Entscheidungsdatum
14.04.2021Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §82 Abs8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde von Frau AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2020, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem KFG und dem Meldegesetz, aufgrund einer durchgeführten Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. aufgehoben und wird das zu Spruchpunkt 1. geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Aufgrund der zu Spruchpunkt 2. (Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz) im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erfolgten Beschwerdezurückziehung wird das eingeleitete Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 2. mit Beschluss eingestellt.
3. Aufgrund der Verfahrenseinstellung zu Spruchpunkt 1. und der erfolgten Beschwerdezurückziehung zu Spruchpunkt 2. werden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:
„Tatzeit: 23.03.2020, 10.45 Uhr
Tatort: Z, Adresse 1
Fahrzeug(e): ***
1. Sie haben es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ wurde am bzw. im Monat September 2019 erstmalig in Österreich eingebracht. Der Standort in Österreich ist in **** Z, Adresse 1. Sie haben bis zum 23.03.2020 die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert.
2. Sie haben im Monat September 2019 in **** Z, Adresse 1 mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 23.03.2020 unterlassen, sich beim Meldeamt der(s) Gemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
2. § 22 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
1. 220,00 § 134 KFG 3 Tag(e)
2. 40,00 § 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991, 10 Stunden
BGBl. Nr. 9/1992 i.d.g.F.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 32,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 292,00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis so nicht richtig sei. Die Beschwerdeführerin sei seit März 2020 in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet und nicht seit September 2019. Dies habe sie bereits der Finanzpolizei am 21.04.2020 mitgeteilt. Die Meldebescheinigung habe sie den Kontrollorganen ebenfalls vorgelegt. Am 13.08.2020 habe sie ihren PKW außer Betrieb setzen lassen, was auch mitgeteilt worden sei. Dieses Fahrzeug befinde sich nicht mehr im Besitz der Beschwerdeführerin.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 01.04.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab zum Sachverhalt befragt in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Die Beschwerdeführerin gibt zu Spruchpunkt 2. (Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz) Folgendes an:
Ich habe meinen Wohnsitz, wie von mir vor der Behörde angegeben, Ende Februar/Anfang März 2020 zu meinem Lebensgefährten BB nach Z verlegt. Es war damals ein Wohnsitz von mir. Ich habe Unterkunft genommen. Es war aber damals noch nicht mein Hauptwohnsitz. Jedenfalls stimmt nicht, dass ich bereits seit September 2019 einen Wohnsitz in Z hatte. Diese Angabe habe ich beim Grenzübertritt gegenüber den Polizeibeamten angegeben. Das war damals auch der besonderen Coronasituation geschuldet, da die Aus- und Einreise für deutsche Staatsbürger ohne Wohnsitz in Tirol gar nicht mehr möglich gewesen wäre und ich bereits bei meinem Lebensgefährten wohnte seit Anfang März 2020. Ich ziehe daher meine Beschwerde zu Spruchpunkt 2. (Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz) zurück und akzeptiere die von der Behörde verhängte Strafe von € 40,00.
Zu Spruchpunkt 1. (Verwaltungsübertretung nach dem KFG):
Ich möchte festhalten, dass meine Angabe bei den Grenzpolizeibeamten am 23.03.2020 natürlich auch der besonderen Coronasituation geschuldet war. Ich hatte meinen Hauptwohnsitz nicht verlegt. Ich wollte aber jedenfalls wieder zurück zu meinem Lebensgefährten nach Z kommen und habe diesbezüglich die Angaben gemacht.
Ich möchte nochmals festhalten, dass ich in Österreich keinen Hauptwohnsitz hatte und auch jetzt noch keinen Hauptwohnsitz habe. Seit März 2020 habe ich einen Wohnsitz aber keinen Hauptwohnsitz. Der Hauptwohnsitz befindet sich weiterhin in ***** X, Adresse 2. Es ist dies ein Einfamilienhaus, wo ich, meine Mutter und der Lebensgefährte meiner Mutter ihren Hauptwohnsitz haben. Auf diesen Hauptwohnsitz ist auch meine noch gültige deutsche Gewerbeberechtigung ausgestellt. Hierfür lege ich meinerseits einen aktuellen Auszug aus dem Melderegister meiner Heimatgemeinde X vom 30.03.2021 und die Gewerbeanmeldung bei der Gemeindeverwaltung W vom 05.11.2013 vor. Das Gewerbe wurde von mir nicht zurückgelegt. Ich übe es aber zurzeit situationsbedingt nicht in Deutschland aus. Als Nachweis, dass ich damals nur in Deutschland beruflich tätig war, lege ich einen Ordner mit Rechnungen und Kontoauszügen vor. Dieser wird gesichtet. Beispielhaft werden Rechnungen vom Februar und März 2020 in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Es handelt sich dabei um von mir abgearbeitete Aufträge im Bereich Gastronomie. Die Vertragspartner sind Unternehmer im Bereich V und U. Daraus ist ersichtlich, dass ich noch bis März 2020 in Deutschland gewerblich selbstständig tätig war. Das verfahrensgegenständliche Auto mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen *** wurde von mir mit 13.08.2020 abgemeldet. Das Auto wurde auch verschrottet. Ich habe auch im Sommer 2020 noch im Gastrobereich in Deutschland selbstständig gearbeitet und benötigte hierfür natürlich auch einen PKW. Ich habe am 25.08.2020 in Deutschland einen PKW gekauft und diesen bei meinem Hauptwohnsitz zuständigen Landkreis T am 25.08.2020 angemeldet. Ich erhielt das amtliche deutsche Kennzeichen mit der Nummer ***. Diesen PKW habe ich dann auch gewerblich genutzt. Natürlich auch für Fahrten zu meinem Lebensgefährten nach Österreich. Dieses Auto habe ich dann am 03.03.2021 wieder abgemeldet. Ich habe zurzeit kein Auto mehr. Das ist deshalb nicht ganz so tragisch, weil zurzeit die Gastronomie in Deutschland geschlossen hat und ich auf das Aufsperren der Gastronomie in Deutschland angewiesen bin. Ich arbeite vorübergehend mit 16 Wochenstunden bei der Firma CC als Verkäuferin und seit 29.03.2021 24 Wochenstunden bei der DD. Ich arbeite dabei bei der Abnahme von Coronatests. Ich lege weiters meinen Sozialversicherungsausweis aus Deutschland vor. Die Versicherung ist weiterhin aufrecht. Weiters lege ich den Umsatzsteuer- und Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 vor. Daraus ergibt sich die unternehmerische Tätigkeit in Deutschland und die von mir abgeführte Steuer. Ich möchte festhalten, dass ich auch weiterhin keinen Hauptwohnsitz in Z habe. Die ganze Beschäftigungslage ist zurzeit nicht auf Dauer absehbar. Sollte sich die Situation verbessern und wieder so sein wie vor der Krise, dann werde ich auch meine selbstständige Tätigkeit wieder im Raum ausüben. Eine Verlegung nach Österreich ist nicht angedacht. Die zurzeit ausgeübten Tätigkeiten sind als Übergangslösungen zu sehen. Die Besuche in Deutschland sind zurzeit nur sehr schwierig. Auch die Rückreisen sind schwierig, deshalb wird zurzeit auf Reisetätigkeiten auch zu meiner Mutter zu meinem Hauptwohnsitz verzichtet. Ich möchte nochmals festhalten, dass ich wirklich zur angegebenen Tatzeit und auch bis auf weiteres bei meinem Lebensgefährten noch keinen Hauptwohnsitz hier habe. Würde ich wirklich meinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, würde ich auch die Ummeldung auf der Gemeinde Z veranlassen. Auch wird meine Gewerbeberechtigung in Deutschland auch weiterhin aufrechterhalten und nicht zurückgelegt. Das ist zumindest die jetzige Situation. Ich habe zurzeit auch keinen PKW, der auf mich zugelassen ist, weder in Österreich noch in Deutschland.“
Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angesprochenen und vorgezeigten Unterlagen wurden in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen.
Weiters gab der als Zeuge einvernommene Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr BB, wahrheitsbelehrt Folgendes an:
„Ich bin der Lebensgefährte der anwesenden Beschwerdeführerin. Wir haben uns schon verlobt. Ich will aussagen. Ich wurde auf die Entschlagungsrechte als Lebensgefährte hingewiesen. Ich wurde auch belehrt, dass ich vollständig und die Wahrheit auszusagen habe und eine Falschaussage gerichtlich strafbar wäre.
Ich kenne die Beschwerdeführerin seit Oktober 2019. Wir haben uns damals zufällig getroffen. Ich bin dort essen gegangen, wo meine Verlobte damals gearbeitet hat. Daraus hat sich eine Beziehung entwickelt. Im Herbst/Winter 2019/2020 ist es dann so gewesen, dass Frau A zu mir nach Z kam für ein paar wenige Tage, dann fuhr sie wieder weg. Sie hat in Deutschland gearbeitet, wie sie das auch vorher tat. Aufgrund der Covid19-Situation und den immer drastischeren Maßnahmen und Problemen insbesondere bei der Ein- und Ausreise nach Bayern und nach Tirol kam es dann zu einer Wohnsitznahme in Z vielleicht Ende Februar/Anfang März 2020. Als Unterkunft dient ein Haus in Z, welches von mir 2017 angemietet wurde. Ich zeige den Mietvertrag vom 15.09.2017 und eine Meldebestätigung der Gemeinde Z vor, aus der sich ergibt, dass ich seit 30.11.2017 mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet bin. Ich selbst bin als Programmierer in S beschäftigt. Ich habe ein Firmenfahrzeug und fahre mit diesem die Strecke S – Z. Meine Lebensgefährtin hatte sicherlich nicht den Hauptwohnsitz bei mir in Z. Das Auto, das sie damals besaß, hat sie dienstlich in Deutschland für ihre gewerbliche Tätigkeit benötigt und auch verwendet. Sie ist natürlich auch mit diesem Auto zu mir nach Z gefahren. Sie hat ihr Auto genauso verwendet, wie ich mein Fahrzeug, dass ich von meiner Firma zur Verfügung gestellt bekomme, nur ist sie halt eben selbstständig tätig. Der Mietvertrag wurde vorgezeigt, auch die angesprochene Meldebestätigung der Gemeinde Z.“
Zu Spruchpunkt 2. (Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz):
Da die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz (Geldstrafe Euro 40,00) im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von der Beschwerdeführerin zurückgezogen wurde, war das eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 8 KFG):
Die Beschwerdeführerin hat im durchgeführten Beschwerdeverfahren aufgrund der Nachvollziehbarkeit und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und der Aussagekraft der vorgelegten Dokumente nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zur angegebenen Tatzeit und bis dato noch keinen Hauptwohnsitz im Inland gehabt hat und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, das zwischenzeitlich abgemeldet und nicht mehr im Besitz der Beschwerdeführerin ist, nicht in das Bundesgebiet eingebracht wurde. Die Beschwerdeführerin hatte den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland, wo sie ihren Hauptwohnsitz und ihr selbständiges Gewerbe ausübte. Die Beschwerdeführerin war in Deutschland steuerpflichtig und dort sozialversichert. Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensgefährten in Z zwar regelmäßig ab Herbst/Winter 2019/2020 besucht, eine Verlegung des Hauptwohnsitzes erfolgte jedoch damals und bis dato nicht. Der Gegenbeweis, dass das Fahrzeug nicht mit einem dauernden Standort im Inland anzusehen ist, ist ihr im Beschwerdeverfahren sehr wohl gelungen.
Die bei der Grenzkontrolle am 23.03.2020 gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten getätigte Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie bereits seit einem halben Jahr in Z, Adresse 1, wohne, war nachvollziehbar den seinerzeitigen „Corona-Verhältnissen“ geschuldet, insbesondere in Zusammenhang mit den Problemen bei der Aus- und Einreise von Tirol nach Bayern und retour. Laut Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.03.2020, Zl LGBl 33/2020, haben österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, das Landesgebiet unverzüglich mit Wirkung ab 19.03.2020 zu verlassen. Es bestand für die Beschwerdeführerin natürlich damals nachvollziehbar das Problem und die Befürchtung, dass sie ohne vermeintlichen Wohnsitz im Bundesgebiet einerseits Tirol verlassen und dann bis auf weitere Zeit nicht mehr nach Z zu ihrem Lebensgefährten einreisen hätte dürfen. Die Aussagen im Zuge einer Grenzkontrolle am 23.03.2020 gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten sind in diesem Lichte zu sehen und sollten vermutlich die Wiedereinreise zum Lebensgefährten nach Z ermöglichen.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens konnte der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 8 KFG nicht nachgewiesen werden und war der Beschwerde daher in diesem Spruchpunkt stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1. einzustellen.
Aufgrund der Einstellung zu Spruchpunkt 1. und der erfolgten Beschwerdezurückziehung zu Spruchpunkt 2. waren die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu zu bemessen (10 % der verbleibenden von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe mindestens jedoch Euro 10,00).
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
Schlagworte
keine Einnbringung des Fahrzeuges ins Inland;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.30.0202.6Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021