TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/11 W203 2210917-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W203 2210917-1/6E


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2018, Zl. 1078076205 / 180963709, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

XXXX ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 

2.       Mit Urteil vom 13.01.2017 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, rechtskräftig mit 17.01.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall, 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

3.       Am 08.10.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

4.       Am 11.10.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde vom „Ergebnis der Beweisaufnahme“ verständigt und es wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen, da ein Verstoß gegen das „Suchtmittelgesetz“ einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes darstelle.

5.       Am 19.10.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichsten wie folgt ausgeführt wurde:

Der Beschwerdeführer sei vor fast zwei Jahren einmal verurteilt worden, weil er Suchtgift verkaufen habe wollen. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer sich in den letzten fast zwei Jahren nichts zu Schulde habe kommen lassen. Er sehe sein Fehlverhalten ein und sei seither gesetzestreu. Die Behörde habe es jedoch bei der Prognosebeurteilung unterlassen, diesem Wohlverhalten maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Es lägen keine bestimmten Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

6.       Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 27 abs. 1. Und 2. Fall SMG, § 27 Abs. 2 SMG, 27 Abs. 1 Z1 8. Fall SMG, § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 03.12.2016 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich drei Baggies mit drei Gramm Marihuana zum Preis von € 30,- im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern an einen verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Wien verkaufen habe wollen. Aufgrund des nicht rechtskonformen Verhaltens gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Da die Tat noch keine zwei Jahre zurückliege und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei derzeit für den Beschwerdeführer keine positive Prognose möglich. Bei Ausstellung eines Konventionsreisepasses werde aufgrund der Aktenlage von der Behörde befürchtet, dass der Beschwerdeführer das Dokument benutzen werde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

7.       Am 10.12.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und führte aus, dass er bereits in seiner Stellungnahme vom 19.10.2018 der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass er sich in den letzten zwei Jahren nichts zu Schulden kommen habe lasse. Er sehe sein Fehlverhalten ein und verhalte sich seitdem gesetzestreu. Die Behörde habe jedoch bei der Prognosebeurteilung unterlassen, diesem Wohlverhalten maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Beim Beschwerdeführer sei durch das Zusammentreffen der Umstände, dass es sich zum einen um eine einmalige Verurteilung zu einer viermonatigen, bedingten Freiheitsstrafe wegen eines Vergehens handle und dass zum anderen seither bereits zwei Jahre verstrichen seien, davon auszugehen, dass keine bestimmten Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf drei Jahre erschließe sich, dass das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers gemessen am Strafrahmen seitens des Strafgerichtes der Schwere nach als verhältnismäßig gering eingeschätzt worden sei und würden auch die konkreten Straftaten nicht auf eine große kriminelle Energie schließen lassen. Weiters sei der Beschwerdeführer seit der letzten Tatbegehung und der rechtskräftigen Verurteilung seit über zwei Jahren weder gegenüber der Polizei noch den Gerichten im Zusammenhang mit Straftaten in irgendeiner Weise mehr auffällig geworden. Bei der vorliegenden Konstellation könne sohin nicht mehr hinreichend begründet angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach über zwei Jahren Wohlverhalten auf freiem Fuß und einer einmaligen Verurteilung wegen eines im Verhältnis eher geringfügigen Suchtgiftvergehens nunmehr erneut und erstmals unter Verwendung eines Reisedokumentes einschlägig straffällig werden sollte. Eine Zukunftsprognose könne unter den vorliegenden besonderen Umständen sohin nur zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

8. Einlangend am 14.12.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht – ohne von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt.

9. Am 18.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien die verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten endgültig nachgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.20018 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2017 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens, Suchtgift an einen verdeckten Ermittler verkauft haben zu wollen, gemäß §§27 Abs. 1 Z1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall, 27 Abs. 2a SMG aufgrund seiner am 03.12.2016 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Bescheid vom 23.11.2018 wurde der am 08.10.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

3.2. Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde

3.2.1.  Gemäß § 94 Abs. 1 FPG ist Asylberechtigten auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu verstehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer solchen Ausstellung entgegenstehen. Diese Bedingung ist auf jeden Fall bei Verwirklichung des Versagungsgrundes nach der Z3 des § 92 Abs. 1 FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt (vgl. VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).

3.2.2. Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Fremdenpasses ein Konventionsreisepass tritt.

3.2.3. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

3.2.4. Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung außer Acht gelassen werden müssen. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

3.2.5. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmalig erfolgten Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftmittelkriminalität auch ein „latenter Auslandsbezug“.

3.2.6. Im gegenständlichen Fall rechtfertigt alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen einer einmalig am 03.12.2016 begangenen Tat im Bereich des Suchtmittelgesetzes mit einem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.01.2017, in welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf einen Zeitraum von drei Jahren, verurteilt wurde, nicht die Annahme, dass dieser den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen.

3.2.7. Aus der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und auch aus der Tatsache, dass diese mit einer Probezeit bedingt verhängt wurde, ergibt sich, dass das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers gemessen am Strafrahmen der Schwere nach als verhältnismäßig gering eingestuft worden ist und es lässt diese – einmalig erfolgte – Tat nicht auf eine hohe kriminelle Energie schließen. Auch ist der Beschwerdeführer seit seiner Tat am 03.12.2016 und der nachfolgenden rechtskräftigen Verurteilung vom 13.01.2017 seit nunmehr über vier Jahren weder gegenüber der Polizei noch den Gerichten in irgendeiner Art und Weise mehr auffällig geworden.

3.2.8. Aufgrund der vorgängig getroffenen Ausführungen kann in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht mehr hinreichend begründet angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach nunmehr mehr als vier Jahren Wohlverhalten auf freiem Fuß nach einer einmaligen Verurteilung wegen eines eher als geringfügig zu wertenden Suchtmittelvergehens, nunmehr erneut und – erstmals – unter Verwendung eines Reisedokumentes einschlägig straffällig werden sollte. Eine vorzunehmende Zukunftsprognose konnte unter diesen besonderen Umständen nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

3.2.9. Da auch keiner der sonst im Gesetz angeführten Versagungsgründe vorliegt, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung einen Konventionsreisepass auszustellen.

3.2.10. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus den Akten in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint.

Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt anzusprechen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

3.2.11. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Konventionsreisepass Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2210917.1.00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten