RS Lvwg 2021/3/30 LVwG-250194/2/Gf/CJ

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

Art. 20 B-VG
§17 AVG
§1 OöADIG

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten ist generell zwischen Befundaufnahme und der darauf aufbauenden eigentlichen Gutachtenserstellung zu unterscheiden, nämlich dahin, dass (lediglich) Erstere eine Tatsachenfeststellung, Letztere hingegen eine daraus abgeleitete schlussfolgernde (Be )Wertung dieser Fakten verkörpert. Davon ausgehend besteht somit von Vornherein lediglich hinsichtlich der Befundaufnahme, nicht jedoch auch in Bezug auf die Bewertung (bzw. Begründung) ein Anspruch auf Auskunfterteilung über SV-Gutachten – und auch dies nur insoweit, als der Behörde einerseits dieses im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist und andererseits gesetzlich nicht Abweichendes vorgesehen ist, d.h. insbesondere die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entgegensteht.

Schlagworte

Auskunftserteilung; Tatsachenmitteilung; Sachverständigengutachten; Amtsgeheimnis

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.250194.2.Gf.CJ

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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