Index
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;Norm
AVG §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der H-GmbH in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Juni 1995, Zl. 9/01-54.471/18-1995, betreffend Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit nach § 43 Abs. 3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 8. Jänner 1993, präzisiert mit Schreiben vom 11. Jänner 1993, brachte die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde vor, daß seit 1. Jänner 1993 das Allgemeine öffentliche Krankenhaus Hallein von ihr verwaltet werde. Ausgehend von den Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 werde beantragt, die Gleichartigkeit bzw. annähernde Gleichwertigkeit ihres Krankenhauses in Hallein mit den Landeskrankenanstalten Salzburg festzustellen. Die belangte Behörde stellte daraufhin Ermittlungen über das Krankenhaus der Beschwerdeführerin, die Landeskrankenanstalten Salzburg sowie über weitere im Land Salzburg befindliche Krankenanstalten an, und zwar über das Krankenhaus Oberndorf, Krankenhaus Mittersill, Krankenhaus Tamsweg, Krankenhaus Zell am See und Krankenhaus Schwarzach. Sodann wurde das Gutachten der Amtssachverständigen der Fachabteilung 9/1 des Amtes der Salzburger Landesregierung (Landessanitätsdirektion) vom 19. Juli 1994 eingeholt. In diesem wurden Vergleiche betreffend die Abteilungen für Chirurgie, Interne Medizin, Gynäkologie/Geburtshilfe sowie hinsichtlich einer Station für Intensivmedizin bzw. Anästhesie der einzelnen Krankenanstalten (soweit vorhanden) mit den entsprechenden Abteilungen bzw. Stationen der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin angestellt und (zusammenfassend) ausgeführt, daß die Landeskrankenanstalten Salzburg im Hinblick auf die vergleichbaren Abteilungen und im Hinblick auf die Resourcen und auch die Versorgungsleistungen "herausragend" seien und eine Gleichartigkeit bzw. annähernde Gleichwertigkeit des Krankenhauses Hallein mit den Landeskrankenanstalten Salzburg nicht gesehen werden könne. Insgesamt sei festzustellen, daß das Krankenhaus Hallein, wenn man die Dialyse und Unfallchirurgie nicht mit einbeziehe, am ehesten mit dem Krankenhaus Zell Am See zu vergleichen sei. Nach Einräumung des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin, im Rahmen dessen sie die Ausführungen der Sachverständigen bekämpfte, wurde von der belangten Behörde ein ergänzendes Gutachten des Landessanitätsrates vom 7. März 1995 eingeholt. Im Rahmen dieses Gutachtens wurden auf Grund der gegebenen Verhältnisse an den eingangs erwähnten Krankenanstalten die chirurgischen Abteilungen, internen Abteilungen und Abteilungen für Gynäkologie und Geburtshilfe verglichen und darauf hingewiesen, daß auf Grund des Umstandes, daß im Krankenhaus der Beschwerdeführerin in Hallein nur ein Intensivüberwachungszimmer mit zwei Betten bestehe und daher von einer eigenen Station für Intensivmedizin nicht gesprochen werden könne, bei den weiteren Ausführungen der Intensivbereich ausgeklammert bleibe. Nach den im Detail angeführten vergleichenden Ausführungen zum Angebot an Betten, Geräten, Personal, Diagnosen und ärztlichen Leistungen kam das ergänzende Gutachten (zusammenfassend) zu dem Ergebnis, daß in allen angeführten Punkten eine Gleichartigkeit bzw. annähernde Gleichwertigkeit zwischen dem Krankenhaus Hallein und den Landeskrankenanstalten Salzburg nicht gesehen werden könne und unter Berücksichtigung der gesamten Unterlagen nach den einzelnen Kriterien festgestellt werden müsse, daß das Krankenhaus Hallein am ehesten mit dem Krankenhaus Zell Am See zu vergleichen sei. In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 4. April 1995 bestritt die Beschwerdeführerin die Schlußfolgerungen im Gutachten und brachte vor, es sei nicht hinreichend begründet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit mit den
a. ö. Landeskrankenanstalten Salzburg gemäß § 43 Abs. 3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, idF LGBl. Nr. 27/1995 (KAO), abgewiesen. Gleichzeitig wurde nach dieser Bestimmung festgestellt, daß das Allgemeine öffentliche Krankenhaus Hallein auf Grund seiner Einrichtungen annähernd gleichwertig dem a.ö. Krankenhaus Zell am See sei. In der Begründung des Bescheides ging die belangte Behörde im wesentlichen von den Ausführungen des Landessanitätsrates aus. Für den Vergleich kämen diejenigen Einrichtungen der vom Land Salzburg geführten Landeskrankenanstalten in Betracht, die der Behandlung von Patienten der internen, der frauenheilkundlichen/geburtshilflichen sowie der chirurgischen Abteilung dienten. Durch das Sachverständigengutachten sei unter Beweis gestellt worden, daß das a.ö. Krankenhaus Hallein auf Grund der Betten- und Zimmerausstattung, der vorhandenen Geräte, der Quantität des ärztlichen und nichtärztlichen medizinischen Personals, der Diagnosen und medizinischen Leistungen nicht mit den zu beurteilenden Abteilungen der Landeskrankenanstalten Salzburg gleichartig oder annähernd gleichwertig sei. Soweit in gewissen Bereichen Vorzüge in der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin bestünden, seien diese nicht geeignet, "Unterlegenheiten" gegenüber den Einrichtungen der Landeskrankenanstalten Salzburg wettzumachen. Für die Beurteilung, mit welcher Krankenanstalt eine Gleichartigkeit bzw. annähernde Gleichwertigkeit bestehe, kämen auf Grund des Gutachtens des Landessanitätsrates die Krankenanstalten Oberndorf, Zell am See, Mittersill und Tamsweg (nicht jedoch das Krankenhaus Schwarzach) in Frage. Unter Berücksichtigung der Einrichtungen der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin - wobei unter dem Begriff "Einrichtungen" im Sinne des § 43 Abs. 3 KAO nicht ausschließlich medizinisch-technische Ausrüstungsgegenstände zu verstehen, sondern damit vielmehr auch alle für die Pflege der Patienten erforderlichen Gegebenheiten einschließlich des Pflegepersonals zu erfassen seien - bestehe eine annähernde Gleichwertigkeit mit denen des Krankenhauses Zell am See.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hiezu hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 3. April 1996 geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 1 KAO sind die Pflegegebühren und Sondergebühren von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung ist der Rechtsträger der Krankenanstalt zu hören. In der Verordnung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren (§ 42 Abs. 3) anzugeben. Gemäß § 43 Abs. 3 KAO dürfen die Pflegegebühren und Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, nicht niedriger sein als die Pflegegebühren und Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0042, mit weiterem Judikaturhinweis) bewirkt die Wendung "wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind" (in § 43 Abs. 3 Satz 1 KAO), daß sich bei der Beurteilung, ob die Einrichtungen einer privaten Krankenanstalt gleichartig oder annähernd gleichwertig sind, der Vergleich auf diejenigen Einrichtungen des von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenhauses zu beschränken hat, die den Zwecken dienen, die die private Krankenanstalt verfolgt. Der Vergleich der Abteilungen hat sich somit auf die im Krankenhaus der Beschwerdeführerin geführten zu beschränken, sodaß, bezogen auf den vorliegenden Fall, der Vergleich für die Abteilungen für Interne Medizin, allgemeine Chirurgie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe vorzunehmen war. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgehend von den eingeholten Gutachten, insbesondere dem ergänzenden Gutachten des Landessanitätsrates, berücksichtigt. Wenn die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, daß es schwierig sei, gleichwertige Krankenanstalten zu finden, befindet sie sich damit im Einklang mit den Sachverständigen. Ihrer Auffassung, es seien Krankenanstalten aus Niederösterreich für den anzustellenden Vergleich heranzuziehen gewesen, ist entgegenzuhalten, daß auf Grund der Bestimmung des § 43 Abs. 3 KAO "nächstgelegene" Krankenanstalten in den Vergleich einzubeziehen sind, wozu solche in Niederösterreich nicht gezählt werden können, und im übrigen ein Vergleich mit Krankenanstalten in Niederösterreich schon aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Insoweit die Beschwerdeführerin die hier beigezogenen Gutachter für befangen betrachtet, ist ihr zu entgegnen, daß sie in keinem Stadium des Verfahrens und auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründete Bedenken an der Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gutachter aufzuzeigen vermag. Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, daß es sich beim Gutachten des Landessanitätsrates um ein Gutachten eines Kollegialorgans ohne hinreichende gesetzliche Grundlage handle, ist sie auf die hier noch anzuwendende Bestimmung des § 10 des Reichssanitätsgesetzes, RGBl. Nr. 68/1870, hinzuweisen, wonach der Landessanitätsrat das beratende und begutachtende Organ für die der Landesregierung obliegenden Sanitätsangelegenheiten des Landes ist. Daß die Mitglieder des Landessanitätsrates "kein besonderes Interesse an der Gleichstellung des
a. ö. Krankenhauses Hallein mit den Landeskrankenanstalten Salzburg" hätten, womit offenbar zum Ausdruck kommen soll, sie seien an einer für die Beschwerdeführerin nachteiligen Entscheidung interessiert, ist eine Vermutung der Beschwerdeführerin, für deren Bestätigung keine konkrete Grundlage ersichtlich ist. Im übrigen ist es ausgehend von § 52 Abs. 1 AVG die Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zur Verfügung stehende qualifizierte amtliche Sachverständige beizuziehen, was sie auch getan hat. Eine Veranlassung, § 52 Abs. 2 AVG anzuwenden, bestand daher nicht.
Auch die Beurteilung der belangten Behörde, das Allgemeine öffentliche Krankenhaus Hallein sei auf Grund seiner Einrichtungen annähernd gleichwertig dem a.ö. Krankenhaus Zell am See, nicht jedoch den Landeskrankenanstalten Salzburg, kann nicht als verfehlt erkannt werden. Sowohl im Gutachten der Amtssachverständigen der Fachabteilung 9/1 des Amtes der Salzburger Landesregierung als auch im ergänzenden Gutachten des Landessanitätsrates wurden sämtliche in den Vergleich einzubeziehende Einrichtungen umfassend geprüft und dem Gutachten zugrundegelegt. Daß hiebei das ergänzende Gutachten auf dem ersten Gutachten aufbaut, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde - wie bereits erwähnt - ausschließlich die entsprechenden Abteilungen für Interne Medizin, Chirurgie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe der einzelnen Krankenanstalten verglichen. Sie baute hiebei insbesondere auf dem ergänzenden Gutachten auf, welches zutreffend davon ausging, daß die Krankenanstalt der Beschwerdeführerin eine eigene Intensivabteilung nicht aufweist. Da sie jedoch über ein Intensivüberwachungszimmer mit zwei Betten verfügt, war es der belangten Behörde nicht verwehrt, Einrichtungen der Intensivmedizin der anderen Krankenanstalten in den Vergleich einzubeziehen. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, daß in der Befundaufnahme die Größe der Krankenanstaltenbezirke nicht erhoben worden sei und damit in den Gutachten und im Bescheid die Anzahl der Betten und der erbrachten Leistungen und Diagnosen nicht in Relation zur Bevölkerungszahl des Einzugsgebietes gebracht worden sei, ist ihr zu erwidern, daß im vorliegenden Fall nicht etwa eine Bedarfsfrage zu beantworten war, sondern die Einrichtungen der Krankenanstalten als solche zu überprüfen waren. Der Einwand ist daher nicht relevant.
Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich im Recht, wenn sie darauf hinweist, daß eine in einem bestimmten Belang festgestellte Unterlegenheit durch Vorzüge auf einem anderen Gebiet wettgemacht werden kann (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 2. April 1963, Slg. Nr. 6009/A). Auch diesen Umstand hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, ist jedoch auf Grund der Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorzüge nicht geeignet seien, festgestellte Unterlegenheiten des Krankenhauses Hallein gegenüber den Einrichtungen der Landeskrankenanstalten Salzburg - auf die sich die Beschwerdeführerin bezogen hatte - wettzumachen, sodaß das Krankenhaus Hallein nicht gleichartig oder annähernd gleichwertig mit den Landeskrankenanstalten Salzburg sei, jedoch eine annähernde Gleichwertigkeit mit dem Krankenhaus Zell am See gegeben sei. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, diverse - näher genannte - Einrichtungen des Krankenhauses Hallein und darin vorgenommene ärztliche Tätigkeiten und Behandlungen seien nicht berücksichtigt worden, unterläßt sie es darzulegen, auf Grund welcher konkreten von ihr im Verwaltungsverfahren beantragten Beweise die belangte Behörde diese Feststellungen hätte treffen müssen. Die Behauptung, "ein unabhängiger Drittgutachter, der in keinem wie immer gearteten Naheverhältnis" stehe, hätte diese Erhebungen tätigen müssen, vermag einerseits nicht die erforderliche Konkretisierung durch die Beschwerdeführerin zu ersetzen. Andererseits ist der diesem Vorbringen innewohnende Vorwurf, die hier beigezogenen Gutachter hätten es auf Grund eines bestehenden Naheverhältnisses unterlassen, korrekte Erhebungen zu pflegen, ohne jede Grundlage. Hingegen ist es die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren schuldig geblieben, den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sodaß es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, daß die belangte Behörde die eingeholten Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110288.X00Im RIS seit
26.04.2001