Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
01.05.2021Norm
EpidemieG 1950 §7Rechtssatz
Bei der Vergütung nach § 32 Abs 3 EpiG ist der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ersatzfähig. Er ist aliquot für jene Tage zu berechnen, an denen der Mitarbeiter abgesondert war.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Erwerbsbehinderung; Sonderzahlung; tatsächliche Auszahlung; Arbeitgeber; Dienstgeberanteil; Sozialversicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.67.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021