RS Lvwg 2021/4/15 VGW-101/042/2528/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §9 Abs2
GewO 1994 §16 Abs1

Rechtssatz

Offenkundig geht die Behörde davon aus, dass im Falle einer Bescheiderlassung gemäß § 9 Abs. 2 GewO bei jedem Unternehmen, welches das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik ausübt, die Gefahr der gewerblichen Tätigkeit stets derart gravierend einzustufen ist, dass keine Frist zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einräumbar ist, und daher unverzüglich die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erfolgen hat. Diese Auslegung ist schon deshalb dem Gesetzgeber nicht unterstellbar, zumal der Gesetzgeber im § 16 Abs. 1 letzter Satz GewO explizit das Gegenteil normiert hat. Gemäß dieser Bestimmung wird für alle reglementierten Gewerbe außer dem der Rauchfangkehrer lediglich die Maximalfrist i.S.d. § 9 Abs. 2 GewO für die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers auf einen Monat herabgesetzt, wobei infolge des klaren Gesetzeswortlauts die Frist i.S.d. § 9 Abs. 2 GewO bei diesen Gewerben nicht kürzer als einen Monat bemessen werden darf.

Schlagworte

Gewerbe; Ausübung; Geschäftsführer; Geschäftsführerin; Bestellung; Frist; Gas- und Sanitärtechnik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.042.2528.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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