Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2020Norm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Die Beschwerdeführer sind insgesamt ihrer Verfahrensförderungspflicht nach § 39 Abs 2a AVG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen:
Im behördlichen Verfahren und insbesondere in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sind die Beschwerdeführer dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Der Amtssachverständige hat im Zuge der mündlichen Verhandlung keine neuen wesentlichen Befunde aufgenommen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen erst nach der beantragen Fristerstreckung auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten werden hätte können.
Schlagworte
VerfahrensförderungspflichtAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (27.04.2021, Ra 2021/10/0002 bis 0003) zurückgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.327.7.2020.R8Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021