TE Vwgh Beschluss 1997/4/22 96/04/0153

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der W in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Juni 1996, Zl. 316.461/3-III/A/2a/96, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X-AG in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung der näher dargelegten Änderung ihrer genehmigten Betriebsanlage, einer Tankstellenanlage an einem näher beschriebenen Standort, wurde vom Landeshauptmann von Tirol für den 8. März 1995 eine Augenscheinsverhandlung anberaumt, bei der die Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme erstattete:

"Ich erhebe gegen den beantragten Umbau keinen Einwand, sehr wohl aber gegen die Betriebszeiten der gegenständlichen Tankstelle als auch der beantragten Waschhalle."

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Oktober 1995 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde aufgrund der - unter anderem von der Beschwerdeführerin - dagegen erhobenen Berufungen mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Juni 1996 dahin geändert, daß folgende Auflage zusätzlich vorgeschrieben wurde:

"Der Betrieb der Waschanlage ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Früh verboten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in den ihr nach der GewO 1994 zustehenden Nachbarrechten sowie in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig ab-, in eventu zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Juni 1996, Zl. 95/04/0220, und die hier zitierte Vorjudikatur).

In den in der GewO 1994 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 durch einen nach § 81 leg. cit. ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs. 3 leg. cit. rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (vgl. nochmals den zitierten Beschluß vom 18. Juni 1996 und die hier zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 sind im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung - oder, wenn sie die Voraussetzungen des zweiten Satzes dieses Absatzes erfüllen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit - Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1996, Zlen. 95/04/0171, 0172, 0173, und die hier zitierte Vorjudikatur), liegt eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 setzt das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus; ein lediglich allgemein gehaltenes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes der Einwendung dar.

Dieser Voraussetzung wird das - oben wiedergegebene - Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gerecht; ergibt sich aus ihrer Erklärung doch nicht einmal ansatzweise die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin, geschweige denn eine Konkretisierung in Ansehung der dargelegten gesetzlichen Tatbestandserfordernisse.

Kann solcherart aber der Erklärung der Beschwerdeführerin der Inhalt einer Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 nicht beigemessen werden, so konnte dadurch eine Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht begründet werden und die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in diesbezüglichen Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040153.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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