RS Lvwg 2021/5/1 LVwG-AV-56/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.05.2021

Norm

EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §32 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §33
EFZG §3
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §51

Rechtssatz

Der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG in Zusammenschau mit § 3 Abs 3 EFZG stellt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf ein tatsächlich vom Dienstgeber an den Dienstnehmer ausbezahltes regelmäßiges Entgelt ab. Die von der behördlichen Verfügung betroffene Person soll durch die Vergütung nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden und daher aufgrund der behördlichen Verfügung keinen Vermögensnachteil erleiden. Das setzt voraus, dass dieser Anspruch auch nicht höher sein kann als jener Betrag, der tatsächlich ausbezahlt wurde.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Erwerbsbehinderung; Sonderzahlung; tatsächliche Auszahlung; Arbeitgeber; Dienstgeberanteil; Sozialversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.56.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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