Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.03.2021Rechtssatz
Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten ist generell zwischen Befundaufnahme und der darauf aufbauenden eigentlichen Gutachtenserstellung zu unterscheiden, nämlich dahin, dass (lediglich) Erstere eine Tatsachenfeststellung, Letztere hingegen eine daraus abgeleitete schlussfolgernde (Be )Wertung dieser Fakten verkörpert. Davon ausgehend besteht somit von Vornherein lediglich hinsichtlich der Befundaufnahme, nicht jedoch auch in Bezug auf die Bewertung (bzw. Begründung) ein Anspruch auf Auskunfterteilung über SV-Gutachten – und auch dies nur insoweit, als der Behörde einerseits dieses im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist und andererseits gesetzlich nicht Abweichendes vorgesehen ist, d.h. insbesondere die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entgegensteht.
Schlagworte
Auskunftserteilung; Tatsachenmitteilung; Sachverständigengutachten; AmtsgeheimnisAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.250194.2.Gf.CJZuletzt aktualisiert am
11.05.2021