Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.05.2021Norm
VStG §37 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung iSd § 37 Abs 1 Z 2 lit a und § 37 Abs 5 VStG wird dort jedenfalls im Regelfall nicht gegeben sein, wo entsprechende Rechtshilfeabkommen bestehen. Daraus folgt, dass bei Beschuldigten mit (Wohn-)Sitz im Ausland in Hinblick auf den betroffenen Staat zu prüfen ist, ob Rechtshilfeabkommen hinsichtlich grenzüberschreitender Verfahrensführung/Strafverfolgung bestehen und, ob diese im konkreten Fall auch wirksam angewendet werden können.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Sicherheitsleistung, Verfall, Unmöglichkeit der Strafverfolgung Strafvollstreckung, nicht bei RechtshilfeabkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.200.2021.R21Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021