Entscheidungsdatum
15.01.2021Norm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z4Spruch
W258 2151645-1/22Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX den Beschluss:
Das Verfahren wird eingestellt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in Folge als „BF“ bezeichnet) stellte am 06.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Antrag des BF ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Der BF erhob am 27.03.2017 gegen den abweisenden Spruchteil Beschwerde, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit dem Verwaltungsakt (hg eingelangt am 30.03.2017) zur Entscheidung vorgelegt hat.
Im Zuge der Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung konnte weder über Einschau in das Zentrale Melderegister noch über Nachfrage beim ehemaligen Vertreter des BF der Aufenthaltsort des BF ermittelt werden.
Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und eine fernmündliche Anfrage hinsichtlich etwaiger Kontaktinformationen des BF bei seinem ehemaligen Vertreter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
HG ist zur genannten AZ seit 30.03.2017 eine Beschwerde des BF in einem Verfahren über internationalen Schutz anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF bislang nicht entschieden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest und kann ohne die hg Einvernahme des BF nicht festgestellt werden.
Der Aufenthalt des BF ist seinem ehemaligen Vertreter und hg unbekannt und er hat keine aufrechte Meldeadresse.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Beweismitteln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.
Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren ua, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (§ 24 Abs 1 AsylG 2005).
Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (§ 24 Abs 2 AsylG 2005).
Der BF hat seinen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht trotz aufrechtem hg Asylverfahren nicht mitgeteilt und sein Aufenthaltsort ist, weil das Zentrale Melderegister hinsichtlich des BF keine aufrechte Meldung enthält und auch der Vertreter des BF keine Informationen über den Aufenthalt des BF hat, nicht leicht feststellbar. Der BF hat sich daher dem Asylverfahren entzogen.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die Einvernahme des BF nicht festgestellt werden kann, war das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 iVm § 15 Abs 1 iVm Z 4 AsylG 2005 mit verfahrensleitenden Beschluss (§ 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 zweiter Fall VwGVG; siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020) einzustellen.
Schlagworte
Meldepflicht Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung Verfahrensentziehung verfahrensleitender BeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2151645.1.00Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021