TE Bvwg Beschluss 2021/2/10 L504 1439057-3

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Veröffentlicht am 10.02.2021
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Entscheidungsdatum

10.02.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


L504 1439055-3/8E

L504 1439058-3/8E

L504 1439057-3/8E

L504 1439056-3/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde 1. XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, 2. XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, 3. XXXX , geb. XXXX , StA staatenlos, 4. XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, 2.-4. vertreten durch die Mutter XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. XXXX , ZL. XXXX , ZL. XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A)
Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 13 Abs 7 AVG, § 17 VwGVG, § 3 AsylG, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien (bP1-4) stellten am 23.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheiden des Bundesamtes vom 04.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen und gem. § 8 AsylG 2005 der Status eines subs. Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs 4 AsylG erteilt.

Gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde Beschwerde erhoben.

Nach Ausschreibung einer Beschwerdeverhandlung für den 21.12.2020 langte seitens der zu diesem Zeitpunkt durch den Verein Menschenrechte vertretenen bP am 04.12.2020 ein Schreiben der bP1 ein, in dem sie für sich und ihre von ihr vertretenen mj. Kinder die Beschwerde vom 18.08.2017 gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017 zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte einschließlich der Mitteilung der bP vom 04.12.2020 Beweis erhoben.

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien 1-4 haben mit Schreiben vom 04.12.2020, eingelangt am gleichen Tag, beim BVwG, frei von Willensmängel und in Kenntnis der Rechtsfolgen die Beschwerde hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes mit dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, wirksam zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der schriftlichen und unterfertigten Erklärung der bP1, die diese mit Unterstützung ihrer gewillkürten Vertretung für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für ihre mj. Kinder abgab. Willensmängel kamen nicht hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Die bP haben mit dem am 04.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausdrücklich zurückgezogen. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Da im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Erklärung der beschwerdeführenden Parteien 1-4 für die Zurückziehung der Beschwerde vorlag, waen die Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L504.1439057.3.00

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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