Entscheidungsdatum
12.01.2021Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W124 2238206-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Verfahrensgang
1. Am XXXX wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und eine Anzeige wegen unbefugten Aufenthaltes nach § 120 FPG erstattet.
2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom XXXX wurde der BF gem. § 54 Abs.1 Z 2 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Stiefvater des BF arbeitslos sein würde und nicht damit einverstanden sei, dass dieser in dessen Wohnung wohnen würde. Die Mutter des BF habe den Angaben des Stiefvaters zufolge ohne dessen Wissen und ohne dessen Zustimmung der XXXX ihm gehörige Unterlagen vorgelegt habe. Im Zuge derer Befragung habe die Mutter des BF ausgeführt, dass sie aktuell über kein Einkommen verfüge, immer noch verheiratet sei und „keine Scheidung eingereicht worden sei“.
Im konkreten Fall sei zu prüfen gewesen, ob der BF einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen könne. Er sei zwar mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Mutter und seines Stiefvaters gemeldet. Der Stiefvater habe aber darauf hingewiesen, dass es nicht damit einverstanden sei, dass der BF in seiner Wohnung sich aufhalte. Der BF habe keinen Rechtsanspruch, weil es sich bei der im Verfahren vorgelegten Erklärung des Wohnungsinhabers lediglich um eine jederzeit widerrufbare einseitige Erklärung handle.
3. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der VwGH im Erkenntnis Zl. 2007/21/0534-8 vom 12.10.2010 im Wesentlichen aus, dass diese Rechtsansicht allerdings dem Urteil des OGH vom 9. Mai 1985, 7 Ob 576/85 widerspreche. Die belangte Behörde habe schon aus der Erklärung des Stiefvaters, der BF, der nach den Feststellungen in der gemeinsamen Wohnung wohnhaft sei, diese Unterkunft nicht länger benützen dürfe, auf das Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft hingewiesen. Dafür, dass es zuvor zwischen der Mutter des BF und seinem Stiefvater kein Einvernehmen gegeben hätte, den BF in deren gemeinsamen Haushalt aufzunehmen und der Stiefvater im Sinne der zitierten Rechtsprechung des OGH von Beginn an nicht damit einverstanden gewesen wäre, dass der BF bei ihm Unterkunft nehmen würde, gebe es weder den Feststellungen noch den Akteninhalt nach Nachweise. Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF ein Verhalten an den Tag gelegt habe, auf Grund dessen seinen Stiefvater das weitere Zusammenleben mit ihm unzumutbar wäre. Der angefochtene Bescheid wurde in der Folge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben.
4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF gem. § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen nach dem JGG verurteilt.
5. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels bei der MA 35, Amt der Wiener Landesregierung. Nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 1 NAG wegen mangelnder Sicherung des Lebensunterhaltes und des mangelnden Vorhandenseins einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, teilte die BPD der MA 35 am XXXX mit, dass auf Grund der Länge des Aufenthaltes und der familiären Bindungen kein Verfahren gegen den BF eingeleitet werden würde. Ein Aufenthaltstitel könne erteilt werden. (AS 117).
6. In weiterer Folge wurden mehrmalige Aufenthaltstitel erteilt.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien XXXX vom XXXX wären dem BF
das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB,
das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB
das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 STGB zuzurechnen gewesen, wenn dieser zurechnungsfähig gewesen wäre. Nach der Person des BF, nach seinem Zustand und der Taten sei zu befürchten, dass dieser unter Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höheren Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde. Gemäß § 21 Abs. 1 StGB wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
8. Dem vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim BF die Erkenntnisfähigkeit zum mutmaßlichen Zeitpunkt auf Grund einer wahnhaften Überzeugung mit Größenideen aufgehoben und die Steuerungsfähigkeit des Verhaltens auf Grund des von der Psychose geleiteten Handelns bei ausgeprägter Impulshaftigkeit nicht mehr gegeben war. Auch in Zukunft besteht beim BF auf Grund seiner paranoiden Schizophrenie, entsprechend einer geistigen oder höheren Abartigkeit höheren Grades, das Risiko einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen. Beim BF bestehen klinische Risikofaktoren, eine chronische Wahnsymptomatik, eine fehlende Krankheitseinsicht und das wiederholte Absetzten der Medikamente nach Entlassung oder Behandlungsabbruch im Vordergrund. Da die aktuelle Krankheitsepisode noch nicht ausbehandelt sein würde, könne aus medizinischer Sicht nur eine vorläufige Gefährlichkeitsprognose durchgeführt werden und dem aktuellen Zustandsbild ausgehe.
9. Am XXXX teilte das BFA der Landespolizeidirektion Wien mit, dass das BFA auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einleiten und prüfen würde. Angefragt wurde in diesem Zusammenhang u.a. ob bekannt sei, inwiefern der BF auf Grund des Umstandes, dass dieser an einer paranoiden Schizophrenie leide, einen Erwachsenenvertreter habe bzw. einen solchen benötigen würde.
10. Am XXXX teilte das Referat der polizeilichen Verbindungsstelle dem BFA mit, dass sich bezüglich der Erwachsenenvertretung des BF kein diesbezüglicher Vermerk in den Unterlagen befinden würde und auch eine Anfrage bei der Justizanstalt Wien-Josefstadt negativ verlaufen sei.
11. In der Folge wurde dem BF am XXXX persönlich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen übermittelt. Gleichzeitig wurde der BF zur Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse aufgefordert entsprechende Fragen zu beantworten bzw. entsprechende Belege zur Vorlage zu bringen.
12. Mit Schreiben vom XXXX wurden von Seiten des BF die Antworten der an ihn gerichteten Fragen an das BFA rückübermittelt.
13. Am XXXX teilte die Staatendokumentation dem BFA auf Anfrage, ob in Kenia einerseits eine paranoide Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit behandelbar sei und andererseits vom BFA aufgezählte Medikamente bzw. Wirkstoffe in Kenia erhältlich sein würden mit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf Versorgungslage sowie auf die Bewegungs-, und Reisefreiheit der BürgerInnen nur eingeschränkt zusammengestellt werden könnten.
Den nachfolgend zitierten Quellen sei zu entnehmen, dass stationäre Behandlung durch einen Psychiater, psychiatrische ambulante Langzeitbehandlung durch einen Psychiater, psychiatrische Behandlung der Drogenabhängigkeit (ambulante Versorgung), psychiatrische Behandlung der Drogenabhängigkeit in einer spezialisierten Klinik (Rehab) und psychiatrische klinische Langzeitbehandlung (z.B. für chronisch psychotische Patienten) verfügbar seien. Ebenso würden alle angefragten Wirkstoffe und diverse Alternativen verfügbar sein.
14. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG idgF, iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt II.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV), sowie gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen Wien schuldig gesprochen worden sei und er wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei. Der BF habe dadurch die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz der Gesundheit, des persönlichen Eigentums und Wahrung des sozialen Friedens massiv verletzt. Auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung stehe der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG entgegen. Aus dem Gesamtverhalten sei der Schluss zu ziehen, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und ein Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung der Republik nachhaltig und maßgeblich gefährden würde.
Soweit durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat-, oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden würde, sei die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein würde. Der BF würde seit dem XXXX über eine behördliche Meldung verfügen und sich seit dem XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und seit vielen Jahren über eine Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger verfügen.
In Österreich habe der BF kein ausgeprägtes Familienleben, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Mutter, die bereits vor Jahren nach Österreich eingereist sei, würde sich im Bundesgebiet aufhalten. Dieser stehe es im Falle der Rückkehr des BF nach Kenia frei ihn dort zu besuchen. Außerdem könne diese über die sozialen Medien mit ihm in Kontakt bleiben. Weitere Angehörige würden außerhalb von Österreich leben. Eine Integration habe ebenso wenig festgestellt werden können, nachdem der BF hierzu keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Da der BF weder einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachgehen würde noch versichert sein würde und über keine Existenzmittel verfügen könne, müsse davon ausgegangen werden, dass keine Integration bestehe, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
Auf Grund seiner rechtmäßigen Aufenthaltsdauer habe zweifelsohne ein Privatleben aus sozialen Bindungen und anderen Interessen bestanden. Dieses würde jedoch durch das Vergehen des BF relativiert. Das Privatleben würde in Anbetracht der Schwere der Straftat des BF in den Hintergrund treten. Integrationsleistungen (Deutschkenntnisse, Beruf, Familie) habe der BF nicht in Vorlage gebracht. Auf dem Arbeitsmarkt habe der BF nicht nachhaltig Fuß fassen können. Engere bzw. unauflösliche familiäre Bindungen habe der BF nicht angeführt. Er sei weder sozial noch kulturell integriert. Seine Bindungen zum Herkunftsstaat, in welchen er die meiste Zeit seines Lebens verbracht habe, würden daher überwiegen. Er spreche nach wie vor die Landessprache seines Herkunftslandes und habe sich wiederholt in den Jahren 2011 und 2012 in der Heimat zu Urlaubszwecken aufgehalten.
Zwar habe der BF sein Privat-, und Familienleben in einer Zeit begründet, in welcher der BF bereits sein Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe. Dem BF habe jedoch stets klar sein müssen, dass massives strafrechtliches Fehlverhalten zu einem Verlust des Aufenthaltsrechtes führen könne und er Österreich unter Umständen wieder verlassen müsse, wenn entsprechend schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt worden sei.
Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der EGMR eine Übersiedelung des Fremden in seinen Heimatstaat nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen erachten würde, solange der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aus aufrechterhalten werden könnten (Urteil EGMR 11.4.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande; VwGH 7.7.2009, 2009/18/0215).
Nachdem der BF ledig sein würde und bis auf seine Mutter keine weiteren Angehörigen bekannt sein würden, bestehe kein Eingriff in sein Familienleben, der einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden würde. Im Falle des BF sei dieser Eingriff zulässig und notwendig. Zudem bestehe in keinster Weise ein Abhängigkeitsverhältnis und würde der BF als erwachsener Mann rechtlich und existenzmäßig nicht auf die Anwesenheit anderer angewiesen sein.
Der VwGH gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Umgekehrt habe der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlage gebracht werden könnten. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2916, Ra 2016/21/0165 und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa AuslBG; Erk. vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165) sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Im gegenständlichen Fall sei zwar die Aufenthaltsdauer von zehn Jahren überschritten, nachdem der BF laut Auszug des ZMR seit 2005 im Bundesgebiet gemeldet sein würde. Es würden jedoch schwerwiegende strafrechtliche Verurteilungen überwiegen und habe der BF keine Integrationsschritte gesetzt. Der BF würde weder einer Arbeit nachgehen noch versichert sein. Es hätten kaum Integrationsbemühungen festgestellt werden können und habe dieser auch keine in Vorlage gebracht. Am Arbeitsmarkt sei der BF nicht integriert, da er den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen habe. Zudem sei der BF rechtskräftig verurteilt worden.
Festgestellt werden müsse, dass es auch Aufgabe der Behörde sei die legale Migration zu schützen und gegen all diejenigen vorzugehen sei, die ihre Niederlassung zur Begehung von Straftaten missbrauchen würden. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, dort sozialisiert worden und zur Schule gegangen sei, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal er die Sprache von diesem beherrschen würde. In Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als einen bloß höchst oberflächlichen privaten Interessen.
Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen hätte sich eine Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ergeben. Der BF sei in Kenia geboren und habe dort die prägenden Lebensjahre verbracht. Er sei dort „erstsozialisiert“ worden und würde der BF mit den Gepflogenheiten des Landes vertraut sein. Bindungen nach Kenia würden nach wie vor vorhanden sein, sodass von keiner totalen „Entfremdung“ oder „Entwurzelung“ ausgegangen werden könne.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG würde eine Abschiebung auch dann unzulässig sein, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen hätte sollen. Der BF habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und würden derartige Gründe auch nicht ersichtlich sein. Es sei auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme der Unzulässigkeit einer Abschiebung durch den EGMR ergangen.
Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach „Bosnien und Herzegowina“ zulässig sei. Es würden keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig erscheinen lassen würden.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG gegen eine Beschwerde einer Rückkehrentscheidung würde sich im gegenständlichen Fall auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stützen. Begründend wurde dies insbesondere damit, dass der BF weder vor Rechtsgütern anderer Personen noch vor deren Unversehrtheit zurückschrecken würde. Der BF habe die Verletzung anderer Personen billigend in Kauf genommen. Zudem würde es sich bei schwerer Körperverletzung und Bedrohung von Leib und Leben um ein besonders schwerwiegendes Verbrechen handeln, bei dem die Wiederholungsgefahr besonders hoch sein würde und einer großen „Sozialschädlichkeit“ anhaften würde. Das Motiv dafür müsse als besonders verwerflich angesehen werden. Es sei zur Aufbesserung der Finanzen begangen worden, anstatt sich eine dauerhafte und ordentlich bezahlte Anstellung zu suchen. Im Falle des BF bestehe die Gefahr, dass der BF zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes wieder Straftaten begehen würde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich sein bisheriges Fehlverhalten in Zukunft ändern bzw. bessern solle. Die Ausreise sei im überwiegenden öffentlichen Interesse ohne unnötigen zeitlichen Aufschub vorzunehmen und stelle ein unkalkulierbares Risiko dar. Dies würde bedeuten, dass der BF mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sein würde. Komme er dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so könne der BF auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden.
15. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde fristgerecht durch den Vertreter des BF Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass dem BF am XXXX eine Aufforderung zur Stellungnahme zur beabsichtigen Vorgehensweise und zum Privat-, und Familienleben geschickt worden sei und der BF dieser Aufforderung nachgekommen sei. Angemerkt wurde des weiteres, dass sich der BF seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet aufhalten würde und ihm am XXXX erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ von der MA 35 erteilt und in weiterer Folge mehrmals verlängert worden sei. Dem BF sei der Aufenthaltstitel zuletzt am XXXX ausgestellt worden. Seine Mutter und zwei Kinder würden in Österreich leben. Der BF habe ein sehr gutes und enges Verhältnis mit seiner Mutter. Die Tatsache, dass er zwei Kinder in Österreich habe sei im Bescheid weder erwähnt noch berücksichtigt worden. Der Lebensmittelpunkt des BF würde sich in Österreich befinden. Er habe die Hauptschule positiv abgeschlossen und habe nach dieser keine Arbeitserlaubnis gehabt. Als der BF dann den entsprechenden Aufenthaltstitel gehabt hätte, sei seine psychische Erkrankung zum Vorschein gekommen. Seit ca. 15 Jahre würde er in Österreich leben und nur zu Urlaubszwecken nach Kenia reisen. Von einer Verfestigung in Kenia könne nicht gesprochen werden.
Die Abschiebung nach Kenia und das mit 7 Jahren befristete Einreiseverbot würden einen massiven Eingriff in das Privat-, und Familienleben iSd Art 8 EMRK des BF darstellen, zumal das Einreiseverbot mit der zwingenden Eintragung in das SIS einhergehe. Zur Höhe des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine solche erhebliche Gefahr vom BF nicht ausgehe, dass dieser mit einem auf Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot entgegenzuwirken sei. Die belangte Behörde habe unzureichend begründet, warum die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sieben Jahren gerechtfertigt und notwendig sei. Es berufe sich lediglich auf die Verurteilung des BF.
Dieser würde sein Verhalten bereuen und sich im Maßnahmenvollzug befinden. Schrittweise würde dieser in das therapeutische Angebot eingebunden sein und würde sich laut dem sozialen Dienst absolut „compliant“ verhalten. Der BF würde in Zukunft auf die richtige Medikation sowie auf ein unterstützendes, stabilisierendes Betreuungssetting angewiesen sein. Ein geeignetes, strukturiertes und notwendiges „Nachsorgesetting“ könne die vorhandenen Risikofaktoren kompensieren und damit die Gefährlichkeit abbauen.
Der BF habe entgegen der Meinung der belangten Behörde weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe bezogen. Für den Lebensunterhalt habe immer die Mutter des BF gesorgt. Diese sei auch wieder bereit dem BF Unterkunft zu geben und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, solange es ihm gesundheitlich nicht gut gehen würde. Beim BF handle es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich. Die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der zu erstellenden Zukunftsprognose nicht ausreichend auseinandergesetzt. In eventu würde die angemessene Herabsetzung der Höhe des Einreiseverbotes beantragt.
Des weiteres wurde auf die Judikatur des VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/0200, verwiesen, wonach bei Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/0200).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das BFA hat keine ausreichenden Ermittlungen getroffen, inwieweit der BF auf Grund seiner medizinisch indizierten Krankheit der paranoiden Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit über die entsprechende Prozessfähigkeit verfügt Verfahrenshandlungen durchzuführen ohne einen Erwachsenenvertreter bestellen zu müssen.
Das BFA hat keine ausreichenden Ermittlungen betreffend der privaten bzw. familiären Verhältnisse des BF in Österreich vorgenommen. Insbesondere ist das BFA davon ausgegangen, dass im Falle des BF keine Gründe vorliegen, die Art. 2 oder Art 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vorliegen.
Das BFA hat es im durchgeführten Ermittlungsverfahren diesbezüglich verabsäumt die entsprechende Grundlage für eine umfassende abschließende Beurteilung entsprechend zu hinterfragen. Darüber hinaus hat das BFA die persönlichen Verhältnisse des BF nicht vollständig ermittelt und seine Entscheidung in wesentlichen Punkten auf diesbezüglich unvollständige und nicht schlüssige Ermittlungsergebnisse gestützt.
Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung des BF einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 2,3 und 8 EMRK geschützte Rechte darstellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des BVwG. Zweifel an der Richtigkeit dessen sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden.
Dass der BF bereits einmal in Österreich straffällig geworden ist und er nunmehr wegen der §§83 Abs.1, 15; 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15; 15, 269 Abs. 1; 127; 125 StGB verurteilt worden ist und gleichzeitig in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen wird, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .
2.2. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall in wesentlichen Punkten geeignete Ermittlungen unterlassen und nur ansatzweise ermittelt. Abgesehen davon, dass die Behörde dem BF die Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat, wie schon im Verfahrensgang erwähnt, zu keinem Zeitpunkt vorgehalten hat, womit diese §§ 43 Abs. 3 und 45 Abs. 3 AVG außer Acht gelassen hat, begnügte sich das BFA in ihren Feststellungen im angefochtenen Bescheid diesbezüglich mit Länderinformationen, welche schon seit längeren nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen.
Aus den dem BFA vom XXXX vorgelegten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ergibt sich, dass der BF aus psychiatrischer Sicht an einer paranoiden Schizophrenie (F 20.0 nach ICD 10) und einer Cannabisabhängigkeit (F12.2 nach ICD 10), welche mit religiös wahnhafter Realitätsverarbeitung, Antriebssteigerung und erhöhter Impulsivität und dysphorischer Stimmungslage gepaart ist, leidet. Prognostisch bestehen bei dem BF klinische Risikofaktoren, Abhängigkeit von Cannabis, chronische Wahnsymptomatik, fehlende Krankeneinsicht und das wiederholte Absetzen von Medikamenten nach Entlassung im Vordergrund. Die aktuelle Krankheitsepisode konnte nicht als ausbehandelt angesehen werden. Es konnte nur eine vorläufige Gefährlichkeitsprognose durchgeführt werden und keine abschließende Aussage getroffen werden.
Zwar wurde offenbar am XXXX im Hinblick des Ergebnisses dieses psychiatrischen Gutachtens vom XXXX eine Anfrage an die polizeiliche Verbindungsstelle der Justizanstalt XXXX ob dieser bekannt sei, ob der BF einen sogenannten „Erwachsenenvertreter“ benötigt oder über einen solchen bereits verfügen würde, getätigt. Aus dem entsprechenden Antwortschreiben, dass sich den Unterlagen nach kein diesbezüglicher Vermerk entnehmen lassen würde und auch eine Anfrage bei der JA XXXX negativ verlaufen wäre, lässt sich allerdings nicht zweifelfrei entnehmen, inwiefern dafür die Notwendigkeit der Bestellung eines solchen besteht bzw. von einer solchen trotz der von der Sachverständigen festgestellten Krankheit abgesehen werden konnte und dieser in der Lage ist Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen.
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG jedenfalls als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen- idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens- und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (Hinweis Erkenntnisse vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095, vom 14. Dezember 2012, 2011/02/0053, sowie vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221).
Dem Akteninhalt nach kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass in der Zeit zwischen der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens vom XXXX und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt worden wären, welches eine Aussage darüber zugelassen hätte, dass der BF trotz seiner medizinisch indizierten Krankheit entsprechend handlungsfähig gewesen wäre bzw. an der Handlungsfähigkeit soweit eingeschränkt gewesen wäre entsprechende Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH aber von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (Hinweis E vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF in der Folge persönlich XXXX eine Verständigung der Beweisaufnahme und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen übermittelt, welche mit Antwortschreiben vom XXXX dem BFA rückübermittelt wurde. Inwiefern der BF sowohl im Zeitpunkt der Zustellung des Parteiengehörs als auch bei der diesbezüglichen Beantwortung über die notwendige Dispositionsfähigkiet verfügt hat, lässt sich mangels entsprechenden Sachverständigengutachten nicht beurteilen.
Unabhängig von der Frage der Prozessfähigkeit des BF wird in der eingebrachten Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat, dass bei Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200). Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar aus welchen Gründen von einer niederschriftlichen Einvernahme abgesehen wurde und hat sich dieses darauf beschränkt das Ergebnis der Beweisaufnahme zu übermitteln und dem BF schriftlich Fragen zu seinem Privat-, und Familienleben zu stellen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der erlassenen Rückkehrentscheidung u.a. ausgeführt hat, dass der BF in Österreich nicht die Zeit genutzt hat sich gut zu integrieren und keine Integrationsbemühungen festgestellt werden konnten bzw. dieser auch keine Nachweise in Vorlage gebracht hat. Am Arbeitsmarkt würde der BF nicht integriert sein, da er den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen habe. Zudem sei der BF bereits rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Den genannten persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich würde die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüberstehen. In Abwägung dessen sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als den bloß oberflächlichen privaten Interessen des BF.
Zwar schließt das BVwG nicht aus, dass es bei einer entsprechend vorzunehmenden Abwägung im Entscheidungszeitpunkt zu dem in der Begründung des gegenständlichen Bescheides beschriebenen Ergebnis kommen kann. Dies entledigt die Behörde allerdings grundsätzlich nicht (unter der Voraussetzung der Prozessfähigkeit des BF) von einer Einvernahme des BF abzusehen, als dies von entscheidungsrelevanter Bedeutung sein kann. Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich kann nach der Judikatur des VwGH nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (zuletzt Ra 2017/22/0007 vom 27.07.2017 mit Hinweis auf Ra 2014/22/0181 vom 23. Juni 2015).
Unstimmigkeiten ergeben sich überdies auch im Hinblick der vom BFA herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29. September 2020 hinsichtlich der Behandelbarkeit der paranoiden Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit des BF in seinem Herkunftsstaat. Einerseits ist darin zu entnehmen, dass stationäre Behandlungen durch einen Psychiater bzw. psychiatrische klinische Langzeitbehandlungen im Herkunftsstaat des BF verfügbar sind, anderseits wird darin ausgeführt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine seriösen Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Gesundheitswesen sowie auf die Bewegungs-, und Reisefreiheit gemacht werden könnten. Insofern bleibt im gegenständlichen Fall offen, ob dem BF tatsächlich eine entsprechende Unterbringung in einer adäquaten Einrichtung zu Teil kommen würde und werden diesbezüglich ergänzende Ermittlungen einzuholen sein.
Zwar hat kein Fremder ein Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Papshvilli gegen Belgien, Rz 189 ff). Insofern werden im gegenständlichen Fall die im Urteil angeführten Parameter noch einer näheren Erörterung bedürfen, um eine abschließende Beurteilung im Sinne der Judikatur des EGMR vornehmen zu können.
Im Übrigen ist auch der vom BFA gezogene Schluss, dass der BF nach wie vor anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat hat, weil er den prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dort sozialisiert wurde und zur Schule ging, nicht nachvollziehbar. Eigenen Feststellungen des BVwG zum Aufenthalt des BF nach befindet sich dieser bereits seit dem Jahr XXXX in Österreich, sodass alleine der Umstand, dass der BF nach wie vor die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, noch keinen abschließenden Rückschluss auf entsprechende Bindungen zulässt und daher ebenso einer eingehenden Erörterung mit dem BF bedarf.
Unstimmigkeiten ergeben sich überdies auch hinsichtlich der Feststellung der mangelnden Integrationsleistungen auf Grund der fehlenden Vorlage entsprechender Nachweise. Abgesehen davon, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, inwieweit der BF auf Grund seiner derzeitigen Anhaltung daran gehindert war entsprechende Unterlagen vorzulegen bzw. diese anderweitig beigeschaffte werden hätten können, hätte sich das BFA in einer niederschriftlichen Einvernahme einen persönlichen Eindruck darüber verschaffen können, inwieweit dieser die deutsche Sprache beherrscht, als der BF u.a. im Zuge der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die guten Deutschkenntnisse im Hinblick seines Schulabschlusses verwies. Überdies wird in den rechtlichen Ausführungen angenommen, dass der BF als erwachsener Mann sowohl rechtlich und existenzmäßig nicht auf die Anwesenheit anderer Personen angewiesen wäre, was aber das BFA nicht davon entbunden hat sich mit den aktuellen familiären Verhältnissen genauer auseinanderzusetzen. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Anfrage der MA 35, Amt der Wiener Landesregierung, im Jahr XXXX , hat die Bundespolizeidirektion XXXX bereits seinerzeit u.a. wegen der Länge der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und der familiären Bindungen von aufenthaltsbeenden Maßnahmen des BF abgesehen, wenngleich zu dem damaligen Zeitpunkt noch keine strafgerichtlichen Verurteilungen im Ausmaß zum jetzigen Zeitpunkt vorgelegen sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1.1. Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Das Bundesamt hat betreffend mehrerer wesentlicher Verfahrensfragen und des hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht, bzw. nicht ausreichend und zum Teil nicht mit der erforderlichen Aktualität ermittelt und festgestellt. Damit konnte das BFA die bereits bei der Beweiswürdigung angeführten verfahrenswesentlichen Feststellungen nicht unter Zugrundelegung der noch zu ermittelnden Punkte bzw. der aktuellen privaten Situation des BF treffen.
Das BFA konnte damit in dem angefochtenen Bescheid auf wesentliche Verfahrensfragen nicht ausreichend eingehen bzw. unterließ die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen und Abwägungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt ist somit diesbezüglich grundlegend entsprechend ergänzungsbedürftig.
Das BFA wird somit diese Ermittlungen im Zuge einer umfassenden ergänzenden Befragung nachzuholen und aktuell abzuklären zu haben. Erst auf diese aktuellen Abklärungen aufbauend wird es der Behörde möglich sein eine valide Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu treffen.
Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. An diesen Umstand ändert auch die Tatsache nichts, dass der BF bereits wegen schwerer Verbrechen nach dem StGB verurteilt worden ist.
Eine solcherart durchzuführende Vornahme eines betreffend der oben angeführten Punkte verfahrenswesentlich erstmalig und aktuell durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, als auch eine solcherart darauf aufbauende erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dies insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes primär zuständig ist und eine sämtliche verfahrensrelevanten, sowie aktuellen Aspekte abdeckende Ermittlung und Prüfung eines Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich.
Da der maßgebliche Sachverhalt in den gegenständlichen Verfahren somit nach wie vor in verfahrensrelevant wesentlichen Punkten nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen dem Antrag der Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen stattzugeben.
Auf Grundlage der nachzuholen aktuellen Ermittlungsergebnisse wird das BFA nach Vornahme von entsprechenden Abklärungen somit einen die wesentlich veränderte Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigenden neuen Bescheid zu erlassen haben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W124.2238206.1.00Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021