Entscheidungsdatum
01.05.2021Norm
EpidemieG 1950 §7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der A OG sowie der B, beide in ***, ***, und beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 02. Dezember 2020, GZ. ***, betreffend Teilstattgebung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin D nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert wird, dass dieser einschließlich des unangefochtenen Spruchpunktes 1. insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„I. Dem Antrag wird in der Höhe von EUR *** stattgegeben.
II. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** wird
abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 02.12.2020, GZ. ***, wurde dem am 24.04.2020 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin D für den Zeitraum vom 04.03.2020 bis einschließlich 16.03.2020 in der Höhe von € *** stattgegeben (Spruchpunkt 1.) und hinsichtlich des beantragten Betrages in der Höhe von € *** abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerinnen die beantragte Höhe des regelmäßigen Entgeltes nachvollziehbar dargelegt hätten.
Hinsichtlich des Ersatzes des zu entrichtenden Dienstgeberanteiles in der gesetzlichen Sozialversicherung würden dem Dienstgeber gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bezüglich der „Vollziehung der Berechnung des Verdienstentganges gemäß EpiG 1950“ nur die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zustehen. Beitragszeitraum hinsichtlich der Beiträge zur Pflichtversicherung sei der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen sei. Es sei daher im konkreten Fall das Bruttogehalt der Dienstnehmerin in der Höhe von € *** mit 17,53 % zu multiplizieren und dieser Betrag wiederum durch 30 zu teilen und sodann mit 13 zu multiplizieren, sodass der darüberhinausgehende Betrag in der Höhe von € *** abzuweisen sei.
Für den Monat, in dem die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerinnen behördlich abgesondert gewesen wäre, sei keine Sonderzahlung ausbezahlt worden, weshalb die anteilige Sonderzahlung in der Höhe von € *** sowie der zugehörige Dienstgeberanteil in der Höhe von € *** und die beantragten Kosten für den anteiligen Urlaub in der Höhe von € *** abzuweisen seien. Auf Grund dessen sei insgesamt der im Spruch ersichtliche Teilbetrag in der Höhe von € *** abzuweisen gewesen und hätte die Behörde keinerlei Anlass gehabt, an der Vollständigkeit der Angaben laut Antrag zu zweifeln. Auf Grund der Sachverhalts- und Rechtslage seien keine über den Antrag hinausgehenden Tatsachen zu ermitteln gewesen und sei von der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 AVG abzusehen gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In ihrer rechtzeitig durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde – welche von den Beschwerdeführerinnen gemeinsam auch gegen die hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zu den GZlen: ***, ***, *** und *** erhoben wurde – beantragten die Beschwerdeführerinnen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Vergütung des Verdienstentgangs zur Gänze stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerinnen führten dazu im Rahmen ihrer Begründung zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 04.03.2020 gegenüber Frau D, geb. ***, angeordnet worden wäre, dass auf Grund des hohen Infektionsrisikos (Hoch-Risiko-Exposition) mit der Lungenerkrankung 2019-n-CoV die sofortige Absonderung in den Räumlichkeiten/Wohnung in ***, ***, zu erfolgen habe. Als Rechtsgrundlagen habe die Behörde die §§ 1, 6, 7, 43 Abs. 4 EpiG 1950, §§ 1, 2, 4 und 5 Absonderungsverordnung und § 57 Abs. 1 AVG angegeben. Die Behörde habe ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 32 und 33 EpiG über die Vergütung des Verdienstentganges hingewiesen. Frau D sei auf Grund des Dienstvertrages beginnen mit 01.12.2018 als Mitarbeiterin der Ordination (diplomierte Krankenschwester) beschäftigt.
Die Beschwerdeführerinnen hätten durch diese Anordnungen der Absonderung von Mitarbeiterinnen einen erheblichen Verdienstentgang erlitten. Nach § 32 EpiG sei natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen des durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteiles dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden seien oder sie ein Unternehmen betreiben würden, das gemäß § 20 in seinem Betrieb eingeschränkt oder gesperrt worden sei. Die Vergütung sei für jeden Tag zu leisten, der von der genannten behördlichen Verfügung umfasst sei, wobei für selbstständig erwerbstätige Personen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen sei.
Die Ordination der Beschwerdeführerinnen sei durch die behördlichen Maßnahmen erheblich in ihrem Einkommen beschränkt gewesen. Die von den Beschwerdeführerinnen beauftragte Steuerberatungskanzlei E OG, ***, habe aus dem Lohnkonto der Frau D die Lohnkosten betreffend den Quarantänezeitraum vom 04.03.2020 bis einschließlich 16.03.2020 wie folgt errechnet:
D
Bruttogehalt lt Lohnkonto € ***
Dividiert durch 31 Tage mal 13 Tage Quarantäne € ***
Zuz. Lohnnebenkosten lt Lohnkonto
SV lfd. DG € ***
DB € ***
KOMMST € ***
BV Beitrag € ***
Gesamt € ***
Dividiert durch 31 Tage mal 13 Tage € ***
Zuz. 1 Sechstel Sonderzahlung € ***
zuz. Lohnnebenkosten € ***
zuz. Kosten anteiliger Urlaub € ***
Gesamt € ***
Der verfahrensgegenständliche Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zumal die belangte Behörde die beantragte Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Gänze zugesprochen hätte und ihre Rechtsansicht auf den Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bezüglich der Vollziehung der Berechnung des Verdienstentganges gemäß EpiG 1950 gestützt habe. Die Rechtsansicht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz widerspreche den maßgeblichen Bestimmungen des EpiG 1950. Rechtsrichtig hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen den gesamten begehrten Verdienstentgang zusprechen müssen.
Mit dieser Beschwerde legten die Beschwerdeführerinnen 4 Absonderungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg jeweils vom 04.03.2020 (Beilagen ./A - ./D), 4 Lohnkonten jeweils per 15.04.2020 (Beilagen ./E - ./H), 2 Schreiben der I KG jeweils vom 17.04.2020 (Beilagen ./I und ./J), 2 Leistungsstatistiken für März 2019 und März 2020 (Beilagen ./K und ./L), ein weiteres Schreiben der I KG vom 15.04.2020 (Beilage ./M) sowie eine Honorarnote samt ***-Honorargrundsätze und ***-Honorartarif 2020 (Beilagen ./N und ./O) vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13.01.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrach gemacht werde.
Mit Schreiben vom 02.03.2021 führten die Beschwerdeführerinnen in ihrem ergänzenden Vorbringen zusammengefasst aus, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde keine Deckung in den einschlägigen Regelungen des EpiG 1950, konkret im § 32 EpiG finde. Aus dem Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur GZ. 2020-0.406.609 gehe nicht hervor, dass etwa der Dienstgeberbeitrag, die Kommunalsteuer und der BV-Beitrag nicht zu ersetzen seien. Ebenso wenig gehe aus den Bestimmungen des EpiG, geschweige denn aus dem in Rede stehenden Erlass hervor, dass Sonderzahlungen nicht von der Vergütung des Verdienstentganges erfasst seien. Die Vergütung umfasse jenen Betrag, den der Arbeitgeber dem Dienstnehmer auszubezahlen habe, sodass freilich auch Sonderzahlungen umfasst seien.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. April 2021 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, folgende ergänzende Angaben für die Dienstnehmerin D zu übermitteln:
„1. Die jeweilige Beitragsgrundlage der jeweiligen Dienstnehmerin für den Dienstgeberbeitrag nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
2. Der konkrete Aufschlüsselungsbeitrag der Position „SV lfd. DG“ als Unterposition „Lohnnebenkosten lt. Lohnkonto“, samt konkreten Angaben (Bezeichnung und Ausmaß) der einzelnen angesetzten Prozentsätze der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
3. Der konkrete Aufschlüsselungsbeitrag der Position „1 Sechstel Sonderzahlung“ der Lohnkosten, welcher Betrag wird insbesondere als Grundlage für die Bemessung des Sechstels herangezogen und woraus ergibt sich die Annahme eines Sechstels.
4. Der konkrete Aufschlüsselungsbeitrag der Position „Lohnnebenkosten“ zu der anteiligen Sonderzahlung samt konkreten Angaben um welche Dienstgeberbeiträge in welcher Höhe unter Zugrundelegung welchen Prozentsatzes es sich handelt.
5. Der konkrete Aufschlüsselungsbeitrag der Position „Kosten anteiliger Urlaub“ der Lohnkosten und konkrete Angaben dazu, auf welcher Grundlage (zB zusätzliche Vereinbarung oder ähnliches) unter Annahme welchen Prozentsatzes dieser Betrag der jeweiligen Dienstnehmerin ausbezahlt wurde.
6. Eine konkrete Aufstellung für jeden Dienstnehmer ob und gegebenenfalls wann die aliquote Sonderzahlung und die anteilige Urlaubszahlung für den Absonderungszeitraum tatsächlich ausbezahlt wurde.“
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 26.04.2021 führten die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst ergänzend aus, dass die Beitragsgrundlage nach dem ASVG € *** pro Monat bzw. € *** aliqotiert betrage, sich die Position „SV ltd. DG“ aus 3,78 % Krankenversicherung, 1,20 % Unfallversicherung, 12,55 % Pensionsversicherung, 3,20 % Arbeitslosenversicherung und 0,50 % Wohnbauförderungsbeitrag (gesamt 21,23 %) zusammensetze, die Position „1 Sechstel Sonderzahlung“ von € *** brutto aus € *** Euro aliquotiert für 13 Tage und geteilt durch 6 zusammensetze, wobei die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin laut Kollektivvertrag Anspruch auf ein 13. und 14.Gehalt habe, sich die Lohnnebenkosten zur anteiligen Sonderzahlung aus 3,78 % Krankenversicherung, 1,20 % Unfallversicherung, 12,55 % Pensionsversicherung, 3,20 % Arbeitslosenversicherung, 3,90 % Dienstgeberbeitrag und 3,00 % Kommunalsteuer (gesamt 27,63 %) zusammensetze, sich der beantragte anteilige Urlaub aus dem Monatsgehalt zuzüglich 1/6 Sonderzahlung dividiert durch 26 Arbeitstage (=Entgelt eines Urlaubstages x 30 Urlaubstage pro Jahr) geteilt durch 12 Monate geteilt durch 31 Tage x 13 Tage Quarantäne zusammensetze und die Sonderzahlungen für die Dienstnehmerin im Juni und im November 2020 jeweils für das Halbjahr sowie das Urlaubsentgelt im Zeitraum des Urlaubsverbrauches ausbezahlt worden wären.
Das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 27.04.2021 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, übermittelt.
Mit Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30.04.2021 wurde zusammengefasst unter Verweis auf § 32 Abs. 3 EpiG und den Erlass des BMSGPK zur GZ 2020-0.406.069 ausgeführt, dass die Höchstbemessungsgrundlage bei der Berechnung zu beachten sei. Von den Antragstellern sei eine Aufstellung der entrichteten Dienstgeberanteile zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (nach)zu fordern und allenfalls darauf hinzuweisen, dass nur ein Ersatz der explizit genannten Beträge erfolgen könne. Der Antrag könne dementsprechend eingeschränkt werden, wenn keine Einschränkung erfolge, sei teilabzuweisen.
Bezüglich Sonderzahlungen sei auf die tatsächlich geleistete Zahlung abzustellen, so dass auch Sonderzahlungen zu vergüten seien. Bei der Berechnung habe eine taggenaue Abgrenzung zu erfolgen. Wenn im Monat der behördlichen Verfügung eine Sonderzahlung ausbezahlt worden sei, sei die Höhe des Betrages anteilig nach den von der behördlichen Verfügung umfassten Tagen im Sonderzahlungszeitraum (z.B. quartals- oder halbjährlich), zu errechnen. Sonderzahlungen, die quartalsmäßig gebühren würden, seien durch 90 zu teilen und mit der Anzahl der Kalendertage im Absonderungszeitraum des Auszahlungsmonats zu multiplizieren. Sonderzahlungen, die halbjährlich gebühren, seien durch 180 zu teilen und mit der Anzahl der Kalendertage im Absonderungszeitraum des Auszahlungsmonats zu multiplizieren. Die Dienstgeberanteile hinsichtlich der Sonderzahlungen seien ebenfalls auf den jeweiligen Absonderungszeitraum zu aliquotieren. Dabei seien die Bemessungsgrundlage SV SZ und abweichende Prozentsätze zu beachten. Der Antragsteller habe auch in diesem Fall die auf die Sonderzahlungen entfallenden Prozentsätze der relevanten Posten des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung und seine Berechnungsansätze darzulegen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vorgelegten Verwaltungsakt, in das offene Firmenbuch und Einholung der mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.04.2021 aufgetragenen Stellungnahme.
4. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin A OG mit Sitz in ***, ***, FN ***, deren Komplementärin die Zweitbeschwerdeführerin B ist, betreibt ebendort in Form einer Gruppenpraxis eine Ordination für Allgemeinmedizin. In der Ordination sind unter anderen F als diplomierte Krankenschwester, G als Ordinationsassistentin, D als diplomierte Krankenschwester und H als Ordinationsassistentin in Ausbildung beschäftigt.
Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg jeweils vom 04.03.2020 wurde gegenüber F, G, D und H aufgrund deren hohen Infektionsrisikos mit der Lungenerkrankung 2019-nCoV (COVID-19) jeweils deren sofortige Absonderung in deren jeweiligen Wohnung bis zum 16.03.2020 unter Zugrundelegung der Bestimmungen der §§ 1, 6, 7, 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950, §§ 1, 2, 4 und 5 der Absonderungsverordnung und § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und waren diese 4 Mitarbeiterinnen auch demzufolge in diesem Zeitraum nicht in der Ordination der Beschwerdeführerinnen tätig.
Mit Antrag vom 24.04.2020 beantragten die Erstbeschwerdeführerin A OG sowie die Zweitbeschwerdeführerin B als Komplementärin der Erstbeschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verfahrensgegenständlich für die Dienstnehmerin D eine Vergütung im Gesamtausmaß von € *** wobei sich die Lohnkosten für die Dienstnehmerin D wie folgt errechnen:
D
Bruttogehalt lt Lohnkonto € ***
Dividiert durch 31 Tage mal 13 Tage Quarantäne € ***
Zuz. Lohnnebenkosten lt Lohnkonto
SV lfd. DG € ***
DB € ***
KOMMST € ***
BV Beitrag € ***
Gesamt € ***
Dividiert durch 31 Tage mal 13 Tage € ***
Zuz. 1 Sechstel Sonderzahlung € ***
zuz. Lohnnebenkosten € ***
zuz. Kosten anteiliger Urlaub € ***
Gesamt € ***
Als Bemessungsgrundlage des Bruttogehalts für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages wurde seitens der Beschwerdeführerinnen eben das Bruttogehalt der Dienstnehmerin in der Höhe von € *** zugrunde gelegt.
Seitens der Beschwerdeführerinnen wurden ihrer Dienstnehmerin das anteilige Bruttogehalt von € *** im Absonderungszeitraum März 2020 und die anteilige Sonderzahlung für diesen Absonderungszeitraum von € *** im Rahmen der Auszahlung ihrer Sonderzahlungen für das Jahr 2020 im Monat Juni 2020 ausbezahlt.
Folgende Lohnnebenkosten wurden basierend auf die Bemessungsgrundlage in Höhe des Bruttogehalts der Dienstnehmerin und der anteiligen Sonderzahlung seitens der Beschwerdeführerinnen abgeführt:
- der Beitrag an die Krankenversicherung von jeweils 3,78 %
- der Beitrag an die Unfallversicherung von jeweils 1,20 %
- der Beitrag an die Pensionsversicherung von jeweils 12,55 %
- der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von jeweils 3,20 %
Ausschließlich bezogen auf das Bruttogehalt der Dienstnehmerin wurden zusätzlich folgende Beiträge abgeführt:
- der Wohnbauförderungsbeitrag von 0,50 %,
sodass von der Beschwerdeführerin bezogen auf das Bruttoentgelt der Dienstnehmerin insgesamt 21,23 % davon als Dienstgeberbeitrag abgeführt wurden.
Ausschließlich bezogen auf die anteilige Sonderzahlung der Dienstnehmerin wurden folgende Beiträge abgeführt:
- der Dienstgeberbeitrag von 3,90 %
- die Kommunalsteuer von 3,00 %.
sodass von der Beschwerdeführerin bezogen auf die anteiligen Sonderzahlungen der Dienstnehmerin insgesamt 27,63 % davon als Dienstgeberbeitrag abgeführt wurden.
Frau D ist auf Grund des Dienstvertrages mit den Beschwerdeführerinnen seit 01.12.2018 als Mitarbeiterin der Ordination beschäftigt.
5. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen samt der von ihnen vorgelegten Urkunden selbst bzw. aus dem offenen Firmenbuch sowie aus den zusätzlichen Angaben in der am 26.04.2021 eingebrachten Stellungnahme.
Konkret ergeben sich die unstrittigen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Beschwerdeführerinnen aus dem offenen Firmenbuch und die Beschäftigungsverhältnisse der angesprochenen Mitarbeiterinnen insbesondere aus den Beilagen ./E bis ./J.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ergeben sich aus eben diesen (Beilagen ,/A bis ./D) sowie die Feststellungen in Bezugnahme auf den verfahrenseinleitenden Antrag wiederum aus eben diesem.
Unstrittig ergibt sich das Bruttogehalt der Dienstnehmerin D aus den vorgelegten Berechnungen der E Steuerberatungsgesellschaft (Beilagen ./I bis ./J der Beschwerde).
Die Bemessungsgrundlage für das Bruttogehalt, der konkrete Aufschlüsselungsbeitrag der Lohnnebenkosten hierzu und zu der anteiligen Sonderzahlung sowie die diesbezüglichen Lohnnebenkosten ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus den Angaben der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 26.04.2021, wobei seitens der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Aliquoitierung jeweils vom monatlichen Betrag geteilt durch 31 Tage ausgegangen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat angesichts der vorgelegten Lohnunterlagen keinen Zweifel daran, dass das Bruttogehalt und die anteilige Sonderzahlung der Dienstnehmerin für den Absonderungszeitraum auch tatsächlich ausbezahlt wurden, wenngleich die tatsächliche Auszahlung der anteiligen Sonderzahlung für das erste Halbjahr und demnach auch für diesen Zeitraum erst im Monat Juni 2020 – folglich rückwirkend – erfolgte.
Ebenso nachvollziehbar ist, dass die festgestellten Lohnnebenkosten seitens der Dienstgeberin auch tatsächlich in der von ihr glaubhaft dargelegten Höhe entrichtet wurden.
6. Rechtslage:
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG):
„(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“
§ 20 EpiG:
„(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“
§ 32 EpiG:
„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
§ 33 EpiG:
„Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
§ 49 EpiG:
„(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.“
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG):
„(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
§ 44 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
„(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;
3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;
5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;
6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;
8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);
8a.bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5
Abs. 2;
9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;
10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird – abweichend von Z 1 –, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;
13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;
c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung;
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder – soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten – der Betrag nach § 5 Abs. 2,
14a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von
Wiedereingliederungsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts;
15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 € (Anm. 1);
15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten
Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivildienstleistenden
1 350 € (Anm. 1);
17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 350 € (Anm. 1);
19. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes;
19a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. k Pflichtversicherten der Familienzeitbonus;
19b. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 4a pflichtversicherten Personen der Betrag nach
§ 5 Abs. 2;
20. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.
An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“
„(1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.“
§ 49 Abs. 1 und 2 ASVG:
„(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.“
„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
1. in der Krankenversicherung
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 ……………………7,65%
b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für
Heimarbeiter ……………………………………………………….7,65%
c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt …………...7,65%
d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist ……………………………………………7,65%
e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ……………………………7,65%
f) für die übrigen Vollversicherten …………………………………7,65%,
g) für Lehrlinge ……………………………………………………….3,35%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
2. in der Unfallversicherung 1,2%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3. in der Pensionsversicherung 22,8%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Aufgehoben.
(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
1. In der Krankenversicherung
a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des (der) Versicherten ………………………. auf 10,25%,
des Dienstgebers ……………………………. auf 12,55%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.
(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
„(1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.“
7. Erwägu