TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/3 LVwG 30.9-2819/2019

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Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch C D, Rechtsanwalt, Estraße, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11.10.2019, GZ: BHLI/612190015805/2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2.

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

III. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,00 zu leisten.

Zu Spruchpunkt 1.:

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Zu Spruchpunkt 2.:

V. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

VI. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.10.2019, BHLI/612190015805/2019, wurden dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehende Tatanlastungen gemacht:

„1. Datum/Zeit:          xa, xb Uhr

Ort:                   G, Hstraße - Gemeindestraße, ca. 90 Meter

                                    nordöstlich des Objektes H Nr. xc, südwestliche

                                    Fahrtrichtung

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen XY

Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 4 Abs. 1 lit. C StVO

2.   § 4 Abs. 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

von

Gemäß

1. € 250,00

5 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 2 lit. A StVO

2. € 200,00

3 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. B StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 45,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 495,00

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst wie folgt begründet:

„…

Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurden am xa um xb Uhr die Beamten der Streife „J“ (I K und L M) von der Bezirksleitstelle N über den Verkehrsunfall des Beschwerdeführers A B in der G, H Nr. xc, gesetzt. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der BMW-Notrufzentrale angegeben, dass keine Polizei an der Unfallstelle benötigt wird und auch niemand verletzt worden ist.

Wenn bei einem Verkehrsunfall kein Personenschaden entstanden ist, ist die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, sofern die Beteiligten ihre Namen und Anschriften einander nicht nachgewiesen haben. Nach der stRsp des VwGH kann die vorgeschriebene sofortige Verständigung der nächsten Polizeidienststelle von einem Verkehrsunfall auch telefonisch oder durch einen Boten erfolgen (Pürstl, StVO-ON1401 § 4 StVO, E100 ff; VwGH 17.2.1969, 1175/68 Kj 1969, 52). Im Zusammenhang mit der Unfallsmeldung bei der nächsten Polizeidienststelle ist kein Identitätsnachweis erforderlich, sodass eine bloße Verständigung vom Verkehrsunfall erfolgen kann (VwGH 30.11.1979, 2444/79 ÖjZ 1980, 556).

Trotz längerem Abwarten auch während der Abschlepparbeiten an der Unfallstelle ist – wie vom Beschwerdeführer auch nicht anders erwartet – keine Polizeistreife zum Unfallort gekommen. Er ging daher davon aus, dass die Polizei nicht zum Unfallort kommen wird. Da durch die BMW-Notrufzentrale ohnehin die nächste Polizeidienststelle kontaktiert wurde, war der Beschwerdeführer davon überzeugt, seinen Pflichten gemäß § 4 StVO hinreichend nachgekommen zu sein. Sohin ist auch die subjektive Tatseite – wozu die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen hat – hinsichtlich einer allfälligen objektiven Verwaltungsübertretung nicht erfüllt.

…Nach der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Eigentümer des Stadls kamen beide überein, dass lediglich die heruntergefallenen Ziegel vom Beschwerdeführer wieder am Dach zu montieren sein werden, da sonst am Stadl kein Schaden entstanden ist. Der Beschwerdeführer hat die heruntergefallenen Ziegel wie vereinbart am xd wieder (zur vollsten Zufriedenheit des Eigentümers) montiert. Ein bleibender Sachschaden ist lediglich am Fahrzeug des Beschwerdeführers, jedoch nicht am Stadl entstanden. Mit der Frage, ob überhaupt ein Sachschaden an einer vom Fahrzeug des Beschwerdeführers unterschiedlichen Sache entstanden ist, setzt sich die Behörde nicht auseinander, Feststellungen dazu im Bescheid fehlen.

…“

Zusammengefasst werde somit beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Feststellungen:

Am xa kam der Beschwerdeführer mit seinem PKW in G, Hstraße, ca. 90 m nordöstlich des Objektes H Nr. xc, mit seinem BMW aus ungeklärter Ursache von der Straße ab und kollidierte mit der in der angrenzenden Wiese stehenden Scheune des O P. Durch diese Kollision wurde der PKW des Beschwerdeführers erheblich beschädigt, sodass er fahrunfähig war, am Stadl des O P erfolgten Beschädigungen in Form von Holzabsplitterungen und mehrere Dachziegel fielen herunter (siehe auch Lichtbilddokumentation im erstinstanzlichen Verfahrensakt).

Der Beschwerdeführer wurde danach von der BMW-Notrufzentrale kontaktiert, telefonierte über die Sprechanlage des PKW und teilte mit, dass er keine Hilfe benötigen werde, da er nicht verletzt wurde. Ohne die Polizei zu verständigen, rief er seine Mutter an, die dann ihrerseits seinen Onkel kontaktierte, der in weiterer Folge den verunfallten PKW mit seinem Traktor abholte. Der PKW wurde zu seinem guten Freund in der Nähe gebracht. Sein Vater erschien noch und brachte den Beschwerdeführer zu seiner Wohnadresse. Seine Freundin, die vom Urlaub zurückkehrte, brachte ihn sodann in deren Wohnung.

Über die BMW-Notrufzentrale wurde die BLS-N verständigt, die wiederum die zuständige Polizeiinspektion informierte. Offensichtlich wurde bereits über diese Verständigungskette bekannt, dass der Beschwerdeführer der Lenker war. Als die Beamten gegen xe Uhr des xa an der Unfallstelle eintrafen, war der PKW des Beschuldigten bereits von privater Seite abgeschleppt, ebenso wenig war der Beschwerdeführer vor Ort. Aufgrund der erheblichen Unfallspuren wurde eine Fahndung nach dem Lenker hinausgegeben, dieser war aber nicht auffindbar. Der PKW des Beschwerdeführers wurde aufgebockt vorgefunden, die anwesende Mutter des Beschwerdeführers behauptete zunächst, sie sei die Lenkerin des verunfallten PKW gewesen, was den Beamten aber sehr merkwürdig vorkam. Sie revidierte aber dann ihre Aussage später mit der Begründung, dass sie ihren Sohn lediglich decken wollte. Trotz mehrerer Ungereimtheiten und eines telefonischen Versuches, den Beschwerdeführer zu erreichen, war dieser nicht erreichbar oder auffindbar.

Nachdem dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten der geschädigte Scheunenbesitzer O P offenbar bekannt war, im Übrigen sich dieser und der Beschwerdeführer auch vom Sehen her kennen, wurde versucht, den Schädiger zu erreichen. Da dieser nicht mehr abhob, da er bereits schlief, erhielt er eine SMS mit dem wesentlichen Inhalt, dass A B in seinen Heustadl gefahren wäre und er sich am nächsten Tag melden würde. Die Scheune, die Herr O P als Brennholzlager in Verwendung hatte, wurde vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dessen Onkel wieder in den alten Zustand versetzt, sodass Herr O P befragt zur Schädigung anführte, dass für ihn die Sache erledigt sei, da die Scheune nach der Wiederherstellung praktisch unbeschädigt, wie vor dem Vorfall, wäre. Die Identität des Beschwerdeführers und auch dessen Adresse ist ihm zum Zeitpunkt des Anrufes bzw. der SMS bekannt gewesen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Anzeige der PI J, die anfertigten Lichtbilder gemäß Lichtbildbeilage sowie das wesentliche Erhebungsergebnis anlässlich der durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 15.09.2020. Auch wenn der Beschwerdeführer anführte, einen „Schock“ erlitten zu haben und nicht alkoholisiert gewesen zu sein, fielen den ermittelnden Beamten nicht zu Unrecht gewisse Ungereimtheiten auf, wie der Umstand, dass zunächst die Mutter des Beschwerdeführers anführte, die Lenkerin gewesen zu sein, um ihren Sohn, aus welchen Gründen auch immer, zu decken und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Nacht nicht auffindbar war. Hinsichtlich der Verständigung der Polizeiinspektion kann als erwiesen angenommen werden, dass über die Auslösung des BMW-Crash-Sensors die Notrufzentrale von BMW vom Verkehrsunfall verständigt wurde und diese ihrerseits die Bezirksleitstelle N informierte.

Auch nachweislich wurde der Geschädigte O P in relativer zeitlicher Nähe zum Verkehrsunfall von der Beschädigung seiner Scheune informiert und war auch seinen eigenen Angaben zufolge davon auszugehen, dass er den Beschwerdeführer und auch seine Wohnadresse kannte.

Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines tatsächlichen Aufenthaltes nach dem Unfall nicht mehr eruierbar waren und sein schwer beschädigter PKW sofort über andere Familienmitglieder abgeschleppt und somit entfernt wurde, erwecken diese Umstände den Anschein einer Verschleierungsaktion.

Rechtliche Beurteilung:

§ 4 Abs 1 lit c StVO:

„(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

…“

Nachgewiesenermaßen hat der Beschwerdeführer die Unfallstelle verlassen und blieb auch während der gesamten Nachtstunden nicht erreichbar oder auffindbar, sodass er ein Mitwirken an der Sachverhaltsfeststellung des von ihm kausal verursachten Unfalles, an dem ein, wenn auch nicht erheblicher, Sachschaden entstand, vereitelte.

„Mitwirken“ bedeutet ein Tätigwerden im Hinblick auf die auf der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und zu treffenden Feststellungen, (VwGH 08.07.1971, 1459/70 ZVR 1972/128). Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes im Sine der lit c umfasst auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckte, dass er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines KFZ geeigneten Zustand befindet. Entfernt sich daher ein Unfallbeteiligter während oder auch schon vor der Unfallsaufnahme vom Unfallsort, so hat er, unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften, gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen (VwGH 20.10.1999, 99/03/0252 u.a.). Nicht zuletzt auch zur Klärung dieser körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers versuchten die ermittelnden Beamten seinen Aufenthaltsort zu eruieren, was aber ohne Erfolg blieb.

Im Übrigen beinhaltet lit c auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, insbesondere seines geistigen und körperlichen Zustandes zum Zeitpunkt der Lenkung treffen zu können.

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Übertretung zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses somit entsprechend zu verantworten.

Wie sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, waren der Beschwerdeführer und der Geschädigte O P vom Sehen her bekannt, Herr O P kannte nicht nur den Namen des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Wohnadresse und wurde via SMS relativ zeitnah vom Verkehrsunfall und der Schädigung seiner Scheune verständigt. Wenngleich noch am selben Abend eine Kontaktaufnahme deshalb nicht möglich war, da er bereits geschlafen hat, kann dies nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen.

Somit kann dieser erforderliche Nachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO als erbracht angesehen werden und bestand nachweislich auch nie die Absicht, durch Unterlassen eines Identitätsnachweises eine Schadensabwicklung zu verhindern.

Aus diesen Gründen bestand somit zumindest im Hinblick auf die zweite angelastete Übertretung keine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne dieser Bestimmung.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Wie bereits erwähnt, reicht die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, um etwa seine geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Diesem Schutzzweckgedanken hat der Beschwerdeführer entgegengewirkt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-
rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als erschwerend nichts, als mildernd die bislang vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Das Verschulden war als grob fahrlässig zu bewerten, sodass die von der belangten Behörde noch im untersten Bereich erfolgte Strafbemessung jedenfalls gerecht und angepasst ist. Die im erstinstanzlichen Verfahren bereits bekanntgegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse wurden ebenfalls berücksichtigt, waren aber unter den bereits genannten Umständen nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken, da dies den ausgesprochenen Schutzzweckinteressen widersprochen hätte.

zu Spruchpunkt 1.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

zu Spruchpunkt 2.:

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verständigung, Verkehrsunfall, BMW-Notrufzentrale, Schaden, Scheune, Verschleierungsaktion, Mitwirkungspflicht, Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.9.2819.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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