Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.04.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §9 Abs2Rechtssatz
Offenkundig geht die Behörde davon aus, dass im Falle einer Bescheiderlassung gemäß § 9 Abs. 2 GewO bei jedem Unternehmen, welches das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik ausübt, die Gefahr der gewerblichen Tätigkeit stets derart gravierend einzustufen ist, dass keine Frist zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einräumbar ist, und daher unverzüglich die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erfolgen hat. Diese Auslegung ist schon deshalb dem Gesetzgeber nicht unterstellbar, zumal der Gesetzgeber im § 16 Abs. 1 letzter Satz GewO explizit das Gegenteil normiert hat. Gemäß dieser Bestimmung wird für alle reglementierten Gewerbe außer dem der Rauchfangkehrer lediglich die Maximalfrist i.S.d. § 9 Abs. 2 GewO für die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers auf einen Monat herabgesetzt, wobei infolge des klaren Gesetzeswortlauts die Frist i.S.d. § 9 Abs. 2 GewO bei diesen Gewerben nicht kürzer als einen Monat bemessen werden darf.
Schlagworte
Gewerbe; Ausübung; Geschäftsführer; Geschäftsführerin; Bestellung; Frist; Gas- und SanitärtechnikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.042.2528.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021