TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/22 96/11/0314

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §104 Abs2;
ÄrzteG 1984 §64 Abs1;
ÄrzteG 1984 §65;
AVG §40 Abs1;
B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art89 Abs1;
MRK Art6;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §17 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §17 Abs6;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §22 Abs6;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §40 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark vom 28. März 1996, ohne Zl., betreffend Altersversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem im Jahre 1920 geborenen Beschwerdeführer, einem Mitglied der Ärztekammer für Steiermark, in Stattgebung seines Antrages vom 5. September 1995 wegen Erreichung der Altersgrenze eine Altersversorgung im Betrag von insgesamt (Grund- und Ergänzungsleistung, Zusatzleistung und Erweiterte Zusatzleistung) brutto S 24.370,-- monatlich zuerkannt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 2. Oktober 1996, B 1648/96, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner Ergänzung der gegen die Höhe der Bemessung gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen (wobei die folgenden Entscheidungsgründe nach der in der Beschwerde vorgezeichneten Abfolge der Beschwerdegründe gegliedert sind):

1. "Bonus":

Der Beschwerdeführer verweist auf jene Bestimmung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark, die eine Erhöhung der zustehenden Altersversorgung bei nicht sofortiger Inanspruchnahme dieser Fondsleistung für Ärzte ab dem 66. Lebensjahr um 3 % bzw. ab dem 71. Lebensjahr um 5 % vorsieht. Er führt der Sache nach aus, daß der Ausschluß eines solchen Bonus für Ärzte, die die in Rede stehenden Altersgrenzen erst nach dem 31. Dezember 1984 erreicht haben, mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch stünde. Er vertritt die Ansicht, daß er durch seine Beitragsleistungen von 1950 an einen Anspruch auf die Gewährung auch des in Rede stehenden "Bonus" erworben hätte, der ihm vom Satzungs-(Verordnungs-)Geber nicht hätte genommen werden dürfen.

Dem ist zu entgegnen, daß eine rückwirkende Aberkennung eines auf Grund von Leistungen, die der jeweiligen Rechtslage entsprechen, erworbenen Rechtsanspruches sehr wohl den vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken begegnen würde. Dies ist indes nicht der Fall: Dieser "Bonus" war ursprünglich im § 17 Abs. 5, seit 1. Jänner 1984 im § 17 Abs. 6 und ist seit 1. Jänner 1986 im § 22 Abs. 6 der Satzungen geregelt. Mit der am 1. Jänner 1984 in Kraft getretenen Änderung der Regelung wurde ihre Anwendbarkeit mit 31. Dezember 1984 zeitlich limitiert. Der am 16. September 1920 geborene Beschwerdeführer vollendete sein 65. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1984. Er hatte daher nie einen Anspruch auf den "Bonus". Er konnte daher durch diese Neuregelung nicht in seinen Erwartungen enttäuscht sein.

Da die in Rede stehende, den "Bonus" regelnde Bestimmung nach dem Gesagten auf den Beschwerdeführer überhaupt nicht anzuwenden ist, ist auch die dort enthaltene unterschiedliche Altersgrenzen für männliche und weibliche Kammerangehörige vorsehende Regelung im Beschwerdefall nicht anzuwenden.

2. "Leistungssteigerung":

Im § 40 Abs. 2 der Satzungen wird u.a. normiert, daß für Zeiträume vom 1. Feber 1952 bis zum 31. Dezember 1985, in denen der Kammerangehörige Wohlfahrtsfondsmitglied und zur Grund- und Ergänzungsleistung beitragspflichtig war, in der Grund- und Ergänzungsleistung pro Kalenderjahr 3 % Leistungssteigerung ohne Rücksicht auf das Ausmaß der geleisteten Beiträge gewährt wird. Diese Regelung findet im § 40 Abs. 4 insofern eine Modifikation, als erst ab 1. Jänner 1991 Leistungszuwächse eine Erhöhung der Grund- und Ergänzungsleistung über 100 % des Bemessungsbetrages bewirken.

Der Beschwerdeführer übergeht in seiner Argumentation den § 40 Abs. 4 der Satzungen. Er vertritt den vor dem Hintergrund dieser Bestimmung unhaltbaren Standpunkt, auch vor dem 1. Jänner 1991 vorgesehene Leistungssteigerungen hätten in seinem Fall zum Tragen kommen müssen. Daß die seit 1. Jänner 1991 zustehenden Leistungssteigerungen berücksichtigt wurden, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Tabellen in Verbindung mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes (insbesondere dem dem Beschwerdeführer von der Ärztekammer für Steiermark zugemittelten "Versorgungsbrief 1995" vom 21. August 1995).

3. "Kundmachung":

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, "sämtliche angezogenen Verordnungsbestimmungen" seien "nicht ordnungsgemäß kundgemacht und daher rechtsunwirksam".

Hier genügt die Feststellung, daß der Verwaltungsgerichtshof keine diesbezüglichen Bedenken hat. Den ihm vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, daß die in obigen Punkten 1. und 2. behandelten Satzungsbestimmungen jeweils als Beschlüsse der Vollversammlung im Sinne des § 104 Abs. 2 des Ärztegesetzes kundgemacht wurden. Dies betrifft insbesondere den § 17 Abs. 6 - Beschluß der Vollversammlung vom 15. Dezember 1983 -, die Umnummerierung des § 17 in § 22 - Beschluß der Vollversammlung vom 12. Dezember 1985 - sowie den § 40 Abs. 4 - ebenfalls Beschluß der Vollversammlung vom 12. Dezember 1985.

Daran vermögen die vom Beschwerdeführer mit seiner Replik vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern. Die von ihm aufgezählten Bestimmungen, die seiner Meinung nach mit Beschluß der Vollversammlung vom 15. Dezember 1983 geändert wurden und unter denen sich der § 17 der Satzungen nicht findet, betreffen nach der Promulgationsklausel in Wahrheit einen Beschluß der Vollversammlung vom 13. Dezember 1984 (in Kraft getreten mit 1. Jänner 1985). Die vom Beschwerdeführer vermißte Kundmachung der Änderung des § 17 Abs. 6 mit Beschluß vom 15. Dezember 1983 ergibt sich vielmehr aus der von ihm selbst vorgelegten Beilage 5 zur Replik.

Die weiteren Ausführungen der Replik zu Fragen der Kundmachung von Satzungsänderungen sind zum Teil unverständlich, jedenfalls aber nicht geeignet, Kundmachungsmängel aufzuzeigen.

4. "Mündliche Verhandlung":

Der Beschwerdeführer rügt, daß er "zur Verhandlung" nicht geladen worden sei.

Dieser Vorwurf geht schon insofern ins Leere, weil die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt hat. Sie hat in nichtöffentlicher Sitzung vom 28. März 1996 über die Beschwerde (Berufung) des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid abgesprochen. Eine mündliche Verhandlung, der die Parteien des Verwaltungsverfahrens beizuziehen wären, ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Unterbleiben einer solchen Verhandlung keinen wesentlichen, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehenden, Verfahrensmangel zu erblicken; dies schon deswegen, weil es der Beschwerdeführer unterläßt, in seiner Beschwerde konkret auszuführen, was er in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte.

Die belangte Behörde hat auch im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG in der Sache entschieden. Die strittigen Punkte betreffen durchwegs Rechtsfragen, welche grundsätzlich keinem Parteiengehör zu unterliegen brauchen. Daß Tatsachen hätten geklärt werden können, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110314.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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