Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
01.05.2021Norm
EpidemieG 1950 §7Rechtssatz
Entscheidend für die Bemessung der Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG [§ 32 Abs 3 EpiG] ist nicht, dass die Zahlung [hier: anteilige Sonderzahlung] im, sondern ausschließlich, dass sie für den Abrechnungsmonat erfolgt.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Erwerbsbehinderung; Sonderzahlung; tatsächliche Auszahlung; Arbeitgeber; Dienstgeberanteil; Sozialversicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.67.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021