Entscheidungsdatum
08.02.2021Norm
BFA-VG §9Spruch
W280 2237583-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1986, StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Nikolaus RAST & Mag. Mirsad MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .01.2021 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zuerkannt wird.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich das auf 5 Jahre befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif. 1 und 2 sowie Abs. 3 Zif 1 FPG stützt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer (BF), der im Jahr 199 XXXX nach Österreich einreiste und seit 2010 im Besitze eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ist, wurde am 04.02.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Diese Maßnahme gründete in der zu diesem Zeitpunkt über den BF verhängten Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 wurde der BF sodann wegen des Vergehens und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Am XXXX .11.2020 wurde sodann mit dem am darauffolgenden Tag zugestellten und nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Mit dem am XXXX .12.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Am XXXX .12.2020, eingelangt am XXXX .12.2020, wurde die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und beantragt diese als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom XXXX .12.2020 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am XXXX .01.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er verfügt über einen im August 2020 abgelaufenen serbischen Reisepass. Seine Identität steht fest.
Er wurde am XXXX 1986 Serbien geboren und reiste zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt 199 XXXX zusammen mit seiner Mutter nach Österreich ein. Seit XXXX .11.201 XXXX ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.
Der BF ist seit XXXX Jahren mit der ebenfalls serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, mit der er zwei Töchter im Alter von 1 XXXX und 1 XXXX Jahren sowie zwei Söhne im Alter von 1 XXXX und 1 XXXX Jahren hat. Die Eltern unterhalten sich sowohl mit den Kindern, als auch untereinander in serbischer Sprache. Neben der serbokroatischen Sprache hat der BF auch gute Kenntnisse der deutschen Sprache.
Neben seiner Mutter und zwei Schwestern, die in XXXX leben, hat der BF zwei Brüder sowie Onkeln und Tanten im Bundesgebiet.
Zwischen der Mutter, die einen Lebensgefährten hat, und dem BF und dessen Frau finden regelmäßige gegenseitige Besuche statt. Der BF erledigt für diese administrativen Angelegenheiten, eine finanzielle Unterstützung findet nicht statt.
Regelmäßige Kontakt bestehen auch zwischen BF und seinen in XXXX lebenden Schwestern. Das Verhältnis zwischen seinen Geschwistern und seiner Mutter ist von keinen Konflikten überschattet. Zwischen dem BF und seinen Geschwistern besteht keine tiefere emotionale Bindung als es zwischen erwachsenen Kindern normalerweise üblich ist.
Der BF verfügt über keine nahen Verwandten in Serbien, hingegen lebt dessen Schwiegermutter sowie Onkeln und Tanten der Ehefrau in seinem Herkunftsstaat. Mit diesen pflegt die Ehefrau des BF Kontakt über Skype. An diesen Gesprächen nimmt auch der BF aktiv teil. Gemeinsame Besuche von BF und seiner Frau fanden in der Vergangenheit ca. 4 Mal aus Anlass von Todesfällen statt.
Ein in XXXX lebender Onkel des BF verfügt über ein ererbtes Haus in Serbien, das von dessen Familie im Urlaub genutzt wird und ansonsten leer steht.
Abseits des Besuchs der Pflichtschule hat der BF keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Er besuchte weiterführende Kurse des AMS zur Ausbildung als XXXX ohne jedoch in dieser Berufssparte zu arbeiten.
Festgestellt wird, dass der BF seit Vollendung des XXXX . Lebensjahres bis zum Tag der Entscheidungsfindung, sohin in einem Zeitraum von 1 XXXX Jahren und ca. 6 ½ Monaten, lediglich an 142 Tagen als Vollzeitbeschäftigter und ca. 4 Jahre und 8 Monate als geringfügig Beschäftigter gearbeitet hat.
Dem steht ein Zeitraum von 9 Jahren und 10 Monaten gegenüber, in dem der BF Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Überbrückungshilfe bezogen hat.
Der BF ist im Bundesgebiet weder in einer Organisation noch in einem Verein tätig und weist auch kein ehrenamtliches Engagement auf.
Der BF wurde erstmals vom damaligen XXXX zu XXXX am XXXX 2002 wegen §§ 146, 147/2 und 148, sohin wegen Betrug, schwerem Betrug und gewerbsmäßigem Betrug zu einer 3 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei dem BF diese unter Anordnung der Bewährungshilfe auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Am XXXX 2002 wurde der BF vom XXXX , XXXX , wegen derselben Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 4 Wochen, davon 5 Monate und 2 Wochen bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.
Der BF unterhielt von September 2019 bis Anfang Dezember 2019 eine Liebesbeziehung zu einer anderen Frau und lebte mit dieser, sowie seinen vier als auch deren vier minderjährigen Kindern, von Oktober bis Dezember getrennt von seiner Ehefrau in anderen Bundesländern.
Die Ehefrau verließ nach dem Auszug des BF aus deren gemeinsamen Wohnung das Bundesgebiet und hielt sich 5 Wochen in Serbien auf, wo diese bei einem ihrer Onkel in dessen Haus lebte.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Zif 1 StGB sowie wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1. Abs. 3 Zif 1 und Abs. 4 erster Satz zweiter fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. 20 Monate hiervon wurden bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
Die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen wurden vom BF gegenüber seinen eigenen Kindern, seiner damaligen Lebensgefährtin sowie deren Kinder verübt.
Er wurde für schuldig befunden im Zeitraum Oktober 2019 bis zu seiner Festnahme am XXXX .12.2019 über längere Zeit hindurch, nämlich über zwei Monate hinweg, an zwei unterschiedlichen Wohnorten in Österreich, wobei die Angriffe anfangs mehrmals wöchentlich und ab November 2019 mehrmals täglich stattfanden und wodurch die Opfer zumindest Rötungen und Hämatome an verschiedenen Körperteilen erlitten haben, gegenüber
- drei seiner eigenen minderjährigen Kinder als auch gegenüber zwei minderjährigen Kindern der Lebensgefährtin durch Schläge gegen deren Kopf und Körper, die teilweise mit einem Wischmopp, einer Metallstange und einem Ledergürtel ausgeführt wurden, durch Fußtritte als auch durch das Bedrohen mit dem Umbringen mit einer Axt, fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben,
- seiner damals 13-jährigen Tochter als auch gegenüber der gleichaltrigen Tochter seiner Lebensgefährtin durch Schläge gegen Kopf und Körper mit der flachen Hand, zum Teil mit einem Wischmopp, einem Handyladekabel und mit einem Ledergürtel sowie durch das Bewerfen mit diversen Gegenständen diese am Körper misshandelt, mit einer in der Hand erhobenen Axt mit dem Umbringen gefährlich bedroht, wiederholt die Brüste und das Gesäß der Mädchen betastet, zum Teil erfolgreich versucht hat diesen seine Zunge in den Mund zu stecken und diese aufgefordert hat zu ihm ins Bett zu kommen, seinen Penis anzugreifen und ihn oral zu befriedigen und hierdurch im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung eine Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begangen hat und
- gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin durch Schläge gegen Kopf und Körper mit der flachen Hand als auch der Faust fortgesetzt Gewalt ausgeübt, diese misshandelt und mit einer in der Hand erhobenen Axt gefährlich bedroht hat indem er dieser gegenüber äußerte, dass er sie umbringen werde.
Bei der Strafzumessung wurde das Zusammentreffend von Verbrechen und Vergehen als erschwerend, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Enthemmung durch Alkohol, die Überforderung mit der Gesamtsituation und der für die Erfüllung des Deliktes der fortgesetzten Gewaltausübung zwar ausreichend lange, aber dennoch relativ kurze Tatzeitraum als mildernd gewertet, weshalb das Strafgericht ein Strafmaß im unteren Drittel des Strafrahmens für angemessen hielt. Das Urteil ist rechtskräftig. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Eine relevante Reue der von ihm begangenen Taten kann nicht festgestellt werden. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Zum Entscheidungszeitpunkt sind die Kinder fremduntergebracht und ist beim Bezirksgericht in XXXX ein Pflegschaftsverfahren anhängig. Sowohl der BF als auch dessen Ehefrau haben zum Entscheidungszeitpunkt zu den Kindern ein eingeschränktes Besuchsrecht und zweimal die Woche Kontakt über Skype.
Festgestellt wird, dass der BF beabsichtigt verschiedene Therapien, insbesondere eine Anti-Alkohol Therapie, eine Kindererziehungstherapie und eine allgemein psychologische Therapie zu absolvieren, wobei es für die Alkoholtherapie bereits ein konkreter Termin für den Beginn vereinbart ist. Die Absolvierung dieser Therapien gründen überwiegend in der vom Sachverständigen, der vom Pflegschaftsgericht hierfür beauftragt wurde, für notwendig erachteten Maßnahmen.
In allen Gemeinden Serbiens gibt es Sozialämter, die u.a. auch Unterstützung für Drogen- und Alkoholabhängige als auch spezielle Unterstützung zur Vorbeugung von Familiengewalt anbieten. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich und haben alle, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben, als auch Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können, Anspruch hierauf.
Medizinische Behandlungen und Medikamente sind für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem integriert sind, gänzlich kostenlos. Alle Medikamente sind erhältlich und haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular zur Krankenversicherung ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert zu werden.
Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von EUR 1.474 u.a. wegen Verletzung der Bestimmungen des § 99 Abs. 1a StVO verhängt.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2020 XXXX , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von EUR 2.808,60 u.a. wegen Verletzung der Bestimmungen des §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 1b StVO verhängt.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Grundversorgung im Herkunftsstaat des BF ist gesichert und der Bezug von Sozialleistungen ist möglich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dem vom BVwG eingeholten Strafakt des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , sowie den Angaben des BF und dessen zeugenschaftlich einvernommenen Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Die Identität des BF steht aufgrund des von ihm in der Verhandlung vorgelegten und in Kopie im Akt enthaltenen, abgelaufenen Reisepasses fest. Dass der BF im Besitze eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ist, ist aus der amtlicherseits eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister ersichtlich.
Die Feststellungen zu seiner Einreise nach Österreich gründet in der im Verfahrensakt einliegenden Bescheinigung des Strafreferates der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD- XXXX ) vom XXXX 1994 betreffend den seit Mai 199 XXXX bestehenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk im Bundesgebiet sowie den diesbezüglichen Angaben des BF in der Verhandlung. Auf Letzteren beruhen auch die Feststellungen zur Geburt, der schulischen, beruflichen und anderweitigen Ausbildung, der Verehelichung sowie zu den Kindern des BF.
Dass der BF neben Kenntnissen der serbokroatischen Sprache auch jene der deutschen Sprache hat ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem Gericht und dem Umstand, dass die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ohne Unterstützung der Dolmetscherin durchgeführt werden konnte.
Die Feststellungen zu den in XXXX lebenden Angehörigen und Verwandten ergeben sich sowohl aus dem Verfahrensakt als auch aus den Aussagen des BF. Im Zuge des Verfahrens haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF zu seinen Geschwistern, als auch zu seiner Mutter eine tiefere emotionale Beziehung besteht, als es zwischen einem 35-jährigen erwachsenen Sohn und seiner Mutter respektive gegenüber ebenfalls erwachsenen Geschwistern der Fall ist. Daran ändern auch die regelmäßigen gegenseitigen Besuche und die vom BF angeführten Hilfeleistungen untereinander nichts, zumal der BF selbst einräumt, dass die Geschwister, so wie er selbst, ein eigenes Leben führen und die Mutter zusammen mit einem Lebensgefährten wohnt. Dass das Verhältnis seiner Geschwister zur Mutter von keinen Konflikten überschattet ist, gründet in dessen Aussage in der Verhandlung.
Die Feststellungen zu den in Serbien aufhältigen Verwandten der Ehefrau und dem nach wie vor bestehenden Kontakten via Skype ergeben sich aus den, zunächst sowohl vom BF als auch seiner Ehefrau im Zuge der Befragung solche negierenden, schlussendlich aber solche einräumenden, Angaben in der Verhandlung. Dies trifft auch auf das Vorhandensein eines überwiegend leerstehenden Hauses im Besitze eines Onkels des BF zu. Dass zumindest ein in Serbien lebender Onkel der Ehefrau ein Haus besitzt, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese über einen Zeitraum von 5 Wochen im Jahre 2019, während dem der BF aufgrund einer Liebesbeziehung zu einer anderen Frau die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, ebenfalls aus der Wohnung auszog und sich im Haus ihres Onkels in Serbien aufhielt.
Die Feststellungen zur schulischen und nicht vorhandenen beruflichen Ausbildung sowie zum Besuch von AMS Kursen beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung, die mit den diesbezüglichen Angaben im Verfahrensakt korrelieren, jene bezüglich der Zeiträume, in denen der BF einer Vollbeschäftigung oder geringfügigen Beschäftigung nachging respektive Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Überbrückungshilfe bezog, gründen in der vom Gericht getätigten Abfrage der Sozialversicherungsdaten, deren Richtigkeit vom BF in der Verhandlung bestätigt wurde.
Dass der BF sich weder gesellschaftlich oder sozial engagiert beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung.
Die Feststellungen zu den beiden Verurteilungen als Jugendlicher ergeben sich aus dem Verfahrensakt, ebenso jene zur Verhängung von zwei Geldstrafen durch Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion XXXX .
Die der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX 2020 zugrundeliegenden Straftaten und Begleitumstände beruhen auf dem vom BVwG angeforderten und in der Verhandlung erörterten Strafakt. Die Feststellung, wonach der BF die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen in einer relevanten Art bereut, hat sich für den erkennenden Richter nicht ergeben.
Seine Aussagen zu einem nachvollziehbaren Reueverhalten erstrecken sich im Wesentlichen auf Absichtserklärungen für die Zukunft respektive auf das Zurückführen der Verantwortung auf den Alkohol(missbrauch), der an seinem Verhalten schuld gewesen sei. Wenn der BF zum Beleg der tatkräftigen Reue anführt, dass er sich noch während der Haft um eine Alkoholtherapie bemüht habe und die Initiative hierzu von ihm ausgegangen sei, so steht dies im Widerspruch zu seinen Aussagen im Zusammenhang mit dem Stand des Pflegschaftsverfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht, wo dieser angegeben hat, dass der vom Pflegschaftsgericht bestellte Gutachter empfohlen habe eine Alkohol Therapie, eine Psychologische Therapie und eine Therapie betreffend Kindererziehung zu machen. Vor dem Hintergrund, dass der BF auch zu seiner damaligen Lebensgefährtin, die gleichfalls Opfer seiner strafbaren Handlungen geworden ist, nicht versucht hat Kontakt aufzunehmen kann sohin keine entscheidungsrelevante Reue auf Seiten des BF erkannt werden.
Die Feststellungen zu den in Serbien erhältlichen medizinischen- und sozialen Unterstützungsleistungen ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die dem BF vor der Verhandlung seitens des BVwG zur Verfügung gestellt wurden und denen der BF nicht entgegengetreten ist.
Dass der BF arbeitsfähig ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie seinen Angaben gegenüber dem BVwG in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Dies ist (soweit hier relevant) gemäß § 53 Abs. 3 Zif 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine, das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende, Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl. § 53 Abs. 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).
Da der Lebensmittelpunkt des BF seit seinem 7 Lebensjahr in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben ein, sodass deren Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist.
Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Zif 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Zif 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Zif 3), der Grad der Integration (Zif 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Zif 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Zif 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Zif 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Zif 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Zif 9), zu berücksichtigen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. s.a. jüngst EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niderlande, 3138/16).
Bei der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass der BF 199 XXXX mit seiner Mutter nach Österreich eingereist und seither hier aufhältig ist und hier in Österreich die Volks- und Hauptschule besuchte.
Wenngleich die in XXXX lebenden Mutter einen intensiven Besuchskontakt zum BF pflegt und dieser ihr bei administrativen Belangen des täglichen Lebens hilft bzw. ihr auch beim Einkaufen körperliche Hilfestellung bietet, so ist daraus keine tiefere emotionale Beziehung ableitbar, als es einem funktionierenden und konfliktfreien Verhältnis zwischen einem 35-jährigen erwachsenen Sohn und seiner Mutter, die mit einem Lebensgefährten in einer Beziehung zusammenlebt, entspricht. Auch haben sich für den erkennenden Richter keine objektiv nachvollziehbaren Gründe ergeben, dass die vom BF gegenüber seiner Mutter erbrachten Hilfestellungen nicht von seinen Geschwistern oder dem Lebensgefährten der Mutter erbracht werden könnten, zumal der BF ja 10 Monate in Haft verbracht hat und dieser Umstand – in Ermanglung eines entsprechenden Vorbringens als auch dem Fehlen jedweder Anhaltspunkte hierfür – offenbar für die Mutter nicht dermaßen negativ in Erscheinung getreten ist, dass für diese eine bedrohliche Situation entstanden wäre.
Auch das Verhältnis zu seinen ebenfalls in XXXX lebenden Schwestern, welches von regelmäßigen Besuchen und von gegenseitigen Hilfeleistungen untereinander geprägt ist, entspricht dem von erwachsenen Geschwistern, die zueinander ein konfliktfreies Verhältnis haben und örtlich nicht weit getrennt leben.
Es ist sohin beim BF von einem bestehenden Privatleben gegenüber der Mutter als auch seinen Schwestern auszugehen, welches keine von der Norm abweichende Intensität aufweist.
Angesichts der langen Dauer, die der BF im Bundesgebiet verbracht hat, hier in Österreich zur Schule gegangen und aufgewachsen ist, ist auch davon auszugehen, dass dieser im Bundesgebiet über einen entsprechenden Freundeskreis verfügt und sohin auch private Bindungen bestehen, denen die Relevanz eines Privatlebens zukommt.
Der BF ist seit XXXX Jahren mit Frau XXXX verheiratet, hat mit seiner Frau vier minderjährige Kinder im Alter von 1 XXXX , 1 XXXX , 1 XXXX und 1 XXXX Jahren und lebten diese bis September 2019 zusammen. Nachdem das Familienleben gegenüber seiner Ehefrau aufgrund der außerehelichen Beziehung des BF zumindest von September 2019 bis Dezember 2019 unterbrochen war, der BF anschließend bis Ende November 2020 eine Haftstrafe verbüßte, ist ein solches zum gegenwärtigen Zeitpunkt wiederum als gegeben anzunehmen.
Hinsichtlich des Bestehens eines Familienlebens zu den vier Kindern ist festzuhalten, dass zwar formal ein solches besteht, dieses durch die vom BF begangenen Straftaten gegenüber diesen, deren nachfolgende Unterbringung in einem Heim, das derzeit bestehende sehr eingeschränkte Besuchsrecht und das noch offene Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, welches eine sofortige Rückführung der Kinder in die Obsorge der Eltern nicht erkennen lässt, einer massiven Relativierung unterworfen ist.
Der BF hat seit Beendigung seiner schulischen Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung keine weitere nachhaltige Aus- oder Weiterbildung absolviert und ist nahezu keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Eine wirtschaftliche Integration des BF ist für den erkennenden Richter sohin nicht erkennbar, hat dieser durch die festgestellten Beschäftigungsausmaße und deren Dauer keine ernsthaften Bemühungen erkennen lassen, sich in die Arbeitswelt zu integrieren und seinen Lebensunterhalt - abseits von Unterstützungsleistungen Dritter oder der Allgemeinheit – selbst zu finanzieren. Vielmehr besteht die berechtigte Gefahr, dass der BF bei einer derartigen Lebensweise zu einer massiven Belastung für eine Gebietskörperschaft wird.
Durch dieses Verhalten dokumentiert der BF auch, dass ihm das Wohl seiner minderjährigen Kinder offensichtlich nicht im Vordergrund steht. Vielmehr lässt ein derartiges Verhalten erkennen, dass er seiner Verantwortung gegenüber seinen Kindern hinsichtlich deren Unterhalt und deren Ausbildungschancen nur unzulänglich nachkommt.
Im Laufe des Verfahrens haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine aktive Teilnahme am sozialen oder kulturellen Leben in Österreich ergeben, weshalb insgesamt keine nennenswerten stabilen und nachhaltigen Integrationsschritte erkennbar sind.
Aus den vom BF als auch seiner zeugenschaftlich befragten Ehefrau gegenüber dem Gericht getätigten Angaben ergibt sich, dass eine – in ihrer Intensität zwar eingeschränkte – jedoch über den bloßen Umstand der Staatsbürgerschaft hinausreichende, nach wie vor bestehende Bindung des BF zu seinem Herkunftsstaat besteht. Besuche in Serbien anlässlich von Todesfällen in der Verwandtschaft sowie dessen aktive Beteiligung an Skype-Kontakten der Ehefrau zu deren Verwandten in Serbien zeugen davon.
Dem aufgezeigten Privat- und Familienleben sowie dem dargelegten vernachlässigbaren Grad der Integration des BF steht die Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Zif 1 StGB sowie wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1. Abs. 3 Zif 1 und Abs. 4 erster Satz zweiter Fall StGB gegenüber, wofür der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt wurde. 20 Monate hiervon wurden bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
Wurden die den beiden ersten Verurteilungen im Jahr 2002 zugrundeliegenden Straftatbestände noch als Jugendlicher begangen, so kann die der jüngsten Verurteilung zugrundeliegende Delinquenz nicht mehr dem jugendlichen Leichtsinn zugeschrieben werden.
Die vom BF zuletzt verübten Straftaten, denen ein besonders verpöntes Verhalten innewohnt, und sich von Mitte Oktober 2019 bis zu dessen Festnahme am XXXX .12.2019 in einer Vielzahl an Angriffen gegen seine eigenen minderjährigen Kinder, die minderjährigen Kinder seiner damaligen Lebensgefährtin als auch gegen diese selbst richteten und die diesem Verhalten innewohnende massive körperliche als auch seelische Gefährdung von Menschen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Dieses aggressive Verhalten des BF, welches dieser unter der der durch Alkoholkonsum bedingten Enthemmung begangenen hat, indiziert, dass von ihm auch künftig eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird.
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraumes des Wohlverhaltens wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).
Aufgrund der aufgezeigten Bindungen des BF zu Serbien kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde oder ihm eine Teilnahme am Erwerbsleben gänzlich unmöglich wäre.
Vielmehr kann bei einer Rückkehr nach Serbien angesichts der vorhandenen Kontakte sehr wohl davon ausgegangen werden, dass diese dem BF in der ersten Zeit unterstützend zur Seite stehen werden.
Die Rückkehrentscheidung führt auch nicht zwingend zu einem Abbruch der Beziehungen des BF zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau. Es ist ihr möglich und zumutbar – etwaig durch die befristete Unterbringung der Kinder bei den in Österreich lebenden Angehörigen oder eventuell unter Beachtung etwaiger vom Pflegschaftsgericht für notwendig gehaltener Begleitmaßnahmen – temporär oder auch gänzlich zu ihrem Mann zurückzukehren, zumal diese selbst serbische Staatsangehörige ist, bis zu deren 14 Lebensjahr selbst in Serbien gelebt hat und diese in jenem Zeitraum 2019, in der der BF ein außereheliches Verhältnis hatte, für mehrere Wochen zu ihren Verwandten nach Serbien gezogen ist sowie in der mündlichen Verhandlung vor Gericht einen Nachzug zu ihrem Mann nach Serbien (für den Fall einer Bestätigung der Rückkehrentscheidung) selbst in Aussicht gestellt hat.
Mit einer Rückkehr nach Serbien wird auch eine Absolvierung der aufgetragenen Therapien nicht verunmöglicht zumal Serbien über entsprechende Einrichtungen verfügt und auch der BF dem nicht substantiiert entgegentreten ist.
Es ist daher dem Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Abwägung der gegenläufigen Interessen beizupflichten, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH Ra 2015/21/0180).
Eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung kommt trotz des dargestellten Familien- und Privatlebens und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).
Die gem. § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, was mit Teilerkenntnis vom XXXX .12.2020 erfolgte, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese war sohin gemäß § 55 Abs. 2 FPG spruchgemäß festzusetzen.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren):
Gemäß § 53 Abs. 2 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG sind – in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten – auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen.
Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, XXXX , wegen der o.a. zu Spruchpunkt I. angeführten Delikte, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt nachgesehen auf 3 Jahre, verurteilt.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von EUR 1.474 u.a. wegen Verletzung der Bestimmungen des § 99 Abs. 1a StVO verhängt.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2020 XXXX , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von EUR 2.808,60 u.a. wegen Verletzung der Bestimmungen des §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 1b StVO verhängt.
Der BF hat daher sohin zwei der in § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG normierten Tatbestände erfüllt. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sieht der Gesetzgeber für die Bemessung eines etwaig zu verhängenden Einreiseverbotes eine Dauer von höchstens 10 Jahren vor.
Unbeschadet dessen hat der BF auch die in § 53 Abs. 2 Zif 1 und 2 FPG normierten Tatbestände erfüllt. Für die in Abs. 2 leg.cit normierten Tatbestände ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen - eine Dauer von höchstens 5 Jahren vorgesehen.
Das Vorliegen solcher, in § 53 FPG angeführter Tatsachen allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 und 3 FPG umschriebenen Annahmen gerechtfertigt sind. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die ihm zur Last gelegte Verurteilung durch das LG XXXX und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt der Betrachtung. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).
Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF, das zuletzt in strafbaren Handlungen, die sich über einen längeren Zeitraum, sohin von Oktober bis Dezember 2019, erstreckten und in einer Vielzahl von Angriffen stattgefunden hat, u.a. gegen die eigenen Kinder gerichtet war, ist jedenfalls massivst Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen.
Dazu kommen zwei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen, die der BF in kurzem zeitlichen Abstand begangen hat.
Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits als Jugendlicher zweimal strafrechtlich verurteilt wurde, und dabei auch schon das Haftübel erfahren musste, ergibt sich für den erkennenden Richter ein Persönlichkeitsbild des BF, das vom offenkundigen Unwillen des BF geprägt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Die Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr kann, vor dem Hintergrund der beim BF offensichtlich mit Alkoholkonsum einhergehenden Enthemmung, jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen und ist unzweifelhaft auch eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen, zumal Delikte im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch per se mit einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit verbunden.
Wenn der BF in seiner Beschwerde mehrfach vorbringt, dass er seinen Lebenswandel bereut und er sein Leben ändern wolle, so handelt es sich nach Auffassung des Gerichts hierbei um keine – die Entscheidung beeinflussbare - tätige Reue. Weder enthält die Beschwerde hierzu Ausführungen, aus denen sich eine wirklich tätige Reue des BF ergibt, noch hat dieser in der mündlichen Verhandlung die Ernsthaftigkeit seines Reuebekenntnisses substantiell darlegen können zumal er mit einem seiner Opfer, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, bis heute nicht versucht hat Kontakt aufzunehmen.
Im Ergebnis kann dem BF sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.
Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von weiteren Straftaten und ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten – und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer – in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Für die Interessenabwägung wird im Einzelnen auf die obigen Ausführungen betreffend die Rückkehrentscheidung verwiesen.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen jene des BF überwiegen.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer von fünf Jahren, welcher Zeitraum die Hälfte des insgesamt zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmen (0 bis 10 Jahre) ausmacht, erscheint angesichts des Umstandes, dass die im § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG beschriebenen Tatbestände mehrfach erfüllt sind, der BF in jüngster Zeit zwei Verwaltungsübertretungen begangen hat, die allein schon ein Einreiseverbot von 5 Jahren nach sich ziehen könnten, der gegebenen Tatwiederholungsgefahr aufgrund der bestehenden Alkoholproblematik und der der damit per se verbundenen Rückfallwahrscheinlichkeit sowie des Umstandes, dass der BF bereits als Jugendlicher das Haftübel erfahren musste, was ihn in weiterer Folge in keinster Weise geläutert hat sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten, dem erkennenden Gericht als gerade noch angemessen um durch entsprechendes Wohlverhalten einen nachhaltigen Gesinnungswandel darzutun.
B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Prognose Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat strafrechtliche Verurteilung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2237583.1.00Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021