TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/2 W178 1435008-2

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Veröffentlicht am 02.02.2021
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Entscheidungsdatum

02.02.2021

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W178 1435008-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 30.07.2019, Zl. 821452008-190758169, zu Recht erkannt:

A) Aufgrund der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I- IV wird der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (Bf) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2014, GZ. W220 1435008-1/8E der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis 18.06.2015 zuerkannt.

2. Über Anträge des Bf wurde seitens des BFA der subsidiäre Schutz zuletzt bis 18.06.2019 verlängert.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das BFA den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 aberkannt, gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 die Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen und eine neg. Entscheidung nach § 57 AsylG 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde feststellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigungskarte Plus erteilt.

4. Gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen den Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte und gegen die neg. Entscheidung nach § 57 AsylG (Spruchpunkte I- III) wurde Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungsgründe:

1.1 Gesetzliche Grundlagen:

§ 8 AsylG 2005 lautet:

(1) Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[…]

Nach Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Gemäß Abs. 4 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

[…]“

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Nach § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Abs. 2: Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

1.2 Im konkreten Fall:

Es wird auf den oben dargestellten Verfahrensverlauf verwiesen.

Der dem Bf zuletzt zuerkannte subsidiäre Schutz war mit 18.06.2019 befristet, der Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes wurde – nach Manuduktion durch das BFA im Einvernehmen mit dem Bf – in einen Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung Plus nach § 55 AsylG 2005 umgedeutet. Diesem Antrag wurde entsprochen und dem Bf eine Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 Abs 1 AsylG erteilt.

Die im angefochtenen Bescheidspruch ausgesprochene Aberkennung des subsidiären Schutzes geht insofern ins Leere als dieser zeitlich befristet war und diese Frist abgelaufen ist.

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Aberkennung müsste berücksichtigt werden, dass der subsidiäre Schutz durch die belangte Behörde über entsprechende Anträge des Bf zweimal verlängert worden war, vgl. oben. Es haben sich weder die Umstände in der Person des Bf noch die im Herkunftsland in einer Weise wesentlich geändert, als dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 1 AsylG 2005 abzuerkennen wäre. Auch die Entscheidung über die Entziehung der Aufenthaltsberechtigungskarte ist aus diesen Gründen obsolet.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung zu beheben. Die Voraussetzungen nach § 57 AsylG liegen unbestritten nicht vor.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung zu beheben.

Betont wird, dass damit an der aufenthaltsrechtlichen Position des Beschwerdeführers keine Änderung eintritt.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Fristablauf Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.1435008.2.00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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