TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/17 VGW-131/054/8915/2020

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Veröffentlicht am 17.03.2021
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Entscheidungsdatum

17.03.2021

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §24 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren 1986, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 09.06.2020, Zl. ..., betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs. 4 FSG,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich binnen acht Wochen nach Zustellung des Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Behörde zu unterziehen. Es erging gleichzeitig der Hinweis, bei Nichterfüllen dieser Aufforderung müsse Ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden.

Dies wurde im Wesentlichen neben Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschriften damit begründet, dass sich aufgrund der Meldung des Landeskriminalamtes Wien vom 27.05.2020, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits mehrmals Suchtgift in Form von Cannabis konsumiert zu haben, begründete Zweifel hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, C, E und F ergäben, da der Suchtmittelkonsum geeignet sei zu einer Abhängigkeit zu führen oder die betreffende Person möglicherweise nicht in der Lage sei, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt ist.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, er habe bei der Polizei eine Aussage machen müssen, weil sie seinen Freund erwischt hätten und er in dessen Wohnung gewesen sei. Er sei weder beeinträchtigt mit dem Auto gefahren noch habe er Drogen eingesteckt oder geraucht. Er habe lediglich zugegeben, in der Vergangenheit Marihuana probiert zu haben. Ihm sei bewusst, dass das verboten sei, es sei aber nicht richtig, ihn als Drogensüchtigen hinzustellen. Er besitze seit seinem 18. Lebensjahr den Führerschein und arbeite seit 13 Jahren in einem Notdienstunternehmen. Er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, sein Leben im Griff und würden Drogen oder Alkohol sein Leben nicht bestimmen.

Der Beschwerde angeschlossen wurde ein negativer Laborbefundbericht der Dr. C. D. vom 08.07.2020 (Drogen im Harn) sowie ein Augenbefund der Dr. E. F., Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 24.05.2019.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 28.05.2020 langte bei der belangten Behörde ein Abschluss-Bericht des Landeskriminalamtes Wien vom 27.05.2020 betreffend den Beschwerdeführer sowie G. H. wegen des Verdachts der (versuchten) Übertretung des § 27 Abs. 1 SMG ein. Darin wurde (ua.) festgehalten, der Beschwerdeführer sei verdächtig und geständig versucht zu haben, vorschriftswidrig Suchtgift, d.h. einen Joint mit Tabak/Cannabiskraut zu rauchen, welchen er von seinem Arbeitskollegen H. erhalten hat. Er habe mehrmals Joints von diesem erhalten bzw. mit H. gemeinsam Joints geraucht.

Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter vor dem Landeskriminalamt Wien am 19.05.2020 hat der Beschwerdeführer (auszugsweise) wie folgt angegeben:

„…Ich habe zum ersten Mal Cannabis im Alter von 18 oder 19 Jahren konsumiert. Dann habe ich es mehrere Jahre nicht geraucht. Jetzt ist es so, dass ich manchmal am Wochenende einen Joint rauche. Das ist seit ca. 2 Jahren so. Einmal habe ich Speed oder XTC ausprobiert, genau weiß ich das nicht mehr. Das ist schon viele Jahre her. Derzeit rauche ich ca. ein Mal im Monat einen Joint am Wochenende. Wenn ich etwas rauche, ist es so, dass ich es von Freunden bekomme und werde eingeladen. Ich rauche meist nur ein paar Züge mit. Selbst gekauft habe ich Drogen oder Cannabis noch nie. Ich bezeichne mich als nicht süchtig, ich bin in keinem Drogenersatzprogramm, ich kann der Vernehmung folgen. Ich habe zuletzt vor zwei Wochen am Wochenende Cannabis geraucht.

… … …Während der Corona-Zeit war es so, dass wir ca. 2 bis 3 Mal geraucht haben und es war jedes Mal so, dass H. den Joint für uns gedreht hat. …“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten (auszugsweise) wie folgt:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3.

gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

Gesundheitliche Eignung

§ 8.

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten (auszugsweise):

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3.

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.

die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

 

4.

aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)

Alkoholabhängigkeit oder

b)

andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

 

...

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen."

.        Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG nur zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0005; 18.10.2017, Ra 2017/11/0232).

Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. z.B. VwGH 25.05.2004, Zl. 2003/11/0310, mwH).

Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wie sich aus § 14 FSG-GV ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom 25.05.2004, mwH auf die Judikatur zu gelegentlichem Cannabiskonsum).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner auch darauf hingewiesen, dass ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen (s. VwGH 25.07.2007, Zl. 2007/11/0024).

Sowohl eine aktuelle Abhängigkeit von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln bzw. ein gehäufter Missbrauch aber auch eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch, die bzw. der in der Vergangenheit vorlag, können Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen. Ein Aufforderungsbescheid ist allerdings nur zulässig, wenn begründete Bedenken dahin bestehen, dass einerseits ein Konsum von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln - allenfalls auch einer Kombination dieser Mittel - stattgefunden hat, und andererseits, dass dieser Konsum eine Häufigkeit und Intensität aufwies, die ihn zu einem gehäuften Missbrauch iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV macht (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232).

Die belangte Behörde begründete Ihre Zweifel am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers mit einem von diesem angegebenen mehrmaligen Suchtgiftkonsum in Form von Cannabis.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde einer bei ihm vorliegenden möglichen Suchtmittelabhängigkeit.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung am 19.05.2020 kann ein Probierkonsum von Cannabis in seiner Jugend als auch von Speed oder XTC in der ferneren Vergangenheit sowie ein zum Zeitpunkt der Befragung vorliegender Konsum von Cannabis (Mitrauchen eines Joints) ein bis zweimal im Monat am Wochenende abgeleitet werden.

Aus dem vom Beschwerdeführer angegeben Suchtmittelkonsum ergibt sich im Lichte der angeführten Rechtsprechung weder ein Hinweis auf eine in der Vergangenheit liegende Suchtmittelabhängigkeit bzw. einen gehäuften Suchtmittelmissbrauch noch auf einen im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vorliegenden Suchtmittelkonsum (Cannabis), welcher bereits über einen gelegentlichen Konsum hinausgeht (vgl. VwGH 21.03.2003, 2002/11/0244). Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 19.05.2020 (sohin in einem Zeitraum von etwa zehn Monaten) weiterhin Suchtmittel konsumiert hat.

Entgegen der Annahme der belangten Behörde besteht daher kein Verdacht auf eine Suchtmittelabhängigkeit beim Beschwerdeführer, noch dass dieser nicht in der Lage sei, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt ist.

Die bekämpfte Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG erweist sich daher als nicht rechtens. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufforderungsbescheid; Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung; Kraftfahrzeug; Lenken; Suchtmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.131.054.8915.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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