Entscheidungsdatum
04.02.2021Norm
AnhO §4 Abs1Spruch
W117 2180600-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SRI LANKA, vom 14.12.2017 wegen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (durch ein Sicherheitsorgan der LPD Wien) am 15.11.2017, IFA-Zl.: 1173897900, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung vom 15.11.2017 richtet, gemäß § 7 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 2 BFA-VG, Art 3 EMRK, § 4 Abs. 1 AnhO idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka stellte nach illegaler Einreise am 15.11.2017 um 8:25 im PAZ Wien Josefstadt einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 15.11.2017 erfolgte seine Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im PAZ Breitenfeldergasse bis 11:15 Uhr
Zur Vorführung an die EAST-Ost im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurde er sodann am 15.11.2017 um 12:00 Uhr festgenommen.
Am 14.12.2017 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde beim BVwG wegen (Verletzung von) Art. 3, 5 und 8 EMRK
? gegen die Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Verweigerung seines Ersuchens auf Kontaktaufnahme mit seinem bevollmächtigten Vertreter und Verweigerung von Versorgung mit Lebensmitteln bzw. Getränken durch Organe der Landespolizeidirektion.
Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Angebot seines Vaters, ihn selbst nach Traiskirchen zu bringen, festgenommen und in ein Zimmer gesperrt worden sei, währenddessen er seinen anwaltlichen Vertreter nicht habe kontaktieren dürfen.
Er sei zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden, was mit ihm passiere. Erst gegen 21:00 Uhr sei er zwangsweise nach Traiskirchen gebracht worden. In dieser Zeit sei er im Glauben gewesen, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Versuche, trotz Sprachschwierigkeiten, einen telefonischen Kontakt zwischen seinem anwaltlichen Vertreter und der Behörde herzustellen seien von dieser abgelehnt worden.
(…)
Auf Grund der über mehrere Stunden erfolgten zwangsweisen Anhaltung sei er in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt. Nach der ständigen Judikatur des VfGH würden physische Zwangsakte die Bestimmung des Art. 3 EMRK verletzen, wenn ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung des Betroffenen zu Eigen sei (VfSlg 8654 u.a.).
Schon seit der Spruchpraxis der EKM umfasse der Begriff „unmenschliche Behandlung“ zumindest solche Handlungen, die absichtlich schweres geistiges oder physisches Leid verursachen und in der besonderen Situation nicht zu rechtfertigen seien (EKM 14.12.1976, EUGRZ 1977,488 unter Verweis auf frühere Entscheidungen). Das unnotwendige und ungerechtfertigte Anlegen von Handfesseln verletzte Art. 3 EMRK (VfGH vom 07.10.1981, B 70/81, VfSlg 8654/1979 mwN). Den Staat treffe nach der Rechtssprechung des EGMR ua. bei Eingriffen im Zuge von Polizeigewalt oder Haft eine Fürsorgepflicht. Diese werde dadurch verstärkt, dass bei besonders verletzlichen Personen Maßnahmen ergriffen würden, die sicherstellen, dass Menschen keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Gemäß der Rechtssprechung des EGMR zählten zur Gruppe besonders verletzlicher Personen Flüchtlinge. Durch die zuvor geschilderten Handlungen der Organe sei der Beschwerdeführer dem Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterlegen.
Der Grund seiner Ausreise aus Sri Lanka sei gewesen, dass er im Herkunftsstaat festgehalten und Opfer von Folter und unmenschlicher/erniedrigender Behandlung gewesen sei. In Österreich sei er dann neuerliche eingesperrt und im Glauben gelassen worden, dass er wieder nach Sri Lanka abgeschoben werde, was in ihm Angst und Schrecken ausgelöst habe, da er im Herkunftsstaat bei erzwungener Rückkehr den Tod befürchte. Da er gemäß der Rechtssprechung des EGMR auf Grund seiner traumatischen Erlebnisse in seinem Herkunftsland und als Flüchtling überhaupt zur besonders verletzlichen Gruppe zähle, treffe den Staat eine besondere Schutzpflicht, Personen unter Achtung der Menschenwürde anzuhalten. Da er während der beinahe zehnstündigen zwangsweisen Anhaltung keinerlei Informationen über seinen weiteren Verbleib erhalten habe und im Glauben gelassen worden sei, dass er nach Sri Lanka abgeschoben werde, wo ihm der sichere Tod drohe, was in ihm Angst und Schrecken ausgelöst habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht – keiner Folter bzw. unmenschlicher/erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein- gemäß Art. 3 EMRK verletzt.
Das Ignorieren seines Ersuchens um Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsvertreter und die Weigerung, ihm etwas zu essen und zu trinken zu geben, sei der Landespolizeidirektion als Behörde zuzurechnen, welche nach VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0335, als weitere belangte Behörde beim BVwG zu führen sei.
(…)
Dass dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seiner Rechtsvertretung verwehrt worden sei und er keine Versorgung erhalten habe, verwirkliche eine menschenunwürdige Anhaltung im Sinne der Judikatur des EGMR und es handle sich daher bei den geschilderten Vorgängen um rechtswidrige, seine Rechte nach Art. 3 EMRK verletzende Handlungen.
(…)
Am 30.06.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt; diese nahm folgenden Verlauf:
„Eröffnung des Beweisverfahrens.
(…)
BFV ersucht um die Möglichkeit der Abnahme der Maske für den BF, im Sinne der Unmittelbarkeit des persönlichen Eindruckes.
RI weißt darauf hin, dass nach der Hausordnung Maskenpflicht besteht und im Sinne der Verantwortlichkeit des Richters für Sicherheit und Gesundheit im VH-Saal die Maske nicht abgenommen werden darf. Die Maske hindert den erkennenden Richter nicht an der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks.
(…)
BF: Ich wurde nicht an der Hand genommen, man hat mir gesagt, bitte kommen sie mit. Dann wurde ich in das Zimmer geführt. Sie haben mir gedeutet, ich möge mitkommen, weil ich sie nicht verstanden habe. Dann wurde ein Zimmer aufgemacht, ich musste hineingehen. Die sagten, bitte geh rein. Ich habe nicht verstanden, dann deuteten sie mir, dass ich rein gehen soll.
RI: Dann gingen Sie hinein. Waren Sie alleine in dem Zimmer?
BF: Ich war alleine in dem Zimmer.
RI: Wie lange waren Sie alleine in dem Zimmer?
BF: Ich hatte keine Uhr, ich weiß nicht wie lange. Gefühlmäßig war es aber lange.
RI: Gefühlt wie lange?
BF: Ich kann es nicht genau sagen, in der Früh haben sie mich reingeholt wegen der Befragung. Nach der Befragung wollte mein Vater mich mitnehmen und zum Lager führen. Die Personen haben zu meinem Vater gesagt: „Wir machen das.“ Er soll nach Hause gehen. Danach wurde mir gedeutet, dass ich in das Zimmer zu gehen habe. Der Vater war dann weg.
RI: Was passierte danach? Wie muss ich mir das Zimmer vorstellen?
BF: Das Zimmer hatte ungefähr die Größe eines Viertels des jetzigen VH-Saales. Da war eine Bank zum Sitzen gewesen. Sonst nichts. Man hat sich schon auch hinlegen können. Das Zimmer war hell, ich kann mich aber nicht genau erinnern, ob es ein Fenster gab. Ich habe es vergessen.
RI: Was passierte danach? Wann ging die Türe wieder auf? Diese war zugesperrt?
BF: Ich weiß nicht genau ob sie wirklich zugesperrt war. Ich war im Stress.
RI: Was passierte danach? Irgendwann geht doch die Türe auf und es kommt jemand?
BF: Ich weiß nicht genau. Eine Weile später kam eine andere Person in den Raum.
RI: Wer war das?
BF: Ich weiß nicht aus welchem Land er gekommen war, es war auch ein Asylwerber. Ich habe zu dieser Person gesagt, dass ich meine Familie verständigen müsse, ob er denn ein Handy habe.
RI. Der sagte ja?
BF. Ja, richtig.
RI: Dann haben Sie mit Ihrem Vater telefoniert?
BF: Ja das ist richtig.
RI: Was passierte danach?
BF: Ich habe zu meinem Vater gesagt, dass ich da in einem Zimmer bin und ich rufe vom Handy eines Asylwerbers, der auch in dem Zimmer war an. Ich bin seit der Früh hier drinnen. Da ich kein Frühstück hatte, hatte ich Durst und Hunger. Ich sagte meinem Vater, die haben mir ja versprochen, die nehmen mich ins Lager, aber ich bin immer noch hier.
RI: Wissen Sie noch wann Sie Ihren Vater anriefen?
BF: Ich hatte geschlafen, als der Asylwerber rein kam, durch das Geräusch des Türöffnens bin ich aufgewacht.
RI: Wann kam ein Beamter oder ein Sicherheitswachmann?
BF: Das war in der Nacht, ich weiß nicht genau.
RI: War es schon dunkel?
BF. Ja, es war alles dunkel.
RI: Dann kam der Beamte herein?
BF. Ja, richtig.
RI: Was sagte der Beamte? War ein Dolmetscher dabei?
BF: Der Beamte war ohne Dolmetscher und kam herein. Er hat etwas gesprochen aber ich habe es nicht verstanden. Danach hat er gedeutet, ich soll rauskommen, in ein Auto einsteigen. Ich hatte nicht verstanden, wo sie mich hinbringen. Mit mir war der Asylwerber, aus dem Zimmer.
RI: Was war das für ein Auto?
BF: Ich bin in der Nacht eingestiegen, es war ein großer Kombi, wir sind von hinten eingestiegen. Es war sicher ein größeres Fahrzeug.
RI: Waren da noch weitere Personen drinnen?
BF: Ich weiß das nicht mehr genau.
RI: Dann wurden Sie ins Lager geführt?
BF: Ich bin in das Camp gekommen. Im Lager haben Sie dann meine Daten aufgenommen und ich habe so eine grüne Karte bekommen. Da haben sie mir ein Dokument gegeben, dass ich raus und rein gehen kann aus dem Camp.
RI: Ist ein Beamter mit ihnen mitgefahren in dem Kombi?
BF: Ich kann das nicht mehr genau sagen.
RI: Nachdem die Daten aufgenommen wurden, sind Sie dann ins Zimmer gegangen?
BF: Danach wurde ich zu einem anderen Platz mitgenommen. Da habe ich Schlafzeug erhalten. Danach bin ich in mein Zimmer gegangen.
(…)
BFV. Hat Sie irgendwann in der Zeit von der Früh weg bis nach Traiskirchen, jemand gefragt, ob Sie etwas zu trinken haben wollen oder nicht?
BF: Nein, haben sie nicht.
BFV. Hatten Sie das Gefühlt, dass Sie in diesem Raum bleiben müssen?
BF: Ja. Ich hatte dieses Gefühl.
BFV: Ist Irgendwann in dieser Zeit von der Früh, bis Sie abgeholt wurden nach Traiskirchen, ein Beamter oder ein Organ gekommen, um nachzusehen, wie es Ihnen geht?
BF: Nein.
(…)
BFV: Wurden Sie informiert, wie lange Sie in dem Raum bleiben müssen?
BF: Nein. Das wurde ich nicht.
BFV: Hatten Sie Angst in der Zeit als Sie in dem Raum waren?
BF: Ja, ich hatte Angst, weil ich komme aus meinem Land, dort verhaften sie in kleine Zimmer und sperren die Zimmer zu, da hatte ich einen extremen Angstzustand.
BFV: Keine weiteren Fragen.
(…) Z2 betritt diesen.
Einvernahme des XXXX (Z2) um 10:40 Uhr.
Daten am Deckblatt.
(…)
RI: Der BF sagte es wurde ihm gedeutet in ein Zimmer zu gehen. Wird das Zimmer abgeschlossen?
Z: Das ist ein Haftraum, das Zimmer wird zugesperrt, mit Kamera Überwachung.
RI: Der BF sagt, er saß Stundenlang in dem Zimmer, bis es dunkel war, weil die Überstellung est abends/nachts erfolgt sei und bekam nichts zu trinken, bzw. zu essen. Obwohl er kein Frühstück gehabt hatte.
Z: Nichts zu Trinken, das glaube ich nicht, da permanent Kollegen an dieser Stelle vorbei gehen, wenn jemand das Bedürfnis hat aufs WVC zu gehen oder trinken zu wollen, wir ihm dies sofort ermöglicht.
RI: wie kann er den Kontakt herstellen, wenn er eingesperrt ist?
Z: Die Zellentüre hat ein offenes Fenster mit Gitterstäben, da kann man auch sogar durchgreifen. Die Kollegen die vorbeigehen sehen ja in den Haftraum hinein.
RI: Wie ist da die Frequenz, wie oft geht jemand vorbei?
Z: Übertrieben wäre minütlich, aber alle drei bis fünf Minuten, weil unser Aufenthaltsraum mit Kaffeeautomat und der Raum des Dienstführenden befinden sich in den nächst folgenden Zimmern.
RI: Ist der Haftraum beleuchtet?
Z: Der Haftraum ist auch beleuchtet, auch ein Fenster ins Freie ist vorhanden, da sind aber auch Gitterstäbe.
RI: Hat ein Asylbewerber die Möglichkeit des Kontaktes zu einem Anwalt?
Z: Wenn er einen Rechtsbeistand zur Einvernahme beiziehen will, kann er dies auch tun. Es werden ihm seien Rechte vorgelesen, wenn er einen Rechtsbeistand möchte bei der Einvernahme muss er das sagen, dann bekommt er den bzw wird die Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt gemacht. Wenn er währen der Anhaltung in diesem Haftraum einen Anwalt möchte werden ihm die Kollegen in der zuständigen Aufnahmekanzlei dies auch ermöglichen.
RI: Sitzt da einer allein im Haftraum, oder kann ein zweiter dazu kommen?
Z: aufgrund von mehreren Einvernahmen können auch mehrere Personen in dem Haftraum aufhältig sein.
RI: Wie groß ist der Raum?
Z: Etwas mehr vielleicht als das Viertel des VH-Saals. Es befinden sich dort mehrere Bänke, diese sind verschraubt um Verletzungen hinanzuhalten und in einer Reihe an der Wand verlegt. Man kann sich darauf legen, diese sind breit genug. Decken sind keine vorhanden. Sie sind eher zum Sitzen.
RI: Wann endet die Anhaltung in Festnahme? Wie weiß der BF davon?
Z: Das kann ich nur Erfahrungsgemäß weiter gegeben, er wird in Traiskirchen, wenn er dorthin gebracht wird, dem zuständigen Personen des BFA übergeben um das weitere Prozedere fortzusetzen. Die Freilassung erklärt ihm dann anlässlich der Übergabe ins Lager der Übergeber, nämlich die LPD Wien, bzw. die dort anwesenden Kollegen der LPD NÖ, bzw. BFA. Das habe ich nie selbst durchgeführt, ich habe nur die Festnahme selbst ausgesprochen und die EB durchgeführt.
RI: der Raum ist geheizt?
Z: Natürlich.
BFV: Haben Sie eine persönliche Wahrnehmung wie das am 15.11.2017 ablief?
Z: Aufgrund der verstrichenen Zeit und der viel durchgeführten Einvernahmen und Festnahmen kann ich mich an den besonderen Tag nicht erinnern.
BFV: Sie sagten die Person wird zum PAZ gebracht, zur Aufnahme. Sind sie dann dort auch gewesen?
Z: Ich gehe mit der Person hinüber und übergebe ihn an, dann gehe ich wieder zurück zu weiteren Einvernahmen. Was dann dort so abläuft weiß ich vom Hören Sagen, mittlerweile aber kenne ich das Prozedere in der hiesigen Aufnahme, weil ich dort seit 2018 selbst Dienst versehe.
(…)
Z2, und auch die Z1 werden vorläufig aus dem Zeugenstand entlassen um 11:12 Uhr und gebeten vor dem Saal zu warten.
(…)
RI. Sind Sie zum Lager gefahren?
Z: Ja, ich bin dorthin gegangen. Ich habe eine lange Zeit im Lager gewartet.
RI. Wie lange?
Z: Ich weiß nicht genau wie lange, es war schon sehr dunkel. Ich weiß den genauen Zeitpunkt wirklich nicht. Plötzlich bekam ich spät am Abend einen Anruf von einer fremden Nummer, ich habe abgehoben, mein Sohn war dran. Er erzählte mir: ich bin immer noch in diesem Zimmer, du weißt ich habe in der Früh nicht gefrühstückt ich habe Hunger und Durst und Angst. Was soll ich machen?“. Daraufhin habe ich gesagt, ich weiß nicht ich werde meinen Anwalt kontaktieren, ich rufe dich dann an.
RI: Taten Sie dies?
Z: Ja, ich habe meinen Anwalt angerufen, genau geschildert, was mein Sohn mir gesagt hat und ich hatte auch Angst als Vater, das habe ich meinem Anwalt gesagt.
RI: wie ging es weiter?
Z: Nach dem Anruf mit dem Anwalt, ich weiß nicht wie lange das Gespräch dauerte, ist ein Auto gekommen und mein Sohn hat mich vom Lager drinnen angerufen, ich bin jetzt im Lager. Ich war vor dem Lager, weil ich nicht rein gehen durfte. Ich weiß nicht, es ist schon lange Zeit her.
RI: Wann hatten Sei zu Ihrem Sohn wieder persönlichen Kontakt?
Z: Danach hat er seine Sachen erledigt. Dann ist er heraus gekommen. Dann hatten wir persönlich Kontakt. Ich habe ihn fest umarmt. Es war die Zeit wo Winter war, wir hatten Schneefall.
RI. Haben Sie die Festnahme mitbekommen?
Z: Ich habe das nicht mitbekommen. Nach der EB ist der D zuerst gegangen, dann bin ich gegangen.
RI: Der Dolmetscher war vor Ihnen weg?
Z: Wenn Sie genau fragen, kann ich mich nicht richtig erinnern. Ob er vor mir oder nach mir ging.
RI: Das ist sehr wichtig.
Z: Ich war in einer Stresssituation. Das wünsche ich mir nicht noch einmal.
RI. Nach der EB, wissen Sie nicht ob der D noch da war, oder schon gegangen war?
Z: Nein, wenn Sie mich so fragen, ich habe nachgedacht, er ist vor mir weg. Ich nehme an, er ist vor mir weggegangen.
BFV: Wenn Sie sich erinnern, die Befragung war zu Ende, wie ist es dann genau abgelaufen?
Z: Ich habe schon alles gesagt. Ich kann mich nicht dazu erinnern, ich war so unter Stress.
(…)
Festgehalten wird, dass die BPD als mitbelangte Behörde erst gestern die Ladung erhielt, es wird ihr das Verhandlungsprotokoll zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Festgehalten wird, dass das BFA eine Stellungnahme abgab, diese wird der BFV zum Ablichten übergeben.
BFV: (…) Und wann der BF in Traiskirchen ankam müsste eigentlich auch irgendwo vermerkt sein.
Festgehalten wird, dass noch versucht wir zu ermitteln: 1) der genaue Aufnahmezeitpunkt im Lager Traiskirchen, (…)
Der BFV wird eine Stellungnahmefrist von vier Wochen eingeräumt.
(…)
Vorbehaltlich weiterer zu tätigender Ermittlungsschritte wird das Beweisverfahren geschlossen.“
(…)
Mit Email vom 01.07.2020 gab die Aufnahmestelle in Traiskirchen die Daten der Aufnahme des Beschwerdeführers bekannt.
Den Verfahrensparteien wurden die beiden zusätzlichen Ermittlungsergebnisse – Abrechnung der Dolmetscher-Gebührennote und Aufnahmedaten in Traiskirchen – zum Parteiengehör übermittelt
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab, die LPD Wien verzichtete ausdrücklich mit Schreiben vom 04.08.2020 auf die Abgabe einer Stellungnahme Stellungnahme, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl äußerte sich am 29.06.2020 wie folgt:
„1. (…)
(…)
3. Wann und wo begann bzw. endete die Anhaltung? Wie gestaltete sich die Unterbringung des Beschwerdeführers? Wie wurde der Beschwerdeführer während der Festnahme/Anhaltung verpflegt?
Die Beantwortung dieser Fragen obliegt der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD), dies aus folgendem Grund:
In der Systematik des Fremdenrechts besteht eine klare Trennung zwischen der Behörde, der eine Anhaltung (Haft) an sich zurechenbar (BFA), und der Behörde, die die tatsächliche Anhaltung vollzieht (Landespolizeidirektionen [LPD]; vgl auch AnhO). Nur die Anhaltung an sich als Rechtsgrundlage für ihren Vollzug ist dem BFA zurechenbar. Das gilt sowohl bei einem Auftrag des BFA gemäß § 34 BFA-VG als auch beim Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem für das BFA im Rahmen der Ermächtigungen des § 40 BFA-VG (zur Abgrenzung der Zuständigkeiten siehe auch ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP S. 6 zu § 3 BFA-G und S. 10 zu § 5 BFA-VG).
Gemäß § 5 BFA-VG obliegt den LPD unter anderem der Vollzug der Anhaltung gemäß § 40 BFA-VG. Die Intention dieser Bestimmung ist die Trennung der Akte der Anordnung (Haft an sich) und des Vollzugs (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 5 BFA-VG).
Gemäß § 2 Abs 2 SPG ist die Fremdenpolizei ein Teil der Sicherheitsverwaltung, die den Sicherheitsbehörden gemäß Abs 1 leg cit obliegt (nicht dem BFA).
Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 FPG ist Fremdenpolizei unter anderem die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet. Hierzu zählt auch die Anhaltung etwa in Schubhaft gemäß § 76 FPG oder als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 40 BFA-VG (Grosinger, Einbindung Privater in den Schubhaftvollzug, ÖJZ 2015/87 (681)). Die Fremdenpolizei fällt gemäß § 5 Abs 1 FPG in die sachliche Zuständigkeit der LPD als Sicherheitsbehörden iSd § 2 SPG.
Dementsprechend obliegt den LPD gemäß § 5 BFA-VG auch der Vollzug der Anhaltung gemäß § 40 BFA-VG als Teil der Sicherheitsverwaltung (Grosinger, aaO), und nicht dem BFA. Da der Vollzug der Anhaltung nicht dem BFA obliegt, ist dieses diesbezüglich auch nicht belangte Behörde iSd § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG.
4. (…)“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Nach seiner Festnahme am 15.11.2021 um 12:00 Uhr – sie Erkenntnis vom heutigen Tag, W117 2180600-1, wurde der Beschwerdeführer im Anschluss daran von jenem Organ, das die zuvor durchgeführte Erstbefragung im Asylverfahren durchführte und die Festnahme vornahm, in die Aufnahmekanzlei des PAZ gebracht, und an Kollegen, welche für die Organisation des Transports in die EAST-Ost zuständig waren, übergeben (ZV des befragten Sicherheitsorgans).
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin (von einem anderen als die Festnahme ausgesprochen habenden Sicherheitsorgan), den der Beschwerdeführer nicht kannte und der in Zivil gekleidet war (PV) mit Handzeichen gedeutet, mitzukommen, dann wurde ein Zimmer – dabei handelt es sich um einen Haftraum mit Kameraüberwachung (ZV des befragten Sicherheitsorgans) – aufgesperrt und wurde dem Beschwerdeführer wiederum per Handzeichen deutlich gemacht, sich in den Haftraum zu begeben (PV). Der Haftraum wurde versperrt (ZV des befragten Sicherheitsorgans).
In dem Haftraum, der eine ungefähre Größe von „etwas mehr vielleicht als das Viertel des VH-Saals“, also circa 16m2 (Verhandlungssaal = 61m2) aufweist, „befinden sich dort mehrere Bänke, diese sind verschraubt, um Verletzungen hinanzuhalten und in einer Reihe an der Wand verlegt. Man kann sich darauf legen, diese sind breit genug. Decken sind keine vorhanden. Sie sind eher zum Sitzen“, sonst nichts (ZV des befragten Sicherheitsorgans, PV).
Der Haftraum, der auch beheizt wird, ist auch zur Unterbringung mehrerer Personen geeignet. Er war/ist hell und auch beleuchtet; es ist ein Fenster ins Freie (mit Gitterstäben) vorhanden ((ZV des befragten Sicherheitsorgans, PV).
An diesem Haftraum gehen „permanent“ – „alle drei bis fünf Minuten“ – Sicherheitsorgane vorbei; wenn jemand das Bedürfnis hat aufs WC zu gehen oder trinken zu wollen, wird ihm dies sofort ermöglicht. Die Zellentüre hat nämlich ein offenes Fenster mit Gitterstäben, da kann man (auch) durchgreifen. Die Sicherheitsorgane, die vorbeigehen, sehen in den Haftraum hinein (ZV des befragten Sicherheitsorgans).
Wenn ein Inhaftierter währen seiner Anhaltung in diesem Haftraum einen Anwalt möchte, wird ihm dies von Sicherheitsorganen in der zuständigen Aufnahmekanzlei auch ermöglicht (ZV des befragten Sicherheitsorgans).
Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge zunächst einmal alleine darin auf und legte sich schlafen (PV).
„Eine Weile später“ – der Beschwerdeführer konnte keinen genauen Zeitraum angeben, er hatte geschlafen – kam eine andere Person, gleichfalls Asylwerber, in den Raum; „durch das Geräusch des Türöffnens bin ich aufgewacht“.(PV)
Dieser stellte dem Beschwerdeführer sein Handy zur Verfügung, sodass dieser mit seinem Vater Kontakt aufnehmen konnte (PV).
Der Beschwerdeführer teilte seinem Vater mit, dass er von einem Handy eines (anderen) Asylwerbers anrufe, er „immer noch da sei“, obwohl „sie mir ja versprochen hätten, die nehmen mich ins Lager“ und sich in einem Zimmer aufhalte (PV).
Unmittelbar darauf rief der Vater des Beschwerdeführers seinen Anwalt an und teilte diesem mit, was ihm sein Sohn gesagt habe (ZV des Vaters).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit jener Person, die mit ihm die Zeit ihm Haftraum verbrachte, in einem Kombi nach Traiskirchen geführt (PV) und „um 20.47 h nach erfolgter Vorführung und Beendigung der Anhaltung in die Betreuungsstelle Ost aufgenommen“ (Email der Erstaufnahme Ost vom 01.07.2020).
Die Überstellung erfolgte so spät, da es zu der Zeit logistisch sehr schwer logistisch war, (…) Zum damaligen Zeitpunkt könnte es aus logistischen Gründen sein, dass jemand lange saß“ (ZV des befragten Sicherheitsorgans).
Entscheidungsgrundlagen:
? gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den in Klammer angeführten Entscheidungsgrundlagen; im Einzelnen:
Modalitäten der Anhaltung:
Dass in der Verhandlung befragte Sicherheitsorgan hatte in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers den Haftraum beschrieben; hinsichtlich des Anhalteortes ist einmal entscheidend, dass, wie das Sicherheitsorgan plastisch darlegte, zur Innenseite hin eine fenstergroße, nur mit Gitterstäben versehene Öffnung besteht, durch die ein Angehaltener sogar durchgreifen kann.
Dazu kommt, dass, wie gleichfalls vom mit den dortigen Abläufen vertrauten Sicherheitsorgan angeführt, „permanent“, „alle drei bis fünf Minuten“ Sicherheitsorgane an diesem Haftraum vorbeigehen. Das ist auch vor dem Hintergrund der übrigen Beschreibung des Geschehens um den Haftraum herum nachvollziehbar, als – wie das Sicherheitsorgan weiter ausführte – unser Aufenthaltsraum mit Kaffeeautomat und der Raum des Dienstführenden sich in den nächst folgenden Zimmern befinden“.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer während der Anhaltung „seinen anwaltlichen Vertreter nicht habe kontaktieren dürfen“, führt sich zunächst schon einmal ad absurdum, als sich der Beschwerdeführer, eingesperrt in dem angeführten Haftraum, erst einmal zum Schlafen niederlegte und aus diesem (Schlaf) erst „nach einer Weile“ erwachte, als ein zweiter Asylwerber in diesen Haftraum verbracht wurde, wie er ausdrücklich in der Verhandlung vom 30.06.2020 anführte. Mit keinem Wort erwähnte er in der Verhandlung auf die ihm mehrmals gestellte Frage „Was passierte danach?“, dass er einen Rechtsbeistand kontaktieren hätte wollen.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die überzeugende Auskunft des in der Verhandlung befragten Sicherheitsorgans hinsichtlich der Art des Haftraumes – nach innen mit einer lediglich durch Gitterstäbe gesicherten Öffnung eingerichtet – und der offensichtlich hohen Anwesenheitsfrequenz anderer Sicherheitsorgane nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht zumindest durch entsprechende Handzeichen, er wolle telefonieren, bemerkbar machen hätte wollen.
Im Übrigen gelang ihm diese Art der Kommunikation ja auch mit dem zu ihm nach einer Weile verbrachten Asylwerber.
Hinsichtlich dieses Umstandes ist auch noch darauf zu verweisen, dass offensichtlich im Haftraum ein Handy erlaubt war, hatte doch dieser „eine Weile“ später auch in den Haftraum verbrachte (andere) Asylwerber ein Handy bei sich, mit dem der Beschwerdeführer letztlich den gewünschten Kontakt zum Vater (und zum Rechtsbeistand) herstellen konnte.
Der Beschwerdeführer stellte dann nämlich selbständig über den zweiten Asylwerber und der damit verbundenen Möglichkeit, während der Anhaltung mit seinem Vater zu telefonieren, den Kontakt zu seinem Rechtsvertreter her. Insofern wiederum nachvollziehbar, dass er nicht einmal ansatzweise in der Verhandlung von einem vergeblichen Versuch der Kontaktierung seines Rechtsvertreters berichtete.
Das Beschwerdevorbringen wonach „Versuche, trotz Sprachschwierigkeiten, einen telefonischen Kontakt zwischen seinem anwaltlichen Vertreter und der Behörde herzustellen, von dieser abgelehnt worden seien“, findet nicht einmal ansatzweise Bestätigung in der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 30.06.2020.
Es besteht daher kein Grund, auch nur ansatzweise die entsprechende Aussage des Sicherheitsorgans „Wenn er währen der Anhaltung in diesem Haftraum einen Anwalt möchte werden ihm die Kollegen in der zuständigen Aufnahmekanzlei dies auch ermöglichen“, anzuzweifeln.
Dasselbe gilt für die Frage, ob ihm während der Anhaltung die Möglichkeit flüssiger und fester Nahrungsaufnahme offen gestanden gewesen wäre:
Dass der Beschwerdeführer offensichtlich – trotz mangelnden Frühstücks – nicht sofort Durst und Hunger verspürte, ergibt sich aus seiner entsprechenden Schilderung: Wie schon angeführt, legte er sich und schlief zunächst einmal;.
Der Beschwerdeführer hatte sohin offensichtlich bis zur Aufnahme des zweiten Asylwerbers in den gemeinsamen Haftraum gar kein Trink- und/oder Essbedürfnis, denn schlief er eben in dieser Zeit. Erst als er erwachte – „als der Asylwerber rein kam, durch das Geräusch des Türöffnens bin ich aufgewacht“ – verspürte er ein solches Verlangen.
Dass der zwar der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführer nicht durch entsprechende lautstarke Artikulation und/oder sonstige Handzeichen auf sich aufmerksam machen können, um entsprechende Grundbedürfnisse wie Trinken, Essen befriedigen zu können, kann den zahlreich anwesenden Sicherheitsorganen nicht zum Vorwurf gemacht werden; alle zwei bis drei Minuten vorbeikommende Beamte mussten nicht annehmen, dass der gerade schlafende Beschwerdeführer Hunger und Durst verspürte oder gar Kontakt mit einem Rechtsbeistand begehrte.
Das also noch in der Beschwerde von einer „Weigerung, ihm etwas zu essen und zu trinken zu geben“ sprechende Vorbringen, findet daher nicht einmal Deckung in der gesamten Aussage des Beschwerdeführers (in der Verhandlung).
Dass sich der Beschwerdeführer zunächst einmal sogleich niederlegte und schlief, relativiert aber überhaupt sein Beschwerdevorbringen in Bezug auf die von ihm geäußerte (große) Angst und Stresssituation; eine derartige Person würde sich nicht einfach in einem Haftraum niederlegen und schlafen bis er entsprechend geweckt wird.
Dauer der Anhaltung:
Auch die exakte Dauer der Anhaltung ließ sich ermitteln; der Beschwerdeführer wurde um 12:00 Uhr festgenommen und, wie die EAST-Ost mit Email vom 01.07.2020 mitteilte, um 20:47 Uhr „übergeben“. Nach Ausstellung der zum Verlassen des Lagers berechtigten Karte begab sich der Beschwerdeführer auch sogleich zum außerhalb des Lagers wartenden Vater.
Die lange Anhaltung wurde letztlich vom befragten Sicherheitsorgan eingeräumt und lediglich allgemein mit „logistischen“ Problemen erklärt.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
[…]
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
[…]
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
[…]
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
Im Zusammenhalt mit der oben angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Angelegenheit zuständig.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
(…)
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 25.04.2017, Ro 2016/01/0005) „ist das BVwG für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers auch insoweit zuständig, als sie sich gegen die Modalitäten der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG richtet“. In diesem Sinne auch VwGH v. 18.01.2017, Ra 2016/18/0335 u.a.
In Bezug auf die Frage der Zuständigkeit unter dem Aspekt des „Prozessgegenstandes“ führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Mit der Maßnahmenbeschwerde wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass ein Anspruch auf die Feststellung bestünde, in welchen einzelnen Rechten der Betroffene verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage nach dem AVG ergangene und auf das Verfahrensregime der Verwaltungsgerichte übertragbare Rechtsprechung). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ferner primär anhand der maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- bzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt (vgl. VwGH 9.3.2018, Ra 2017/03/0055). Nach dem oben Gesagten können sich am Boden der bisherigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung nicht als dem Gesetz entsprechend darstellen. Das führt dazu, dass die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sein müssen (vgl. etwa VwGH 29.05.2006, 2003/09/0040, mwN).
Auf die Frage der in der Revision angesprochenen Modalitäten der Anhaltung kommt es hier sohin - ausgehend von der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung - nicht weiter an, weil diese von der Revisionswerberin evident nicht als eigenständige Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt bekämpft wurden. Insoweit werden in Bezug auf die Revisionswerberin auch keine konkreten Handlungen von Organen beschrieben. Vielmehr war das diesbezügliche Vorbringen darauf gerichtet, darzulegen, dass sich die weitere Anhaltung auch wegen der räumlichen Situation jener Örtlichkeit, in der der Vollzug der Anhaltung bis zur Enthaftung erfolgte, als nicht dem Alter entsprechend und somit unverhältnismäßig (nach Ansicht der Revisionswerberin sogar gegen Art. 3 EMRK verstoßend) dargestellt habe. (…)“
Der Beschwerdeführer hat in einem mit „Maßnahmenbeschwerde“ betitelten Schriftsatz zwei eigenständige, voneinander unabhängig zu sehende Maßnahmenbeschwerden eingebracht; dies insofern schon einmal durch die Art der Strukturierung, da er bereits unter der Rubrik „Beschwerdegegenstand“ einerseits – unter lit A) die Festnahme und daran anschließende Anhaltung, unter lit B) die behauptete unmenschliche Behandlung durch „Verweigerung von Nahrung und eines Rechtsbeistandes“ konkret ins Treffen führt.
Auch richten sich die Maßnahmenbeschwerden gegen jeweils unterschiedliche Organe und Behörden – die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung ist gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtet, jene hinsichtlich der behaupteten Menschenrechtsverletzungen während der Anhaltung gegen die LPD Wien; weiters werden die Vorwürfe gegen unterschiedliche Organe gerichtet – gegen das einerseits die Festnahme für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen habende Organ, andererseits gegen jene Organe, die die Aufsicht über den Angehaltenen hatten.
Auch die Beschwerdeerzählung, siehe Verfahrensgang, ist differenziert ausgestaltet – es wurden im Sinne der zitierten Judikatur auch konkrete Handlungen von Organen beschrieben –. und schließlich zeigen die gestellten Anträge, dass der Beschwerdeführer das die Modalitäten der Anhaltung betreffende Vorbringen nicht bloß deswegen vorgebracht hatte, um die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und daran anschließenden Anhaltung selbst zu stützen, wofür dann für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Anhaltung kein Raum bestehen würde, wie der VwGH beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0290 ausführte.
Da überdies gegenständlich ein Fall der Festnahme im Rahmen des § 40 Abs. 2 BFA-VG, nämlich § 40 Abs. 2 Z 1 und Z 5 – siehe auch Erkenntnis vom heutigen Tag zur Geschäftszahl W117 2180600-1, denselben Beschwerdeführer betreffend, ist das Bundesverwaltungsgericht auch für den Beschwerdeteil in Bezug auf die die Modalitäten der Anhaltung am 15.11.2017 zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache, die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I.
Die entsprechenden materiellen Bestimmungen (für die Behandlung Angehaltener) sind in Art 3 EMRK und der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO) normiert; sie lauten:
Art 3 EMRK
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden
(1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.
Unter die Begriffe „Unmenschliche oder Erniedrigende Behandlung oder Strafe“ fallen zwar menschenunwürdige, aber im Vergleich zur Folter weniger intensive Eingriffe in die physische oder psychische Integrität.
Nach Ansicht des Gerichtshofes liegt eine „unmenschliche“ („inhuman“) Behandlung etwa („inter alia“) dann vor, wenn „it was premeditated, was applied for hours at a stretch and caused either actual bodily injury or intense physical or mental suffering.“
„Erniedrigende“ („Degrading“) Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen „it was such as to arouse in the victims feelings of fear, anguish and inferiority capable of humiliating and debasing them“ oder „when it was such as to drive the victim to act against his will or conscience“. (Statt vieler EGMR Urt 7.7.1989, Soering vs the United Kingdom, Nr 14.038/88 Rz 100; Urt 15.7.2002, Kalashnikov vs Russia, Nr 47.095/99 Rz 95). Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Gerichtshof unter anderem, ob es „object“ der Maßnahme war, den Betroffen zu demütigen oder zu erniedrigen, und sie die Persönlichkeit des Betroffenen auf eine mit Art 3 EMRK unvereinbare Weise berührte. (Statt vieler EGMR Urt 10.2.1983, Albert and LeCompte vs Belgium, Nr 7299/75 u 7496/76 Rz 22; Urt 19.4.2001, Peers vs Greece, Nr 28.524/95 Rz 68 u 75)
Im Fall Pretty gegen das Vereinigte Königreich fasste der Gerichtshof sein Verständnis von erniedrigender Behandlung wie folgt zusammen: „Where treatment humiliates or debases an individual showing a lack of respect for, or diminishing, his or her human dignity or arouses feelings of fear, anguish or inferiority capable of breaking an individual's moral and physical resistance, it may be characterised as degrading and also fall within the prohibition of Article 3 (...). The suffering which flows from naturally occurring illness, physical or mental, may be covered by Article 3, where it is, or risks being, exacerbated by the treatment, whether flowing from conditions of detention, expulsion or other measures, for which the authorities can be held responsible (...).“(EGMR Urt 29.4.2002, Pretty vs the United Kingdom, Nr 2346/02 Rz 52). Während die unmenschliche Behandlung also typischerweise mit der Zufügung schwerer („intense“) physischer oder psychischer Leiden verbunden ist, steht bei der erniedrigenden Behandlung das Element der Demütigung im Vordergrund. Die Rechtsprechung des EGMR birgt jedoch zahlreiche Abweichungen von dieser Annäherung. Da sich die Abgrenzung dieser beiden Elemente voneinander in der Praxis häufig als sehr schwierig erweist – und auch Überschneidungen denkbar sind –, sieht der Gerichtshof nicht selten von einer konkreten Differenzierung ab und begnügt sich mit der Feststellung, dass eine „unmenschliche oder erniedrigende“( Etwa EGMR Urt 4.2.2003, Van der Ven vs the Netherlands, Nr 50.901/99 Rz 63; Urt 4.2.2003, Lorsé et al vs the Netherlands, Nr 52.750/99 Rz 74; Urt 29.4.2003, McGlinchey et al vs the United Kingdom, Nr 50.390/99 Rz 58.) oder „unmenschliche und erniedrigende“ Behandlung vorliege. (Statt vieler EGMR Urt 14.11.2002, Mouisel vs France, Nr 67.263 Rz 48; Urt 11.7.2006, Jalloh vs Germany, Nr 54.810/00 Rz 82).
In seiner aktuellen Rechtsprechung verzichtet der EGMR bisweilen zur Gänze auf eine Kategorisierung und lässt es entsprechend seiner überwiegenden Praxis in Refoulementfällen (wobei zu bedenken ist, dass es dort typischerweise um prognostische, hingegen hier um ex-post-Bewertungen geht) damit bewenden, dass die inkriminierte Maßnahme „beyond the threshold of Article 3“( Etwa EGMR Urt 13. 9.2005, Ostrovar vs Moldova, Nr 35.207/03 Rz 75; Urt 7.4.2005, Karalevicius vs Lithuania, Nr 53.254/99 Rz 40.
Die relevante Schwelle kann sich uU erst akkumulativ ergeben: „These factors, while not as such capable of justifying the notion of „degrading” treatment, are none the less relevant in addition to the focal factor of the severe overcrowding, to show that the impugned detention conditions of the applicant went beyond the threshold.“).
Während die Kommission im Griechenland-Fall das Attribut „unmenschlich“ auf Behandlungen einschränkte, die absichtlich schwere psychische oder physische Leiden verursachen, EKMR Bericht 5.11.1969, Denmark et al vs Greece, Yb 12 (169) 186. und wohl auch der EGMR lange dieser Ansicht war, (EGMR Urt 7.7.1989, Soering vs the United Kingdom Rz 100 – unter Hinweis auf EGMR Urt 18.1.1978, Ireland vs the United Kingdom, Nr 5310/71 Rz 167: „Treatment had been held by the Court to be ... 'inhuman' because it was premeditated ...“.) geht er mittlerweile – bezüglich beider Attribute (unmenschlich und erniedrigend) – davon aus, dass „although the question whether the purpose of the treatment was to humiliate or debase the victim is a factor to be taken into account, the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3.“(Statt vieler EGMR Urt 19.4.2001, Peers vs Greece, Nr 28.524/95, Rz 74f.
Um als „unmenschliche“ oder „erniedrigende“ Behandlung oder Strafe zu qualifzieren, „the suffering and humiliation involved must in any event go beyond that inevitable element of suffering or humiliation connected with a given form of legitimate treatment or punishment.“(Satt vieler EGMR Soering Rz 100). „Unmenschlich“ oder „Erniedrigend“ kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aber nicht nur eine „Behandlung“ stricto sensu sein, sondern – insbesondere im Zusammenhang mit Refoulementfällen – ausnahmsweise auch eine dem Einzelnen im Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme drohende „Lage“.
Der Standardfall einer unmenschlichen Behandlung in der Praxis des EGMR ist die Misshandlung in Form von Schlägen im Zuge einer Festnahme (Statt vieler EGMR Urt 13.10.2005, Günayadin vs Turkey, Nr 27.526/95; Urt 10.1.2006, Güler vs Turkey, Nr 49.391/99) oder in Polizeigewahrsam.
Erniedrigende Behandlung nimmt der Gerichtshof vor allem in Bezug auf Haftbedingungen (Statt vieler EGMR Urt 15.7.2002, Kalashnikov vs Russia, Nr 47.095/99 Rz 102) an (wobei in diesen Fällen allerdings der Aspekt der „Absicht“ in der Regel in den Hintergrund tritt).
Zusammenfassend ist also anzumerken, dass „Unmenschlich“ nach der Rechtsprechung des GH insbesondere eine Behandlung ist, die vorsätzlich erfolgt, über mehrere Stunden hindurch andauert und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives psychisches oder physisches Leid hervorruft (vgl. nochmals EGMR vom 15.7.2002 im Fall Kalashnikow gegen Russland, BeschwNr. 47.095/99 – Haftbedingungen: fehlende Hygiene, Überbelegung der Zelle, ansteckende Krankheiten der Mithäftlinge).
„Erniedrigend“ ist also (zusammengefasst) eine Behandlung, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorrufen kann, die geeignet sind, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen (vgl. Urteil des EGMR im Fall Irland gegen England, A-25, § 167).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hervorhebung durch den Einzelrichter)„liegt bei physischen Zwangsakten von Exekutivorganen eine Verletzung des Art 3 EMRK nur dann vor, wenn qualifizierend hinzutritt, daß sie nicht maßhaltend sind bzw ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist; bei (etwa) einem bloßen Beiseitestoßen, um sich Zutritt zu verschaffen, trifft dies aber keineswegs zu“.( VfGH v. 27.09.1988, B973/86; VfGH v. 12.06.1987, B4/85 VfGH v. 27.02.1987, B B297/85 u.v.a)
Im gegenständlichen Fall ergab sich hinsichtlich der Modalitäten der zwischen 12:00 Uhr bis 20:47 Uhr währenden Anhaltung nicht einmal ansatzweise das Vorliegen einer diesem Maßstab entsprechenden unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung.
Es war daher in dieser Hinsicht kein Fehlverhalten der die Aufsicht über den Beschwerdeführer habenden Sicherheitsorgane der LPD Wien zu konstatieren – von einer Verweigerung des Rechtsbeistandes, von einem Vorenthalten notwendiger Nahrungsaufnahme kann nach dem Ergebnis der Verhandlung keine Rede sein.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Haftbedingungen Maßnahmenbeschwerde unmenschliche BehandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2180600.2.00Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021