Entscheidungsdatum
19.04.2021Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
JagdG Tir 2004 §70 Abs1 Z13Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.02.2021, Zl ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020, Zl ***, verordnete die belangte Behörde gemäß § 38a Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 die Bejagung von Birkhahnen im Jagdjahr 2020/21. Als Zeitraum, innerhalb dessen der Abschuss von Birkhahnen für zulässig erklärt wird, wurde für den verfahrensgegenständlichen Hegebezirk X jener vom 01.05. bis 15.05.2020 festgelegt und für das Genossenschaftsjagdgebiet W der Abschuss von Birkhahnen für zulässig erklärt.
Mit Bescheid vom 15.04.2020, Zl *** (rechtskräftig ab 02.06.2020) genehmigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem für das Genossenschaftsjagdgebiet W den Abschuss eines Birkhahnes beim Balzplatz V. Im Bescheid war ein ausdrücklicher Hinweis auf das Beschwerderecht anerkannter Umweltorganisationen enthalten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2020 zugestellt und am 20.04.2020 auf der Homepage des Landes Tirol kundgemacht.
In weiterer Folge richtete die belangte Behörde am 22.04.2020 ein Informationsschreiben an alle Jagdausübungsberechtigten, denen eine Bewilligung erteilt wurde, in dem sie darauf hinwies, dass gegen die erteilte Abschussgenehmigung eines Birkhahns anerkannte Umweltorganisationen nach § 53a Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 Beschwerde erheben können. Die hierfür übliche Beschwerdefrist sei aufgrund von § 1 Abs 1 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz unterbrochen und beginne erst mit 01.05.2020 wieder neu zu laufen. Daher werde der Bescheid, mit dem die Genehmigung zum Abschuss eines Birkhahns erteilt worden sei, nicht während der Schusszeit rechtskräftig, es sei denn von den anerkannten Umweltorganisationen werde ein Rechtsmittelverzicht gegen diesen Bescheid abgegeben. Es werde daher darauf hingewiesen, dass sie sich strafbar machen könnten, wenn sie von einer Genehmigung Gebrauch machen würden, die aufgrund einer möglichen Beschwerde allenfalls nicht rechtskräftig werde.
In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer am 07.05.2020 an Herrn CC eine Jagdgastkarte für den Abschuss eines Birkhahnes ausgefolgt, der den Birkhahn dann am 08.05.2020 und somit vor Rechtskraft der Abschussgenehmigung erlegte; dieser Abschuss wurde der belangten Behörde am 11.05.2020 gemeldet, beim Hegemeister erfolgte zur Überprüfung der Abschussgenehmigung die Grünvorlage.
Nachfolgend leitete die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein und erließ in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben vorsätzlich als Jagdleiter des Genossenschaftsjagdgebietes W Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie Herrn CC durch Ausfolgung der Tiroler Jagdgastkarte Nr. *** am 7.05.2020 die Erlaubnis erteilt haben, einen Birkhahn in der GJ W, für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag der Ausfolgung zu erlegen, obwohl der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 15.04.2020, ZI. *** zum Zeitpunkt der Ausfolgung der Jagdgastkarte nicht rechtskräftig war. Herr CC erlegte laut Abschussmeldung Nr. 1 am 8.05.2020 in der GJ W einen Birkhahn. Der Bescheid, mit dem Hinweis des Beschwerderechtes anerkannter Umweltorganisationen, wurde mit 22.04.2020 zugestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7 VStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 zweiter Satz der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2020 Zahl JA.R- 2/54/11 -2020 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz 2004“
Gemäß § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden, verhängt, sowie ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 50,00 vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte zusammengefasst vor, dass unabhängig von den Fristunterbrechungen durch das verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz und dem damit verbundenen Neubeginn des Fristenlaufes der Bewilligungsbescheid vom 15.04.2020 innerhalb der vom Antragsteller beantragten – und bewilligten – Schusszeit nicht rechtskräftig werden hätte können. Die Einholung von Rechtsmittelverzichten der anerkannten Umweltorganisationen gegen diesen Einzelbescheid wäre nicht möglich gewesen. Er habe auch keinerlei Informationen darüber erhalten, dass die Antragstellung für die Bewilligung des Abschusses eines Birkhahnes vor dem Hintergrund des § 53a TJG deutlich früher hätte erfolgen sollen, zumal die Gesetzesbestimmung am 30.12.2019 kundgemacht worden sei. Die Ausstellung einer Tiroler Jagdgastkarte und die Erlegung des Birkhahnes sei rechtskonform gemeldet und sei der Genehmigungsbescheid überdies rechtskräftig geworden. Von einer vorsätzlichen Begehung könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben erhalten, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass man sich strafbar machen könne, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Schusszeit rechtskräftig werde. Sollte sich der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer mehr als komplizierten rechtlichen Situation überhaupt strafbar gemacht haben – was ausdrücklich bestritten bleibe – sei jedenfalls nicht von Vorsatz, sondern nur von Fahrlässigkeit auszugehen.
Es wurde der Beschwerdeantrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde stattgeben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen, in eventu gemäß § 33a VStG vorgehen.
II. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden; keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
III. Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 144/2018 (§ 12) bzw LGBl Nr 26/2017 (§ 70), lauten wie folgt:
§ 12
Jagderlaubnis
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen. In der Jagderlaubnis ist anzugeben, ob diese die Befugnis zur Vornahme von Hegeabschüssen (§ 39 Abs. 1) umfasst. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem schriftlich die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden.
(2) Die Jagderlaubnis darf nur Inhabern einer gültigen Tiroler Jagdkarte erteilt und nur für jagdbare Tiere ausgestellt werden, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften selbst bejagt werden dürfen.
[…]
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (VstG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:
Anstiftung und Beihilfe
§ 7
Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“
IV. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat am 21.03.2020 bei der belangten Behörde für das Genossenschaftsjagdgebiet W um die Erlegung eines Birkhahnes am Balzplatz V auf der Grundlage der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in Verbindung mit der Fünften Durchführungsverordnung zum TJG 2004 und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020 angesucht und hat der Hegemeister am 23.03.2020 dazu eine positive Stellungnahme abgegeben. Die Bewilligung zur Erlegung des beantragten Birkhahnes wurde mit Bescheid der belangten Behörde am 15.04.2020, Zl ***, für den Zeitraum 01.05.2020 bis 15.05.2020 erteilt.
Im Bewilligungsbescheid wurde auf der letzten Seite vermerkt, dass anerkannte Umweltorganisationen berechtigt sind, Beschwerde gegen den Bescheid an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. In einem Schreiben der belangten Behörde vom 22.04.2020 wurde eine allgemeine Information an die Jagdausübungsberechtigten übermittelt. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die übliche Beschwerdefrist aufgrund des verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes unterbrochen ist und erst am 01. Mai wieder neu zu laufen beginnt. Der Bescheid sei somit nicht innerhalb der Schusszeit rechtskräftig, weshalb man sich daher strafbar machen könne.
Der Beschwerdeführer hat als Jagdausübungsberechtigter in der Genossenschaftsjagd W CC eine Jagdgastkarte ausgestellt, nachdem der Abschussgenehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 15.04.2020 hinsichtlich des Abschusses eines Birkhahnes im Genossenschaftsjagdgebiet W erlassen worden war. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Situation in Gesamtschau seinerzeit unübersichtlich war. Mit LGBl Nr 163/2019 (in Kraft getreten am 31.12.2019) wurde mit § 53a TJG in Umsetzung der Aarhus-Konvention ein Beschwerderecht anerkannter Umweltorganisationen neu eingefügt, das sich unter anderem auch auf bescheidmäßige Genehmigungen nach § 38a Abs 4 TJG bezieht. Gemäß § 53a Abs 2 TJG hat die Behörde Bescheide im Sinn des Abs 1 auf der Internetseite des Landes für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Im konkreten Fall wurde der Bescheid am 20.04.2020 auf der Internetseite des Landes Tirol kundgemacht und war somit am 04.05.2020 den Umweltorganisationen zugestellt (rechtskräftig nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 02.06.2020.
Die belangte Behörde hat in der Verordnung vom 09.03.2020 die Abschusszeit für den gegenständlichen Hegebezirk mit dem Zeitraum 01. Mai bis 15. Mai 2020 festgelegt. Somit war der Behörde bereits bei Erlassen des Bescheides bekannt, dass – unter Berücksichtigung der zweiwöchigen Frist des § 53a Abs 2 TJG sowie der vierwöchigen Beschwerdefrist – die erteilte Genehmigung nicht während der erlaubten Abschusszeit rechtskräftig werden kann. Aufgrund des unbestimmten Kreises der beschwerdelegitimierten Umweltorganisationen ging auch der Hinweis auf einen allfälligen Rechtsmittelverzicht im Schreiben der belangten Behörde vom 22.04.2020 ins Leere. Der Beschwerdeführer musste nicht davon ausgehen, dass die Behörde eine nicht umsetzbare Genehmigung erteilt. Insofern ist dem Beschwerdeführer kein Vorsatz bei der Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines zu unterstellen, sondern lediglich fahrlässiges Verhalten und eine Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht. Da in der Folge auch keine Beschwerden eingelangt sind, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten jenen Zustand hergestellt, den die belangte Behörde mit ihrer Bewilligung zugestanden hat. In der Gesamtschau war daher im konkreten Fall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer mehr als komplizierten rechtlichen Situation kein Vorsatz zur Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung durch den Jagdgast CC zu unterstellen ist.
Im Ergebnis war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei
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diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
Schlagworte
Beihilfe zur Verwaltungsübertretung; Umweltorganisationen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.41.0630.1Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021