Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.05.2021Norm
EpidemieG 1950 §7Rechtssatz
Der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG in Zusammenschau mit § 3 Abs 3 EFZG stellt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf ein tatsächlich vom Dienstgeber an den Dienstnehmer ausbezahltes regelmäßiges Entgelt ab. Die von der behördlichen Verfügung betroffene Person soll durch die Vergütung nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden und daher aufgrund der behördlichen Verfügung keinen Vermögensnachteil erleiden. Das setzt voraus, dass dieser Anspruch auch nicht höher sein kann als jener Betrag, der tatsächlich ausbezahlt wurde.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Erwerbsbehinderung; Sonderzahlung; tatsächliche Auszahlung; Arbeitgeber; Dienstgeberanteil; Sozialversicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.56.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021