Entscheidungsdatum
10.11.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W205 2211102-1/19E
W205 2211101-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) der XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, 1.) Zl. 1204950904-180832701 bzw. 2.) Zl. 1204950403-180832787, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen sind iranische Staatsangehörige, gelangten in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 03.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin (2.-BF).
Zu den Beschwerdeführerinnen liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor, doch ergab ein Abgleichsbericht zur VISA-Abfrage betreffend die 1.-BF vom 03.09.2018, dass sie im Besitz eines von 23..01.2018 bis 08.05.2018 gültigen Schengen-Visums der Kategorie C, ausgestellt von der niederländischen Vertretungsbehörde in Teheran, ist.
In der Erstbefragung vom 03.09.2018 gab die 1.-BF ua an, sie sei mit der 2.-BF vom Iran aus schlepperunterstützt über die Türkei nach Österreich geflohen, im Iran drohe ihr wegen ihres Religionswechsels die Todesstrafe. Über Befragen gab sie an, vor einem Jahr ein Visum für Holland erhalten zu haben, es habe sich um ein Touristenvisum gehandelt und sie glaube, es sei 5 Jahre gültig gewesen.
Nach der Erstbefragung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) am 04.09.2018 ein beide Beschwerdeführerinnen betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: „Dublin III-VO“) an die Niederlande.
Mit Schreiben vom 29.10.2018 stimmten die niederländischen Behörden diesem Ersuchen hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.11.2018 gab die 1.-BF ua an, es stimme nicht, dass das Visum fünf Jahre gültig gewesen sei. Reisepass habe sie keinen, diesen hätten ihr die Behörden nach ihrer Rückkehr aus Holland in den Iran abgenommen. Über Vorhalt der Zuständigkeit. Über Vorhalt der Zuständigkeit und der bereits erfolgten Zustimmung der Niederlande gab die 1.-BF folgendes an:
„VP: Ich bin nach Holland gegangen aber ich bin wieder zurück in den Iran gereist. Ich
möchte nicht nach Holland zurück. Dort habe ich niemanden und in Österreich ist
meine Schwester.
LA. Wann sind Sie in die Niederlande gereist?
VP: Vor einem Jahr war in den Niederlanden. Ich war 20 Tage dort. Nachgefragt gebe ich
an, dass ich psychische Probleme gehabt habe und wollte damals mit meinem Ehemann zusammen nach Holland gehen und Urlaub machen und dann zurückkommen. Mein Mann musste arbeiten und dann bin ich alleine mit meiner Tochter nach Holland gereist.
LA. Warum haben Sie ein niederländisches und kein österreichisches Visum beantrag?
VP: Das österreichische Visum war schwer zu bekommen. Mit Freunde bin ich in die
Niederlande gegangen.“
Weiters gab sie an, in Österreich lebe seit sechs Jahren ihre Schwester und seit 10 Jahren ihr Schwager, dieser sei österreichischer Staatsbürger, die Schwester sei derzeit in Karenz.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Zur Begründung der Zuständigkeit der Niederlande wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Visumsabgleich vom 04.09.2018 sei am 04.09.2018 ein Konsultationsverfahren mit Niederlande eingeleitet worden, mit Schreiben der niederländischen Behörden vom 29.10.2018 hätten die NIEDERLANDE einer Übernahme gem. Art. 12.4 Dublin III VO zugestimmt.
Aufgrund der Zustimmung dieses Mitgliedstaates für das Verfahren, ergebe sich weiters der seit diesem Zeitpunkt bestehende und bis in die Gegenwart andauernde und ununterbrochene Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit NIEDERLANDE für das Asylverfahren nicht eingetreten sei. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit NIEDERLANDEs gemäß Artikel 12.4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates für Ihr Asylverfahren.
Der Vollständigkeit halber sei – so die Begründung weiter wörtlich - darauf hingewiesen, „dass selbst für den Fall, dass die Zuständigkeit NIEDERLANDEs nicht gemäß Art. 12.4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates für Ihr Asylverfahren gegeben wäre, sich deren Zuständigkeit –mangels sonstiger Zuständigkeiten im Sinne der „(Zuständigkeits)Rangfolge der Kriterien“ der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates –„ (sic!).
3. Gegen die Bescheide richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragsteller unter anderem geltend machten, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrem 20-tägigen Aufenthalt in den Niederlanden erneut in den Iran zurückgereist und bis zur Flucht in Österreich aufhältig gewesen seien. Zum Beweis für die Rückkehr wurden eine Rechnung über den Kauf eines Schmuckstückes durch die 1.-BF im Iran vom 06.08.2018 sowie ärztliche Atteste eines namentlich genannten Arztes aus dem Heimatort der 1.- BF vorgelegt, diese stammten vom 16.3.2018, 6.4.2018 und 20.5.2018.
4. Mit Beschluss vom 27.12.2018 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die 1.-BF unter Beiziehung einer Farsi-Dolmetscherin einvernommen wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, das gegenständliche Erkenntnis wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet (OZ 16 Akt der 1.-BF, OZ 12 Akt der 2.-BF).
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerinnen waren im Besitz eines von 23.01.2018 bis 08.05.2018 (1.-BF) bzw. 23.01.2018 bis 09.03.2018 (2.-BF) gültigen Schengen-Visums der Kategorie C, ausgestellt von der niederländischen Vertretungsbehörde in Teheran. Sie reisten erstmals gemeinsam unter Verwendung ihrer niederländischen Visa am 11.2.2018 aus touristischen Gründen von Teheran aus mit dem Flugzeug nach Amsterdam, wo sie sich 20 Tage lang aufhielten. Danach reisten sie über Paris, Rom, Bari, Igoumenitsa bis in die Türkei, und von dort in den Iran zurück, wo sie am 8.3.2018 ankamen.
Ende August 2018 reisten die Beschwerdeführerinnen erneut aus dem Iran aus, diesmal schlepperunterstützt über die Türkei in einem Lkw versteckt, und reisten illegal in Österreich ein, wo sie 3.9.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen zu dem von den Niederlanden ausgestellten Visa und der nach Einreise in Amsterdam erfolgten Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Akteninhalt iZm aus den glaubwürdigen Aussagen der 1.-BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In dieser Verhandlung erweckte sie einen glaubwürdigen Eindruck, konnte auf Nachfragen die Wiederausreise aus dem Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten nach ihrem Aufenthalt in den Niederlanden im Frühjahr 2018 detailreich und spontan schildern (z.B. den Grund für die erste Reise nach Europa zu touristischen Zwecken, die witterungsbedingte Verschiebung der Abreise und die damit verbundene Verhinderung ihres Ehegatten, sie zu begleiten, den Umstand, dass sie bei dieser ersten Einreise in ihre Schwester nicht besucht hat, die umständlich anmutende Rückfahrt in den Iran über Griechenland) sowie ihre neuerliche Einreise in Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten plausibel erklären.
Die auf den vorgelegten Unterlagen (Rechnung über den Kauf eines Schmuckstücks sowie ärztliche Atteste) aufscheinenden Daten (nach gregorianischem Kalender) wurden zwar von der 1.-BF selbst angebracht, doch befinden sich auf dem Original die damit übereinstimmenden Daten nach persischer Zeitrechnung. Dazu befragt führte die 1.-BF glaubwürdig aus, die Daten deshalb selbst umgerechnet und dann angebracht zu haben, damit sie im Asylverfahren als Beweis ihrer Rückkehr im maßgeblichen Zeitraum dienen können. Im Hinblick auf die in den Belegen damit übereinstimmenden persischen Daten entstanden daher aufgrund der zusätzlichen handschriftlichen Vermerke keine Bedenken gegen die Echtheit der Belege.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 5 Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die angefochtenen Bescheide waren aus folgenden Gründen zu beheben:
Das BFA ist aufgrund des von den Niederlanden ausgestellten, von 23.1.2018 – 8.5.2018 (1.-BF) bzw von 23.1.2018 – 09.03.2018 (2.-BF) gültigen Visums an die Beschwerdeführerinnen von der Zuständigkeit der NL gem. Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens über den am 03.09.2018 – demnach nach Ablauf der Gültigkeit der Visa von weniger als 6 Monaten im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im Hoheitsbereich der Mittgliedstaaten - in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz ausgegangen, die NL haben der Übernahme der beiden Beschwerdeführerinnen zudem zugestimmt.
Absatz 4 des mit „Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa“ übertitelten Artikel 12 der Dublin III-VO lautet wie folgt:
„(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.“
Aus dieser Bestimmung ist klar abzuleiten, dass die Zuständigkeit des das (weniger als 6 Monate abgelaufene) Visum ausstellenden Staates dann nicht mehr besteht, wenn der ASt die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten verlassen hat (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 24 zu Art. 12; in diesem Sinne auch VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0052), wobei der Umstand, dass die NL der Aufnahme dennoch zugestimmt haben, daran nichts ändert (vgl. EuGH (Große Kammer) 7.6.2016, Ghezelbash, C-63/15; EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, Mengesteab, C- 670/16; EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, A.S./Republik Slowenien, C- 490/16). Vielmehr kann nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH die richtige Anwendung der in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates - ungeachtet einer bereits vorliegenden (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates zur Aufnahme des Antragstellers - zum Thema einer an das VwG erhobenen Beschwerde gemacht werden (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034).
Für Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes: Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach ihrer (erstmaligen) Einreise unter Verwendung des niederländischen Visums wieder verlassen haben, ist die Zuständigkeit der Niederlande nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist nunmehr –mangels konkreter Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die angefochtenen Bescheide waren daher zu beheben, die Verfahren sind damit zugelassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
mangelnder Anknüpfungspunkt Mitgliedstaat ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W205.2211102.1.00Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021