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44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §14 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in E, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 1996, Zl. 198884/3-IV/10/96, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1976 geborenen Beschwerdeführers vom 13. November 1996 auf Bewilligung des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes "gemäß § 14 Z. 1-3 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idgF" abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge am 12. Dezember 1996 zugestellt. Die belangte Behörde hatte daher den § 14 in der Fassung vor der ZDG-Novelle 1996 anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag damit begründet, daß er nach Abschluß seiner Lehre eine Schulausbildung an der Höheren Graphischen Lehranstalt in Wien begonnen habe und dieser Bildungsweg nach drei Jahren "mit Abschluß einer Matura" ende. Dem Antrag war eine Bestätigung der in Rede stehenden Unterrichtsanstalt beigelegt, wonach der Beschwerdeführer im Schuljahr 1996/97 als ordentlicher Schüler in der Anstalt eingeschrieben sei.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages ohne weiteres Verfahren damit, daß der Beschwerdeführer mit Abschluß der Lehre eine Berufsausbildung genossen habe, die ihn in die Lage versetze, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu schaffen. Dies rechtfertige keinen weiteren Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder einen höher qualifizierten Beruf.
Gemäß § 14 ZDG in der anzuwendenden Fassung ist Zivildienstpflichtigen, die Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 30. September des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben (die Z. 2 und 3 des § 14 betrafen Hochschulstudien und Ärzte; sie können daher im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben).
Der Beschwerdeführer ist zwar Schüler einer höheren Schule im Sinne des § 14 Z. 1 ZDG, aber nicht eines der beiden obersten Jahrgänge. Nach seinem eigenen Vorbringen dauert die Ausbildung an der in Rede stehenden Unterrichtsanstalt drei Jahre und befand er sich bei Antragstellung im ersten Unterrichtsjahr (dies ergibt sich zumindest aus der Begründung seines Antrages, der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen). Als Schüler einer höheren Schule kann er auch nicht als Zivildienstpflichtiger, der sonst in einer Berufsvorbereitung steht im Sinne des § 14 Z. 1 ZDG qualifiziert werden. § 14 Z. 1 ZDG ist auf ihn von vornherein nicht anzuwenden.
Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund nicht begründet, sodaß auf die darin enthaltenen Ausführungen nicht eingegangen zu werden braucht. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110004.X00Im RIS seit
20.11.2000