Entscheidungsdatum
15.04.2021Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §4 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.03.2021, Zl ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.03.2021, betreffend eine Anordnung einer Nachschulung nach dem FSG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführer gemäß den §§ 4 Abs 3 iVm Abs 6 FSG eine Nachschulung angeordnet, welche binnen 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2021 um 22:30 Uhr in Z, Adresse 2, stadteinwärts die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (siehe Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.03.2021) um 25 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Daher sei nach den einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes eine Nachschulung anzuordnen.
Dagegen hat Herr AA fristgerecht und zulässig Beschwerde erhoben.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die dem Landesverwaltungsgericht Tirol für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Beweisergebnisse lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
1. Der Beschwerdeführer hat eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugestanden und ist, nachdem er das Polizeiauto mit Blaulicht bemerkt hat, sofort rechts rangefahren und hat angehalten. Ein durchgeführter Alkomattest verlief negativ.
2. Für diese Übertretung haben die Meldungsleger eine Organstrafverfügung in Höhe von Euro 50,00 eingehoben.
3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit keinem technischen Hilfsmittel festgestellt worden ist. Außerdem sei die Strecke zu kurz, um – auch aufgrund der örtlichen Verhältnisse, Fahrbahnverengung – auf einer relevanten Strecke von 100 Metern die von den Meldungslegern festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auch zu erreichen.
4. Unbestritten ist, dass die Meldungsleger vom Beschwerdeführer eine Organstrafverfügung (Organmandant) in Höhe von Euro 50,00 eingehoben haben.
II. Rechtliche Erwägungen:
Nach § 4 Abs 3 Führerscheingesetz begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) oder verstößt er gegen die Bestimmungen des Abs 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.
Gegen die Organstrafverfügung (§ 50 VStG) ist kein Rechtsmittel zulässig. Mangels Bescheidqualität scheidet die Anrufung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ebenso aus wie eine Anwendung des § 52a, eine Wiederaufnahme oder eine Wiedereinsetzung oder eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte. Der Rechtsschutz gegen Organstrafverfügungen ist eigens in Abs 6 geregelt und sieht wie folgt aus:
Wird von einer ordnungsgemäßen Entrichtung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages abgesehen bzw dessen Annahme verweigert, wird das Organstrafmandant gegenstandslos, das heißt die Organstrafverfügung tritt außer Kraft und das Aufsichtsorgan hat Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Die zuständige Strafbehörde hat sodann das Strafverfahren einzuleiten.
Daraus folgt nun mehr, dass die Organstrafverfügung keinen Bescheid darstellt und daher auch nicht bekämpft werden und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Daher scheidet nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Anwendung des § 4 Abs 3 FSG aus.
Es war daher der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.03.2021 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24.03.2021 ersatzlos zu beheben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Schlagworte
Nachschulung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.33.0924.1Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021