TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/13 LVwG-2020/17/0125-5

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Veröffentlicht am 13.04.2021
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Entscheidungsdatum

13.04.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Art34 Abs5 litb;
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Art32 Abs1;
KFG 1967 §134;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch die Anwaltskanzlei BB, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.12.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit Euro 60,00, zu bezahlen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Anzeige der PI W vom 04.09.2019, zu Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** zur Last gelegt, er habe im Gemeindegebiet von V auf der *** bei Straßenkilometer *** am 03.09.2019 um 15.35 Uhr das angeführte Kraftfahrzeug, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist, gelenkt. Dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht habe einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen überstiegen. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich als Fahrer am 15.08.2019 von 02.00 Uhr bis 19.08.2019 02.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, es unterlassen habe, die in Art 34 Abs 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannte Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Er habe es unterlassen in diesem Zeitraum die Ruhezeiten nachzutragen. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Unter „Angaben des Verdächtigen“ hat der Beschuldigte sinngemäß angegeben, dass er am Dienstag seinen Dienst beendet habe und die Fahrerkarte aus dem Fahrtenschreiber herausgenommen habe. Am Montag habe er wie immer seine Nachtragungen gemacht. Der LKW mit dem er gefahren sei, sei jedoch noch mit einem alten Fahrtenschreiber ausgestattet. Es könne sein, dass dieser defekt sei bzw den Nachtrag nicht richtig eingetragen habe. Unter „weitere Mitteilung“ ist ausgeführt, dass die Beamten bei der Auswertung der Fahrerkarte diese Übertretungen festgestellt hätten, dass aber für den Zeitraum 23.08. bis 26.08.2019 der Beschwerdeführer allerdings eine manuelle Aufzeichnung vorweisen habe können. Der Fahrzeuglenker sei von den Beamten über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden.

In einer weiteren Stellungnahme der PI W vom 29.10.2019 ist zudem noch ausgeführt, dass für die fehlenden Eintragungen eine Bescheinigung vom Arbeitgeber oder ein Ausdruck mit manuellen Aufzeichnungen über die Tätigkeiten im Tatzeitraum hätten mitgeführt und vorgelegt werden müssen.

Am 04.12.2019 ist zu Zl *** das Straferkenntis ergangen. Der Spruch des Straferkenntisses lautet wie folgt:

„Tatzeit:           03.09.2019 um 15:36 Uhr

Tatort:           Gemeinde V in Tirol auf der *** bei km *** in Richtung V

Fahrzeuq(e):           LKW **-*****

Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 15.08.2019, 02:00 Uhr bis 19.08.2019, 02:00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Sie haben es unterlassen in diesem Zeitraum die Ruhezeit nachzutragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

300,00

Gemäß:

§ 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

Ersatzfreiheitsstrafe:

60 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 330.00

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Mit Strafverfügung der BH X vom 13.09.2019, ***, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe sich als Fahrer am 15.08.2019, 02.00 Uhr bis 19.08.2019, 02:00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten und sei daher nicht in der Lage gewesen, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen und habe es unterlassen, die genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Er habe es daher unterlassen, in diesem Zeitraum die Ruhezeit nachzutragen.

ln seinem Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, dass das vorgeworfene Delikt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht worden wäre. Das in dem Fahrzeug eingebaute Gerät sei bereits ein älteres Modell, bei welchem die in der Strafverfügung genannten Vorgänge nicht manuell eingegeben werden können. Das gegenständliche Kontrollgerät sei technisch nicht dazu in der Lage, Tätigkeiten mittels manuellem Nachtrag zu erfassen. Sämtliche Lenk- und Ruhezeiten seien ordnungsgemäß dokumentiert worden.

In seiner Stellungnahme vom 22.10.2019 führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, dass es

sich bei dem gegenständlichen Fahrtenschreiber um ein Gerät der „ersten Generation“ handelt, welches technisch nicht dazu in der Lage sei, den ordnungsgemäß durchgeführten Nachtrag auch tatsächlich abzuspeichern. Der Beschwerdeführer habe am Montag, den 19.08.2019, bevor er den LKW in Betrieb genommen hat, wie üblich den Nachtrag bezüglich des Fahrtenschreibers vom Wochenende vorgenommen. Der im LKW eingebaute Fahrtenschreiber hätte ihm angezeigt, dass der Nachtrag ordnungsgemäß abgespeichert worden sei, was offenbar tatsächlich jedoch nicht der Fall war. An den technischen Problemen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Der Behörde wurde auch das entsprechende Formblatt über die Bescheinigung von Tätigkeiten, welche vom Dienstgeber unterfertigt wurde, übermittelt.

Gegen das Straferkenntnis der BH X vom 04.12.2019, ***, zugestellt am

06.12.2019, erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen,

offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol

wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln

sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung

und stellt den

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen

in eventu

2. die Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen und lediglich eine Ermahnung aussprechen.

Der Beschwerdeführer hat das ihm vorgeworfene Delikt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Dieser hat am Montag, den 19.08.2019, den Nachtrag bezüglich des Fahrtenschreibers vom Wochenende vorgenommen. Der gegenständliche Fahrtenschreiber ist bereits 10 oder 12 Jahre alt. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer den Nachtrag grundsätzlich vorgenommen hätte, jedoch das Kontrollgerät offenbar technisch nicht dazu in der Lage war, den ordnungsgemäß durchgeführten Nachtrag auch tatsächlich abzuspeichern. Dies obwohl das Gerät angezeigt hat, dass der vom Beschwerdeführer vorgenommene Nachtrag korrekt erfasst worden sei. Der Beschwerdeführer hat daher den gesetzlichen Anforderungen zur Gänze entsprochen und die von ihm eingehaltene Ruhezeit ordnungsgemäß nachgetragen. Dieser Nachtrag wurde jedoch aus Umständen, welche nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen sind, nicht erfasst und abgespeichert. An den vorliegenden technischen Problemen trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden.

Zum Beweis dafür, dass sich der Vorgang tatsächlich so zugetragen hat, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, hat dieser die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens beantragt. Wäre von der erstinstanzlichen Behörde das vom Beschwerdeführer beantragte Sachverständigengutachten eingeholt worden, hätte dies zweifelsohne ergeben, dass der gegenständliche Fahrtenschreiber tatsächlich nicht dazu in der

Lage ist, den Nachtrag ordnungsgemäß zu erfassen bzw. aufgrund eines technischen Defektes

der Fahrtenschreiber fälschlicherweise angezeigt hat, dass der Nachtrag ordnungsgemäß abgespeichert wurde. Bei Einholung des Sachverständigengutachtens wäre das Verfahren daher einzustellen gewesen.

Weiters wurde von der erstinstanzlichen Behörde auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Die Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich aus, dass für die Behörde im gegenständlichen Verfahren kein Grund bestand, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln, da einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden muss, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können.

Die Behörde übersieht jedoch, dass die Organe der Straßenaufsicht hier keine rechtliche Beurteilung vornehmen. Der Beschwerdeführer hat auch gegenüber dem Anzeiger angegeben, dass er wie immer seine Nachtragungen gemacht hätte, der LKW, mit dem er gefahren sei, jedoch mit einem alten Fahrtenschreiber ausgestattet ist und es sein könne, dass dieser defekt

sei bzw. den Nachtrag nicht richtig eingetragen habe. Eine rechtliche Beurteilung oder technische Überprüfung, welche ohnedies nur durch einen Sachverständigen möglich ist, wird

von den geschulten Organen der Straßenaufsicht naturgemäß nicht vorgenommen.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht hätte, was jedoch ausdrücklich bestritten wird, so wäre dem Beschwerdeführer diese Übertretung in subjektiver Hinsicht nicht vorzuwerfen. Der Nachtrag wurde vom Beschwerdeführer vorgenommen und lediglich aufgrund technischer Probleme oder technischer „Unzulänglichkeiten“ des eingebauten Kontrollgerätes nicht erfasst.

Der Beschwerdeführer hat der erstinstanzlichen Behörde auch das vom Dienstgeber unterschriebene Formblatt über die Bescheinigung von Tätigkeiten vorgelegt, aus welcher sich nachweislich ergibt, dass dieser die Ruhezeiten eingehalten hat.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der vom Beschwerdeführer erbrachte Nachweis, dass von diesem die Ruhezeiten eingehalten wurden, jedenfalls zu einer Einstellung des Verfahrens führen müssen. Ziel der von der belangten Behörde angenommenen Rechtsverletzung ist in erster Linie die Einhaltung der Ruhezeit. Die schriftliche Dokumentation bzw. Eingabe in das Kontrollgerät soll ja nur die tatsächliche Einhaltung der Ruhezeit dokumentieren, damit diese bei einer Kontrolle von den einschreitenden Beamten unmittelbar überprüft werden kann. Der tatsächlich hinter dieser Rechtsvorschrift stehende Schutzzweck der Norm ist jener, dass die Fahrer nicht übermüdet ein unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Fahrzeug lenken. Dieser Nachweis wurde vom Beschwerdeführer - wenn auch erst nach der Kontrolle - erbracht.

Es darf auch nicht zu einer Überspannung der Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers kommen. Dieser hat alle nötigen Schritte unternommen, um einerseits die Ruhezeit einzugeben, damit diese vom Kontrollgerät erfasst wird. Dass dies aus technischen Gründen und vor allem trotz gegenteiliger Anzeige des Gerätes nicht abgespeichert wurde, kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Weshalb der belangten Behörde der Nachweis mittels des Formblattes nicht ausreicht, wurde von dieser nicht dargelegt.

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung daher nicht begangen bzw.

ist ihm diese nicht vorzuwerfen.

Sollte nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes das vorgeworfene Delikt dem Beschwerdeführer tatsächlich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht anzulasten sein, ist dieser Verstoß im konkreten Fall jedoch als geringfügig anzusehen, da die Einhaltung

der Ruhezeit tatsächlich - wenn auch verspätet - nachgewiesen werden konnte, sodass hier jedenfalls mit einer Ermahnung vorgegangen werden kann, da die durch diese Bestimmung geschützten Rechtsgüter nicht beeinträchtigt wurden.

Zur Strafbemessung ist weiters anzuführen, dass von der Behörde erster Instanz zwar keine erschwerenden Umstände herangezogen wurden, jedoch die Milderungsgründe nicht beachtet

wurden.

Einerseits wurde durch den Nachweis der Einhaltung der Ruhezeit keine Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, herbeigeführt und auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

Zu berücksichtigen ist auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Da der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes folgend auch die §§ 32 - 35 StGB sinngemäß anzuwenden sind, ist jedenfalls vom Ländesverwaltungsgericht die Unbescholtenheit sowie auch die Tatsache, dass vom Beschwerdeführer die Ruhezeit tatsächlich eingehalten wurde, zu berücksichtigen.

Y, am 02.01.2020 AP/m                                                        AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zu dieser ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Es wurde berufliche Unabkömmlichkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat sich somit seiner eigenen Verteidigung freiwillig begeben.

Der Rechtsvertreter hat vorgebracht, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Unterlassungsdelikt handle und eine Verwaltungsübertretung dort als begangen anzusehen sei, wo der Täter hätte handeln sollen. Der Beschwerdeführer hätte daher in U, Adresse 1, seine Ruhezeiten für die Zeit vom 14.08.2019 bis 19.08.2019 händisch in den digitalen Fahrtenschreiber eingeben müssen und nicht am 03.09.2019 um 15.36 Uhr in der Gemeinde V in Tirol. Da entgegen der Bestimmungen des § 44a VStG im Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist weder Tatort noch Tatzeit richtig angelastet worden seien, noch die korrekte einzutragende Ruhezeit, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Am 11.03.2021, also erst im Beschwerdeverfahren, hat der Beschwerdeführer dann noch schriftlich ausrichten lassen, er sei für die CC als Springer tätig, er habe am 19.08.2019 um 05.46 Uhr nicht den in Tirol stationierten LKW mit dem Kennzeichen **-***** in Betrieb genommen, sondern einen anderen in U stationierten LKW. Weiters sei er wegen eines Versehens nicht zu bestrafen. Er habe die Ruhezeiten eingehalten, was durch die angeblich übertretene Regelung sichergestellt werden sollte.

Außerdem sei die gegenständliche Fahrerkarte, die der Beschwerdeführer am 19.08.2019 manuell in den digitalen Fahrtenschreiber eingelegt habe, nicht auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** zugelassen. Die Fahrerkarte sei dem Beschwerdeführer selbst zugeordnet und sei bei der Nutzung verschiedener Fahrzeuge auch in verschiedene Fahrzeuge eingelegt und verschieden verwendet worden. Anstelle des Fahrzeuges hätte daher die Kennnummer der entsprechenden Fahrerkarte im Spruch aufscheinen müssen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges **-*****, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Er hat sich als Fahrer am 15.08.2019 von 02.00 Uhr bis 19.08.2019 02.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten und war daher nicht in der Lage, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen und er hat es unterlassen, die in Art 34 Abs 5 Buchstabe b Z ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträumen mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Er hat es unterlassen in diesem Zeitraum die Ruhezeit nachzutragen.

II.      Rechtliche Bestimmungen:

„Verordnung (EU) Nr 165/2014

Art 34 Abs 5 Buchstabe b

Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

i) unter dem Zeichen „Bild in pdf ersichtlich“: die Lenkzeiten,

ii) unter dem Zeichen „Bild in pdf ersichtlich“: „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,

iii) unter dem Zeichen „Bild in pdf ersichtlich“: „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

iv) unter dem Zeichen „Bild in pdf ersichtlich“: Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.“

„Art 32 Abs 1

Das Verkehrsunternehmen und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte. Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer, die einen analogen Fahrtenschreiber verwenden, stellen das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts sicher.

…“

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)
idF.

„Kraftfahrgesetz

§ 134.

Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

…“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
StF: (WV) idF (DFB)

„Verwaltungsstrafgesetz

§ 19.

Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Akteninhaltes und dort aufgrund der Anzeige der PI W sowie der Bescheinigung von Tätigkeiten mit Datum 19.08.2019, sowie der Auswertung der Fahrerkarte in der Zeitstrahldarstellung für den Zeitraum 15.08.2019, 02.00 Uhr bis 19.08.2019 02.00 Uhr, als erwiesen angenommen.

Ein manueller Nachtrag, wie der Beschwerdeführer ja auch vom 23.08. bis 26.08.2019 durchgeführt hatte, wäre möglich gewesen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.08.2019 02.00 Uhr bis 19.08.2019 02.00 Uhr die tägliche Ruhezeit nicht nachgetragen hat. Dass der Beschwerdeführer dann später eine Bescheinigung diesbezüglich vorgelegt hat, entschuldigt ihn für den Tatzeitpunkt der Anhaltung nicht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach sich auch aufgrund der nachträglich vorgelegten Bescheinigung von Tätigkeiten der zur Last gelegte Zeitraum zweifellos der Zeitgruppe „Ruhezeit“ zugeordnet werden könne, weshalb von einem geringfügigen Verstoß auszugehen wäre, vermag an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nichts zu ändern. Das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers liegt nicht darin, die Ruhezeit nicht oder nicht vollständig eingehalten zu haben, sondern dass kein manueller Nachtrag auf der Fahrerkarte mittels der manuellen Eingabevorrichtung gemacht wurde. Es hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eindeutig ergeben, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den obgenannten Zeitraum mittels dieser Eingabevorrichtung auf der Fahrerkarte nachzutragen, wodurch dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht nachgekommen wurde. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das Gerät defekt war, ist insofern entbehrlich, da es nicht nachvollziehbar ist weshalb es dem Beschwerdeführer für den Zeitraum danach, nämlich für den 23.08. bis 26.08.2019 möglich war, eine manuelle Aufzeichnung vorzuweisen.

Es wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht dargetan, dass es sich hierbei etwa um ein anderes Gerät gehandelt hätte und hat der Beschwerdeführer selber nicht davon gesprochen zu diesem Datum im August 2019 auf einem anderen Fahrzeug eingesetzt gewesen zu sein. Vielmehr hat er angegeben, dass er am Dienstag seinen Dienst beendet habe und die Fahrerkarte aus dem Fahrtenschreiber herausgenommen habe und am Montag wie immer seine Nachtragungen gemacht habe. Der LKW mit dem er gefahren sei, sei jedoch noch mit einem alten Fahrtenschreiber ausgestattet. Es könne sein, dass dieser defekt gewesen sei bzw den Nachtrag nicht eingetragen habe.

Aufgrund des vorliegenden manuellen Nachweises für den 23.08.-28.8.2019 ist zum einen davon auszugehen, dass der BF manuell nachtragen konnte und das Gerät zu diesem Zeitpunkt nicht defekt war.

Außerdem wird darauf verwiesen, dass wenn das Gerät tatsächlich defekt gewesen sein sollte, diesbezüglich vom BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Beweise vorgelegt hätten werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass wenn der Unternehmer der Ansicht sei, das Gerät sei defekt, er wohl entsprechende Handlungen diesbezüglich gesetzt hätte und das Gerät zwischenzeitlich repariert oder ausgetauscht worden wäre. Einen Beweis ist der Beschwerdeführer diesbezüglich schuldig geblieben und sind die Angaben bezüglich eines angeblich defekten Geräts als unbewiesene Schutzbehauptungen zu werten.

Dass der Beschwerdeführer nun auf einmal auch nicht mehr an diesem Fahrzeug eingesetzt gewesen sein soll, wurde erst in der Beschwerdeverhandlung bzw in einem Schriftsatz nach der Beschwerdeverhandlung vorgebracht. Auch dazu fehlen jegliche Beweise und sind das Behauptungen, die als Erkundungsbeweisen qualifiziert wurde.

Es wird darauf verwiesen, dass sollte tatsächlich ein Personenaustausch am gegenständlichen Fahrzeug stattgefunden haben, entsprechende Beweise vorgelegt hätten werden müssen. Das ist aber nicht geschehen. Vielmehr ist die nunmehr im Schriftsatz nachträglich vorgelegte Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht mal der Lenker des Fahrzeuges gewesen, unglaubwürdig und durch nichts bewiesen.

Außerdem ist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 18.10.2012, 2012/040020; VwGH 14.12.2016, Ra 2015/170109; VwGH 24.11.2010, 2009/08/0262).

Diesen Kriterien entsprachen die Verfolgungshandlungen der belangten Behörde. Geht doch aus der Strafverfügung und aus dem Straferkenntnis eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, die Unterlassung der manuellen Eingabe, der in Art 34 Abs 5 lit b Z ii, iii und iv der Verordnung (EU) 165/2014 genannten Zeiträume zu einem näher bestimmten Tatzeitpunkt und Tatort, vorgeworfen wurde.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er ein anderes Fahrzeug als den LKW **-***** gelenkt habe, so hätte er einen Beweis diesbezüglich antreten müssen. Diesen Beweis ist er schuldig geblieben und hat er auch bei der Ersteinvernahme durch die Polizeibeamten darauf nicht hingewiesen, sondern ist so Rede und Antwort gestanden, als hätte er den gegenständlich genannten LKW gelenkt. Außerdem handelt es sich bei der Auswertung der Fahrerkarte nicht um eine fahrzeugspezifische Auswertung, sondern um eine Auswertung einer personenbezogenen Fahrerkarte, welche ohnedies nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden ist. Aus diesem Grund kommt bei dem Delikt nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 34 Abs 3 EG-VO Nr 165/2014 von vornherein eine Individualisierung des verwendeten Fahrzeuges nicht in Betracht, weshalb das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges kein wesentliches Sachverhaltselement darstellt. Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass spätestens nach der Übermittlung der Strafverfügung am 13.09.2019, in welcher das Kennzeichen des LKW angeführt war, dem Beschwerdeführer klar gewesen sein musste, welches Fahrzeug gemeint war, sodass seine Verteidigungsmöglichkeiten im Sinne der oben angeführten Rechtschutzüberlegungen ausreichend gewahrt waren. Ohnehin hätte er ab diesem Zeitpunkt bis zur Verhandlung am 11.03.2021 darauf aufmerksam machen können.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, das Kontrollgerät ordnungsgemäß zu bedienen. Er hat, nachdem er sich vom 15.08.2019, 02.00 Uhr bis 19.08.2019, 02.00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten hat, keinen Nachtrag auf der Fahrerkarte mittels der manuellen Eingabevorrichtung gemacht, er hat auch keine Bescheinigung über diesen Zeitraum durch die CC vorgelegt, die den Nachweis schriftlich erbringen hätte können. Die objektive Tatbestandsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 34 Abs 3 lit b VO (EU) Nr 165/2014 ist somit zweifelsfrei erfüllt.

Schutzweck der gegenständlich übertretenen Norm ist insbesondere, dass Lenker von Lastkraftfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie auch die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten haben und daher ihre Aufmerksamkeit und ihre Konzentration nicht durch zu lange Lenkzeiten und damit Übermüdung entsprechend beeinträchtigt werden. Durch den ordnungsgemäßen Gebrauch des Kontrollgeräts soll somit gewährleistet sein, dass die Lenkruhezeiten von den Fahrern eingehalten werden und dass diese Aufzeichnungen den tatsächlichen Geschehnissen entsprechen und eine verlässliche Überprüfungs- bzw Kontrollmöglichkeit gegeben ist. Die geschützten Rechtsgüter sind sohin einerseits die Verkehrssicherheit und andererseits Leib und Leben der Fahrer und anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter gering ist. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dieser Strafnorm beimisst, findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 134 Abs 1 KFG, Geldstrafen bis zu € 5000,00 und gemäß § 134 Abs 1b KFG bei einem sehr schweren Verstoß eine Mindeststrafe von € 300,00 vorsieht. Diesen Schutzzweck hat der Beschuldigte durch sein Verhalten zuwidergehandelt.

Bei § 134 Abs 1 KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/007). Der Täter hätte hierzu initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht. Er hat ein geeignetes Tatsachvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Dies ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Er hat Behauptungen aufgestellt aber keine entsprechenden Beweismittel dazu vorgelegt, um fehlendes Verschulden aufzuzeigen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe nach § 134 Abs 1b bezüglich des sehr schwerwiegenden Verstoßes stellt die Mindeststrafe dar und ist schuld- und tatangemessen und keinesfalls zu hoch gegriffen. Es wird von durchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten ausgegangen, da der Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer tätig ist. Die Intensität der Beeinträchtigung der übertretenen Norm kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als gering angesehen werden. Wie bereits ausgeführt, ist der Schutzzweck der gegenständlichen Verwaltungsübertretung einerseits die Verkehrssicherheit und andererseits Leib und Leben des Fahrers und anderer Straßenverkehrsteilnehmer.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

Schlagworte

Ruhezeiten nicht nachgewiesen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.17.0125.5

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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