TE Bvwg Beschluss 2021/2/2 W175 2238284-1

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Veröffentlicht am 02.02.2021
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Entscheidungsdatum

02.02.2021

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W175 2238284-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX , nigerianische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2020, Zahl: 126510302-201008177:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am 27.06.2020 nach Österreich ein, wo sie am 15.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Seitens Italien wurden in Eurodac erkennungsdienstliche Behandlungen am 24.02.2017 (Reggio Calabria) wegen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und am 26.06.2020 (Brennero) wegen illegalen Aufenthaltes gespeichert.

Aufgrund der Angaben der BF und der Aktenlage stellte das BFA am 29.06.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Italien, dem Italien stillschweigend zustimmte.

Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte am 30.07.2020 mit, dass von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt abgesehen werde, den Angaben der BF sei kein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung in Österreich zu entnehmen.

Die BF wurde am 15.10.2020 erstbefragt und am 26.11.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Im Wesentlichen gab sie an, schlepperunterstützt über Libyen nach Italien eingereist zu sein. Nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz in Italien abgewiesen worden sei, habe sie über Österreich nach Deutschland weiterreisten wollen, wo ihr Ehemann lebe, zu dem sie keinen Kontakt mehr habe. Sie sei jedoch von den österreichischen Behörden an der Grenze zu Italien festgenommen worden.

Eine in London lebende Frau habe sie nach Italien gebracht und verlangt, dass sie ihre Schulden begleiche, indem sie in Italien der Prostitution nachgehe. Von einem Mitglied der Schleppergruppe seien ihr in Italien durch Übergießen mit heißem Wasser Verbrühungen dritten Grades am Oberkörper zugefügt worden. Deshalb habe sie Italien verlassen. Die BF erstattete in Österreich eine Anzeige wegen Körperverletzung, in Italien habe sie keine Anzeige erstattet. Sie sei von der Zuhälterin in Österreich nie kontaktiert worden, man habe sich aber bei ihrer Mutter nach ihrem Aufenthalt erkundigt.

Am 25.11.2020 führte die BF eine Rückkehrberatung durch. Eine Stellungnahme vom 26.11.2020 ist zu entnehmen, dass die BF von LEFÖ betreut und untergebracht werde.

Mit Bescheid vom 10.12.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Im Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

In der Beschwerde vom 28.12.2020 wurde mitgeteilt, dass die BF mittlerweile einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG gestellt habe.

Mit Mail vom 22.01.2021 teilte das BFA, XXXX , dem BFA, XXXX , mit, dass laut einer Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX mit 15.01.2021 das Bundeskriminalamt am 13.01.2021 mitgeteilt habe, dass Auslandserhebungen und nähere Befragungen beziehungsweise Einvernahmen durchgeführt würden. Ein Verfahren sei anhängig, die BF werde als Zeuge/Opfer bei Gericht benötigt. Die Landespolizeidirektion sprach sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG aus. Das Mail wurde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

II.1. Mit 1.1.2014 sind das BVwG (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

II.2. Im gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter der Annahme, dass die BF in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort einen Asylantrag stellte sowie aufgrund der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der BF zunächst zurecht von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der BF beziehungsweise von der diesbezüglichen Unzuständigkeit Österreichs aus. Aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 30.07.2020 in Verbindung mit den von der BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens lag zum Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Grund zur Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG gegeben wären.

Aufgrund der Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.01.2021 stellt sich der zu beurteilende Sachverhalt nunmehr jedoch anders dar.

So besteht nunmehr die Annahme, dass die die BF zwischenzeitlich als besonders schutzbedürftiges Opfer nach § 66a StPO eingestuft wurde, und in Österreich ein strafrechtliches Verfahren anhängig ist, in dem die BF sowohl als Opfer als auch als Zeugin geführt wird; die BF ist nach wie vor in einer Schutzeinrichtung von LEFÖ untergebracht.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich somit der begründete Verdacht, dass die BF Opfer von Menschenhandel geworden ist. Von der BF sei auch laut Beschwerde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG gestellt worden, ob diesem letztlich stattzugeben sein wird, ist nicht in diesem Verfahren zu beurteilen.

Insgesamt konnte sich die erstinstanzliche Behörde mit diesem wesentlichen Aspekt bei der Beurteilung des Antrages der BF auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht auseinandersetzen.

Art. 4 EMRK verbietet Menschenhandel als solchen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung Rantsev gg. Zypern und Russland, Urteil vom 7.1.2010, Bsw.Nr. 25965/04 dargelegt, dass die Staaten verpflichtet sind, einen rechtlichen und administrativen Rahmen zu seiner Bekämpfung zu schaffen und (potentielle) Opfer zu schützen. Bestehen Gründe für die Annahme, eine bestimmte Person sei Opfer von Menschenhandel oder in Gefahr Opfer zu werden, so müssen die Behörden operative Maßnahmen zu ihrem Schutz treffen und eine Untersuchung durchführen.

Bei Opfern von Menschenhandel liegt ein Eingriff nach Art. 4 EMRK vor und diesbezüglich gelten auch weitere Übereinkommen und Richtlinien, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 17 Dublin III-VO führen können.

Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob bei der BF eine reale Gefährdung ihrer insbesondere durch Art. 4 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Italien beziehungsweise ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs nach Art. 17 Dublin III-VO letztlich vorliegen.

Die BF hat laut eigenen Angaben einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG gestellt und ist über einen solchen Antrag gemäß § 57 Abs. 3 AsylG binnen sechs Wochen zu entscheiden, wobei vor einer allfälligen Erteilung eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion eingeholt werden muss (welcher offenbar bereits vorliegt) und bis zum Einlangen dieser Stellungnahme der sechswöchige Fristenlauf gehemmt ist. Das Ergebnis über den eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts untrennbar mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung verbunden. Im konkreten Fall der BF wäre daher unter Einbeziehung der vorherigen Erwägungen eine vorangehende Klärung der Frage notwendig, ob der BF ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wird.

Auch wenn gemäß § 58 Abs. 13 AsylG ein Antrag gemäß § 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, ist nicht auszuschließen, dass unter Berücksichtigung der zur alten Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH (VwSlg 17777 A/2009) ein allgemeines Recht abgeleitet werden kann, die Entscheidung über einen Antrag nach § 57 AsylG im Inland abzuwarten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar (Wien-Graz 2016), § 57 AsylG 2005, K5).

Wie dargelegt, hat sich im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Bescheiderlassung maßgeblich geändert, weshalb dieser Bescheid zu beheben war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Menschenhandel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W175.2238284.1.00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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