RS Lvwg 2020/11/4 LVwG-327-7/2020-R8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.11.2020

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §39 Abs2a
AVG §39 Abs3
AVG §39 Abs4

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer sind insgesamt ihrer Verfahrensförderungspflicht nach § 39 Abs 2a AVG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen:

 

Im behördlichen Verfahren und insbesondere in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sind die Beschwerdeführer dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Der Amtssachverständige hat im Zuge der mündlichen Verhandlung keine neuen wesentlichen Befunde aufgenommen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen erst nach der beantragen Fristerstreckung auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten werden hätte können.

Schlagworte

Verfahrensförderungspflicht

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (27.04.2021, Ra 2021/10/0002 bis 0003) zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.327.7.2020.R8

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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