Entscheidungsdatum
02.04.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.2.2021, *** wegen der auf § 62 Abs 4 AVG gestützten Berichtigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.9.2020
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.9.2020, Zl. *** (es handelt sich dabei um einen Bescheid nach § 360 Abs 1 GewO 1994 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, konkret um die sofortige Einstellung der gesamten Viehhandelstätigkeiten auf einem namentlich genannten Grundstück) dahingehend gestützt auf § 62 Abs 4 AVG berichtigt, als der Standort der nicht konsentierten Viehhandelstätigkeit von ursprünglich Gp. **1 auf Gp. **2 KG X geändert wurde.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde samt Ergänzung vom 21.3.2021 brachte der Betreiber des Viehhandels, Herr AA zusammenfassend vor, dass die vorgenommene Spruchberichtigung unzulässig sei.
II. Rechtliche Grundlagen:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2018/58 lautet wie folgt:
„62
(…)
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“
III. Rechtliche Erwägungen:
Die gegenständliche Berichtigung der Grundstücksangabe zur Ausübung des konsenslosen Viehhandels erfolgte, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, aus folgenden Erwägungen zu Recht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit einem ähnlich gelagerten Fall bereits in seinem Erkenntnis vom 18.5.2004, 2004/10/0042 auseinandergesetzt und kommt darin zu folgendem zusammenfassenden Schluss:
„Wenn für alle Verfahrensparteien ungeachtet der objektiv unrichtigen Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich eine Anlage befindet, unzweifelhaft feststeht, welche Anlage den Gegenstand des Verfahrens (hier: des Verfahrens betreffend einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung) bildet, so ist die falsche Grundstücksbezeichnung eine offenbare, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bescheides hat. Der Bescheid ist daher in diesem Punkt einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs 4 AVG ohne weiteres zugänglich.“
Diese Voraussetzungen liegen auch im gegenständlichen Fall vor. Der Behörde, den Sachverständigen, der Erhebungsbeamten und selbstredend auch dem Beschwerdeführer war die Örtlichkeit, auf der der Viehhandel ausgeübt wurde, als solche von Anfang an bewusst. Bereits im Erhebungsauftrag (E-Mail vom 30.7.2020, behördlicher Akt Seite 5f) ist die Lage des Viehhandels richtig beschrieben und konkret (mit blauem Fähnchen) verortet. Dies setzt sich nahtlos fort (siehe etwa die Lichtbildbeilage der Landespolizeidirektion Tirol vom 7.9.2020), lediglich die Bezeichnung des Grundstückes mit Gp. **1 KG X war falsch. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, das mit Erkenntnis vom 29.12.2020, LVwG-*** endete, wurde aufgezeigt, dass die Bezeichnung der Grundparzelle unrichtig war.
Für den Beschwerdeführer stand sohin von Anfang an unzweifelhaft fest, um welchen konsenslosen Viehhandel es sich gegenständlich handelt. Es liegt daher bei der hier erfolgten unrichtigen Benennung des Grundstückes eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, da sie für den Bescheidadressaten klar erkennbar war und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Schlagworte
BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.22.0598.2Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021