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38 PunzierungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "zu zerschlagen und" in §14 Abs2 PunzierungsG sowie von Worten in §2 der DurchführungsV zum PunzierungsG mit E v 21.06.95, G294/95 ua und V9/95.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit zwei Bescheiden vom 4. Februar 1993 sprach das Punzierungsamt Graz aus, daß bestimmte in diesen Bescheiden näher bezeichnete, als unprobhältig beanstandete Edelmetallgegenstände gemäß §14 Abs2 PunzierungsG zerschlagen werden. Das Hauptpunzierungs- und Probieramt gab der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung mit Bescheid vom 24. September 1993 keine Folge. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die zu B1889/93 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung beantragt wurde.
II. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde am 3. Dezember 1994 beschlossen,
gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Worte "zu zerschlagen und" in §14 Abs2 PunzierungsG sowie
gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit von Worten in §2 der Durchführungsverordnung zum PunzierungsG
von Amts wegen zu prüfen.
2. Mit Erkenntnissen vom 21. Juni 1995, G294/94, G11/95 und V9/95, hob er die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungs- bzw. gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (zB VfSlg. 10404/1985) und einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1889.1993Dokumentnummer
JFT_10049379_93B01889_00