TE Lvwg Beschluss 2021/4/12 VGW-109/007/5059/2021

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EpidemieG 1950 §32
VwGVG §28 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler in der Beschwerdesache der A. – ... GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht) vom 08.02.2021, Zl. ..., betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Schreiben vom 29.01.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz, der ein Antragsformular (Antrag des Arbeitgebers) und Unterlagen betreffend die Absonderung einer Arbeitnehmerin angeschlossen waren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.02.2021 sprach die belangte Behörde eine Vergütung von 1.397,32 Euro zu. Eine Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG.

Dagegen richtet sich die vorliegende formgerechte und rechtzeitige Beschwerde.

Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt „Behördenakt“ (das ist der Antrag samt Beilagen und der Bescheid) dem Verwaltungsgericht vor.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Ob nach dem Dienstplan und dem Dienstverhältnis der B. C. die gegenständlichen Zulagen als regelmäßiges Entgelt zu sehen sind, wurde weder auf Sachverhaltsebene ermittelt noch in der rechtlichen Beurteilung behandelt. Nachdem nicht vollinhaltlich dem verfahrenseinleitenden Entschädigungsantrag stattgegeben wurde, durfte die Begründung auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen. Gegenständlich erfolgte im Behördenverfahren nicht im Ansatz eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem nunmehr mittels Beschwerde geltend gemachten Mehrbegehren. Es wäre insofern nicht bloß eine Ergänzung durch das Verwaltungsgericht geboten (dazu VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005; 27.12.2018, Ra 2015/08/0095), sondern eine erstmalige Behandlung dieses Themenkomplexes erforderlich (der hier das einzige Beschwerdethema darstellt). Das Unterlassen jeglicher Ermittlungen stellt einen besonders gravierenden Ermittlungsmangel dar (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 02.10.2019, Ra 2018/22/0300; vgl. auch „gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren“ in VwGH 11.01.2019, Ra 2018/18/0363). Ein Bescheid, der eine Vergütung zuspricht, muss zumindest eine grundlegende arithmetische Nachvollziehbarkeit zur Höhe der Vergütung aufweisen. Konkret sind weder die maßgeblichen Tatsachen noch die entsprechenden rechtlichen Erwägungen dem Bescheid zu entnehmen. Auch der Behördenakt liefert keine weiteren Einblicke. 

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass dem vorliegenden Akt auch kein Absonderungsbescheid zu entnehmen ist. Es sind lediglich zwei E-Mails im Antragskonvolut enthalten, in denen eine telefonisch ausgesprochene Absonderung (zunächst von 18.10.2020 bis 27.10.2020 wegen einer „Erkrankung“ und dann von 28.10.2020 bis 05.11.2020 als Kontaktperson bzw. wegen „Verdacht einer Ansteckung“) angesprochen wird. § 46 Epidemiegesetz sieht zwar (mittlerweile) grundsätzlich auch den telefonischen Bescheid vor, verlangt aber eine Beurkundung des telefonischen Bescheides (Abs. 3) sowie eine Bestätigung durch einen regulären, d.h. schriftlichen Bescheid (Abs. 2). Für die Dauer der Absonderung („Absonderung endet“ in § 46 Abs. 2) und die Berechtigung eines Anspruches gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz ist ein Bescheid zwingende Voraussetzung. Die Chronologie einer Absonderung als zunächst „erkrankte“ (gemeint wohl: infizierte) Person und eine weitere Absonderung als Kontaktperson (Verdacht einer [weiteren?] Ansteckung) sind im Beschwerdefall nicht nachvollziehbar. Es ist daher auch insofern das Ermittlungsverfahren durch die Behörde nachzuholen.

Es war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG sind klar und durch die angeführte Rechtsprechung geklärt.

Schlagworte

Verdienstentgang; Vergütung; Absonderung; Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.109.007.5059.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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