TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/19 LVwG-2021/28/0588-3

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Entscheidungsdatum

19.04.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs10;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §1 Abs3;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.01.2021, Zl ***, wegen eine Übertretung nach dem KFG und einer Übertretung nach dem FSG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1. und 2. als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt 1. Euro 10,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 240,00, zu bezahlen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis vom 29.01.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:                03.01.2021, 11:17 Uhr

Ort:                         **** BB, Adresse 2 Höhe BB (dortiger Parkplatz)

Betroffenes Fahrzeug:    PKW, Kennzeichen: *-****** (A)

Sie haben keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

Datum/Zeit:                 03.01.2021, 11:17 Uhr

Ort:                         **** BB, Adresse 2 Höhe BB (dortiger Parkplatz)

Betroffenes Fahrzeug:    PKW, Kennzeichen: *-****** (A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 102 Abs. 10 KFG

2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €40,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§134 Abs. 1 KFG

2. €1.200,00

23 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 130,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.370,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Einspruch gegen das Straferkenntnis *** der Höhe nach.

Sehr geehrte Damen und Herren:

Ich habe kein Einkommen im Moment. Ich erhalte nur Unterhalt von meinem Vater in Höhe von 200€ monatlich. Ich habe keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Ich wohne bei meiner Mutter, die nur Kinderbetreuungsgeld zur Verfügung hat. Mich trifft daher der Betrag von 1370€ unverhältnismäßig hart. Ich weiß, dass es nicht mein einziges Delikt war und dass ich leider einige Fehler begangen habe. Aber ich habe aus meinen Fehlern gelernt und das Kraftfahrzeug wird verkauft. Da ich in Summe viele 1000€ an Strafen bereits offen habe, ersuche ich, diese noch offene Strafe auf ein für mich schaffbares Ausmaß zu verringern.“

Aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.01.2021, ***, geht zusammengefasst hervor, dass AA am 03.01.2021 um 11.17 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *-****** in **** Z (BB), Adresse 2 gelenkt hat. AA wurde einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei er keinen Führerschein vorweisen konnte und angab, dass er aber einen slowakischen Führerschein besitze, diesen jedoch verloren hätte. Im österreichischen Führerscheinregister scheint lediglich auf, dass er eine Lenkberechtigung der Klasse AM besessen hatte. Diese wurde ihm wieder entzogen. Laut AA besitze er einen slowakischen Führerschein mit der Lenkberechtigung B. Eine Anfrage beim PKZ Y ergab, dass AA nicht im Besitz eines slowakischen Führerscheines ist und nie gewesen war. AA hat daher ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Weiters hat AA keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt, weshalb diese Vergehen zur Anzeige gebracht wurden.

II.      Sachverhalt und Erwägungen:

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben hat. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er im Moment kein Einkommen hätte, wobei er von seinem Vater Unterhalt in der Höhe von Euro 200,00 monatlich bekommen würde. Weiters hätte er keinen Anspruch auf Mindestsicherung und wohne bei seiner Mutter, welche nur Kinderbetreuungsgeld zur Verfügung hätte.

Zu Spruchpunkt 2. waren eine Vielzahl von einschlägigen Strafvormerkungen als erschwerend zu werten. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Zu Spruchpunkt 1. waren ebenfalls keine Milderungsgründe zu berücksichtigen. Die hier über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind die Strafen daher tat- und schuldangemessen, weshalb diese nicht herabgesetzt werden konnten.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Schlagworte

Lenken ohne Führerschein;
Strafhöhe;
Strafvormerkungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.28.0588.3

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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