Entscheidungsdatum
29.01.2021Norm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z4Spruch
W258 2153096-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch , 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX den Beschluss:
Das Verfahren wird eingestellt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in Folge als „BF“ bezeichnet) stellte am 05.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Antrag des BF ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Der BF erhob am 07.04.2017 gegen den abweisenden Spruchteil Beschwerde, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit dem Verwaltungsakt (hg eingelangt am 18.04.2017) zur Entscheidung vorgelegt hat.
Im Zuge der Vorbereitung der mündlichen festgestellt, dass der zwischenzeitlich unvertretene BF über keine aufrechte Meldeadresse verfügt.
Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einholung einer Auszugs aus dem Zentralen Melderegister.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
HG ist zur genannten AZ seit 18.04.2017 eine Beschwerde des BF in einem Verfahren über internationalen Schutz anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF bislang nicht entschieden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest und kann ohne die hg Einvernahme des BF nicht festgestellt werden.
Der Aufenthalt des BF ist hg unbekannt und er hat keine aufrechte Meldeadresse.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Beweismitteln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.
Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren ua, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (§ 24 Abs 1 AsylG 2005).
Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (§ 24 Abs 2 AsylG 2005).
Der BF hat seinen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht trotz aufrechtem hg Asylverfahren nicht mitgeteilt und sein Aufenthaltsort ist, weil das Zentrale Melderegister hinsichtlich des BF keine aufrechte Meldung enthält, nicht leicht feststellbar. Der BF hat sich daher dem Asylverfahren entzogen.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die Einvernahme des BF nicht festgestellt werden kann, war das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 iVm § 15 Abs 1 iVm Z 4 AsylG 2005 mit verfahrensleitenden Beschluss (§ 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 zweiter Fall VwGVG; siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020) einzustellen.
Schlagworte
Meldepflicht Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung Verfahrensentziehung verfahrensleitender BeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2153096.1.00Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021