RS Lvwg 2021/2/22 LVwG-250186/4/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Norm

Art. 20 B-VG
§17 AVG
§1 OöADIG

Rechtssatz

*Dem vorliegenden Auskunftbegehren lässt sich nur rudimentär entnehmen, welche Tatsachenmitteilung(en) der Einschreiter eigentlich begehrt, weil dieses eine konkrete Bezeichnung bzw. Beschreibung jener Fakten (bzw. Wissenserklärungen), die von der Behörde in Erfahrung gebracht werden wollen, einerseits nicht enthält (wobei in diesem Zusammenhang weder die Behörde [im Wege der Manuduktionspflicht] noch das Verwaltungsgericht [im Wege einer öffentlichen Verhandlung] dazu verhalten ist, einen Einschreiter dahin anzuleiten, sein Auskunftbegehren derart zu modifizieren, dass diesem letztlich in einer gesetzeskonformen Weise Folge geleistet werden kann) bzw. einer dementsprechenden Mitteilung die Amtsverschwiegenheit entgegensteht:

Denn nach Art. 20 Abs. 3 B VG unterliegen dieser insbesondere jene Tatsachen, die im Zuge der Vorbereitung einer Entscheidung generiert wurden. Dazu zählen jedenfalls die von der Grundverkehrsbehörde eingeholten und ihre Entscheidungen tragenden Gutachten ebenso wie die subjektive Motivationslage, die deren Mitglieder jeweils dazu bewogen hat, in dem einen oder anderen Sinne zu entscheiden.

Die Abweisung des gegenständlichen, einerseits eine Arrogation des nur einer Verfahrenspartei zukommenden Rechts auf Akteneinsicht intendierenden bzw. andererseits in eine Verletzung der verfassungsmäßigen Amtsverschwiegenheit mündenden Auskunftbegehrens des Rechtsmittelwerbers erweist sich somit nicht als rechtswidrig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.

Ungeachtet dessen bleibt es dem Beschwerdeführer aber unbenommen, sein Begehren – weil nicht fristgebunden – neuerlich und unter Beachtung der zuvor dargestellten Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 und 4 B VG sowie der §§ 1 ff OöADIG entsprechend zu konkretisieren, wobei jedoch vorweg darauf hinzuweisen ist, dass das Recht auf Auskunfterteilung jedenfalls keinen Anspruch auf eine – geschweige denn kostenlose – Übermittlung von behördlichen Unterlagen umfasst (vgl. dazu LVwG OÖ vom 2.11.2020, LVwG-250184).

Schlagworte

Auskunftsersuchen; Akteneinsicht, Einschränkungen; Geheimhaltungsinteresse; Tatsachenmitteilung; Begründungspflicht, konkrete; Manuduktionspflicht; öffentliche Verhandlung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.250186.4.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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