TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/11 W192 2230386-2

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Veröffentlicht am 11.02.2021
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Entscheidungsdatum

11.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4

Spruch


W192 2230386-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2020, Zahl: 1175821400-201109143, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den §§ 10, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 53 Abs. 2 FPG i.d.g.F. ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der 1994 geborene Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, hielt sich seit Mitte August 2017 gemeldet in Österreich auf. Im Hinblick auf die am 01.12.2017 geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen wurde ihm antragsgemäß am 19.04.2018 eine bis 19.04.2023 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt. Er war seit 07.01.2019 bei einem Unternehmen beschäftigt und krankenversichert.

2. Der Beschwerdeführer teilte der Niederlassungsbehörde in der Folge mit, dass die erwähnte Ehe mit Gerichtsbeschluss vom 06.06.2019 rechtskräftig geschieden worden sei. Hierauf leitete das mit Schreiben der Niederlassungsbehörde vom 21.11.2019 befasste Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein. Nachdem der Beschwerdeführer dazu eine schriftliche Stellungnahme erstattet hatte und er am 05.02.2020 niederschriftlich befragt worden war, verfügte das BFA mit Bescheid vom 26.03.2020 gestützt auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 24.04.2020, Zahl I414 2230386-1, als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4. Eine gegen das dargestellte Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0260-5, zurückgewiesen.

5. Am 30.10.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag, welcher am 09.11.2020 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers vollzogen wurde.

6. Am gleichen Datum erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer ihm zunächst vorgehalten wurde, dass er der gegen ihn seit 27.04.2020 bestehenden durchsetzbaren Ausweisung bislang nicht nachgekommen sei, weshalb die Verhängung von Schubhaft beabsichtigt werde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe einen Grund gehabt, weshalb er nicht rechtzeitig nach Albanien zurückgekehrt wäre. Er habe einen Rechtsanwalt gehabt; er habe erst nach sechs Monaten eine Antwort erhalten. Der Anwalt habe ihm drei Wochen zuvor per E-Mail mitgeteilt, dass er bei der MA35 einen Termin für den 20.11.2020 vereinbart hätte. Den genauen Namen des Anwalts könne der Beschwerdeführer nicht sagen und er sei einverstanden, die Einvernahme ohne Beisein des Rechtsanwaltes, von welchem er fremdenrechtlich nicht vertreten werde, fortzuführen. Der Beschwerdeführer habe das österreichische Bundesgebiet zuletzt vor rund zwei Monaten verlassen und habe sich in Albanien aufgehalten, was in seinem Reisepass dokumentiert wäre. Der Beschwerdeführer sei krankenversichert und besitze Barmittel in Höhe von EUR 85,-. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder im Bundesgebiet und lebe hier zusammen mit seiner Freundin, welche jedoch an einer anderen Adresse gemeldet sei. Der Beschwerdeführer sei berufstätig und verdiene durch seine Vollzeitbeschäftigung bei einer näher bezeichneten Firma EUR 1.870,-. Der Beschwerdeführer habe ein Visum und er bereite einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ vor. Der Beschwerdeführer stehe zu niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis und es spreche aus seiner Sicht nichts gegen eine Rückführung nach Albanien.

Eine Einsichtnahme in den vorgelegten albanischen Reisepass des Beschwerdeführers ergab, dass dieser zuletzt am 27.06.2020 in den Schengen-Raum eingereist war; zuvor habe er sich eine Woche lang in Albanien aufgehalten.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer sodann vor, dass er die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts im Bundesgebiet von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hätte und sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Durch seine Ausreise nach Albanien am 18.06.2020 habe dieser die Ausweisung vom 26.03.2020 konsumiert; sein Aufenthaltstitel sei durch die Ausweisung ungültig geworden; gleichzeitig sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung einer Arbeit nachgegangen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vierzehntägiger Frist freiwillig nach Albanien auszureisen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Auflagen der Behörde befolgen zu werden und darüber hinaus auf die Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu verzichten.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen verhängt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass diesem gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie dessen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, zumal sein Aufenthalt nicht zu touristischen Zwecken erfolge und er zudem die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts überschritten hätte. Zudem ginge er im Bundesgebiet einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung nach und verfüge seinen Angaben zufolge lediglich über geringe Barmittel, sodass er als mittellos zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer sei seiner aus der Ausweisung resultierenden Ausreiseverpflichtung erst verspätet nachgekommen. Zur beabsichtigten Beantragung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sei auf die Notwendigkeit der Einbringung des Antrages vom Heimatland aus zu verwiesen.

Der Beschwerdeführer sei in Albanien geboren und aufgewachsen, habe dort durch seine Eltern und Schwester familiäre Bindungen und habe sich erst vor kurzem in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin sowie einen Bruder im Bundesgebiet und ginge einer Beschäftigung nach, er sei jedoch nicht derart integriert, als dass eine Rückkehrentscheidung als unzulässig zu qualifizieren wäre. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien vielmehr höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, keine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Albanien aufzuweisen und sich auch aus der Berichtslage zu seinem Herkunftsstaat keine allgemeine relevante Gefahrenlage ableiten ließe, sei die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung zu treffen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe die Bestimmungen des FPG, NAG, AuslBG und SGK/SDÜ übertreten und es stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Zudem rechtfertige auch dessen Mittellosigkeit die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus den bereits dargestellten Gründen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre und für die Behörde feststehe, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung in Menschenrechten zu befürchten hätte, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren gewesen.

Der Beschwerdeführer ist am 23.11.2020 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgereist.

Der oben dargestellte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2020 an seiner aufrechten Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet zugestellt.

8. Gegen den dargestellten Bescheid richtet sich die am 23.12.2020 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dem bekämpften Bescheid lägen erhebliche Ermittlungs- und Begründungsmängel zugrunde. Der Beschwerdeführer sei von 2017 bis zum 31.10.2020, zu diesem Zeitpunkt sei die Aufenthaltsbeendigung nach den behördlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen, rechtmäßig im Bundesgebiet gewesen. Der Beschwerdeführer sei zunächst verheiratet gewesen und habe beinahe lückenlos im Bundesgebiet in verantwortungsvollen Positionen gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei in Albanien sowie in Österreich unbescholten; dieser habe im Niederlassungsverfahren umgehend das Scheitern seiner Ehe gemeldet und sich im Verfahren verfügbar gehalten. Er habe der behördlichen Ausweisungsentscheidung im Juni 2020 Folge geleistet. Seine Aufenthaltskarte sei zu keinem Zeitpunkt eingezogen worden, ein Verfahren wegen unrechtmäßiger Beschäftigung sei nach den vorliegenden Informationen nicht geführt worden. Der Beschwerdeführer sei nachvollziehbar der Auffassung gewesen, dass er sich damit bis zur neuerlichen Entscheidung über den Aufenthaltstitel rechtskonform verhalten hätte. Aus diesem Grund habe er auch seine Beschäftigung fortgesetzt. Es liege allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit vor, keinesfalls ließe die Faktenlage eine negative Gefährdungsprognose annehmen. Die Annahme, der Beschwerdeführer werde weiter versuchen, unrechtmäßig in das Bundesgebiet zu gelangen, sei beim vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar. Eine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers liege keinesfalls vor; dieser verfüge über eine Mietwohnung und langjähriges, gemeldetes und damit nachgewiesenes Einkommen im Bundesgebiet samt Ersparnissen. Weiters habe er zuletzt in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin gelebt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bleibe die Behörde jegliche Erklärung für ein vom Beschwerdeführer ausgehendes Risiko für die öffentliche Sicherheit schuldig. Vielmehr sei der unbescholtene Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die Bindungen zu seinem Bruder und seiner Freundin seien nicht in die Abwägung nach Art. 8 EMRK eingeflossen. Der Beschwerdeführer habe seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt, er spreche gut Deutsch und sei selbsterhaltungsfähig gewesen. Die Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei auch nach dessen Ausreise nicht beendet worden. Diesbezüglich werde die Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Zu seinem im Bundesgebiet lebenden Bruder bestehe ein enges Naheverhältnis. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes lägen demnach nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Beiliegend wurde eine Bestätigung über die Beschäftigung des Beschwerdeführers in einem österreichischen Unternehmen im Zeitraum Jänner 2019 bis November 2020 mitsamt der Zusage für eine neuerliche Anstellung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und hielt sich seit Mitte August 2017 gemeldet in Österreich auf. Seine Identität steht fest. Im Hinblick auf die am 01.12.2017 geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen wurde ihm antragsgemäß am 19.04.2018 eine bis 19.04.2023 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt.

Der Beschwerdeführer teilte der Niederlassungsbehörde in der Folge mit, dass die erwähnte Ehe mit Gerichtsbeschluss vom 06.06.2019 rechtskräftig geschieden worden sei. Hierauf leitete das mit Schreiben der Niederlassungsbehörde vom 21.11.2019 befasste Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein. Nachdem der Beschwerdeführer dazu eine schriftliche Stellungnahme erstattet hatte und er am 05.02.2020 niederschriftlich befragt worden war, verfügte das BFA mit Bescheid vom 26.03.2020 gestützt auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 24.04.2020, Zahl I414 2230386-1, als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Jenes Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2020 zugestellt.

Der Beschwerdeführer reiste am 18.06.2020 aus dem Schengen-Raum in seinen Herkunftsstaat aus. Am 27.06.2020 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein. Er setzte nach der neuerlichen Einreise seine am 07.01.2019 im Inland aufgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit fort.

Eine gegen das dargestellte Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2020 eingebrachte außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde, nachdem dieser mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0260-5, zurückgewiesen.

Am 09.11.2020 wurde der Beschwerdeführer infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts auf Grundlage eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen und es wurde ihm anlässlich einer am gleichen Tag erfolgten Einvernahme vor dem Bundesamt seine Verpflichtung zur Ausreise binnen vierzehntägiger Frist mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer ist am 23.11.2020 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgereist. Der Beschwerdeführer ist seither nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.

Der angefochtene Bescheid vom 16.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2020 an seiner (weiterhin aufrechten) Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet zugestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er ist geschieden und kinderlos. Er war im Bundesgebiet seit dem 07.01.2019 bis zum 08.11.2020 bei einem Unternehmen beschäftigt und krankenversichert. Seitens des Arbeitgebers wurde ihm eine neuerliche Anstellung für den Fall der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für eine Beschäftigung in Österreich in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer bezog keine staatlichen Sozialleistungen und bewohnte eine Mietwohnung.

Der Beschwerdeführer verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Bundesgebiet. Ferner führt der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung. Sorgepflichten treffen den Beschwerdeführer keine und es liegt kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Person vor. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.

Die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Albanien. Zu seinen Angehörigen hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Albanien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Albanien in der Lage.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden albanischen Reisepass des Beschwerdeführers, aus welchem sich (laut der durch das Bundesamt am 09.11.2020 erfolgten Einsichtnahme) überdies das Datum seiner letzten Einreise ergibt.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Albanien beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen, dem Beschwerdeschriftsatz sowie erfolgten Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister zu seiner Person und den benannten Bezugspersonen. Dass dieser zuletzt im Juni 2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und nach einem rund einwöchigen Aufenthalt in Albanien neuerlich ins Bundesgebiet einreiste, wo er seine Erwerbstätigkeit fortsetzte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheides.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen über die Zeiten der behördlichen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen über das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers, den Versicherungsschutz, den Nichtbezug von staatlichen Unterstützungsleistungen sowie die in Aussicht gestellte neuerliche Anstellung bei seinem früheren Arbeitgeber resultieren aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug, dem gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten Schreiben seines früheren Arbeitgebers vom 18.11.2020 sowie den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung über die erfolgte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers nach Albanien resultiert aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung durch IOM vom 24.11.2020 sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Beschwerdeführer verfügt zwar weiterhin über eine behördliche Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet, doch es haben sich keine Anhaltspunkte auf eine seither erfolgte neuerliche Einreise respektive einen aktuellen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers ergeben.

Die Feststellungen über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und darüber, wie er seinen Aufenthalt in Österreich im Hinblick auf Unterkunft und Lebensunterhalt gestaltet hat, ergeben sich aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

2.3. Mangels eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche ihn in seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würden.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Albanien, einen sicheren Herkunftsstaat im gemäß § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, in Albanien aufgewachsen ist, dort ein familiäres Netz hat und muttersprachlich Albanisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Albanien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Albanien herrschen zudem keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

[…]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (13) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (7) [...]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) – (3) […]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) […]

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger ist infolge der Scheidung seiner Ehe mit einer EWR-Bürgerin weggefallen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260-5).

Staatsangehörige von Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

3.2.1.3. Der Beschwerdeführer war Inhaber einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit einer Gültigkeitsdauer von 19.04.2018 bis 19.04.2023. Infolge der Scheidung von seiner Ankerperson am 06.06.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 26.03.2020 eine Ausweisung gegen diesen und gewährte ihm einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2020, welches durch Zustellung an den Beschwerdeführer am 27.04.2020 erlassen wurde, abgewiesen. Am 18.06.2020 reiste der Beschwerdeführer aus dem Schengen-Raum aus, wodurch er seiner Ausreiseverpflichtung nachkam und die gegen ihn erlassene Ausweisung dadurch gemäß § 69 Abs. 1 FPG gegenstandslos wurde. Nach einem Aufenthalt in Albanien kehrte der Beschwerdeführer am 27.06.2020 in das österreichische Bundesgebiet zurück, wo er in der Folge durchgängig aufhätig war und seine unselbständige Erwerbstätigkeit fortsetzte. Mit Beschluss vom 30.06.2020 erkannte der Verwaltungsgerichtshof einer gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer eingebrachten außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 27.08.2020 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. Am 09.11.2020 wurde der Beschwerdeführer infolge seines illegalen Aufenthalts nach den Bestimmungen des BFA-VG im Bundesgebiet festgenommen und es wurde ihm im Zuge einer am gleichen Datum durchgeführten Einvernahme aufgetragen, das Bundesgebiet binnen 14 Tagen zu verlassen. Am 23.11.2020 erfolgte die unterstützte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich nach Albanien. Am 26.11.2020 wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit welchem gegen den Beschwerdeführer eine auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen wurden, durch Zustellung an die Abgabestelle des Beschwerdeführers erlassen.

Der Beschwerdeführer war nach dem dargestellten Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Einreise in das Schengen-Gebiet nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und es wurde diesem auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren kein Aufenthaltsrecht eingeräumt. Sohin war dieser lediglich im Rahmen der Voraussetzungen für einen visumfreien Aufenthalt für sichtvermerkbefreite Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken berechtigt. Da der Beschwerdeführer die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 09.11.2020 (ausgehend von der letztmaligen Einreise am 27.06.2020) bereits überschritten hatte und zudem die Bedingungen eines visumfreien Aufenthalts durch die im Bundesgebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit verletzte, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet im relevanten Zeitraum festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist bereits am 23.11.2020, sohin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist, sodass, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, die Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen und unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen ist (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.

3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 bereits mangels eines aktuellen Inlandsaufenthaltes nicht vor.

3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.2.4.2. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, mit einer in Österreich oder im sonstigen Gebiet der Mitgliedstaaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, zum Aufenthalt berechtigten Person ein Familienleben zu führen, sodass auch kein mit der Rückkehrentscheidung begründeter Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann.

Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.

3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.2.4.3.2. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führt, ist festzuhalten: Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Auch wenn der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt, so ist daraus noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne obiger Judikatur zu sehen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines Aufenthalts über ein eigenes Einkommen und brachte selbst vor, zu niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Der Beschwerdeführer ist daher als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann in keiner besonderen Form von seinem Bruder abhängig.

Mit seiner österreichischen Freundin lebte der Beschwerdeführer an keiner gemeinsamen Meldeadresse, er hat mit dieser keine gemeinsamen Kinder und es wurde auch sonst keine besondere Beziehungsintensität vorgebracht, die einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechen würde.

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und seiner österreichischen Freundin ist daher im Lichte eines bestehenden Privatlebens zu prüfen. Dass er mit seinem Bruder eine über das übliche Maß hinausgehende Bindung hat, wurde nicht behauptet und es besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, den Kontakt zu seinem Bruder und zu seiner Freundin in Österreich über Besuche und diverse Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) aufrechtzuerhalten.

Es wird nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde dargelegt, in Österreich Freunde gewonnen hat und dass er seit Jänner 2019 berufstätig war.

Der Beschwerdeführer war jedoch erst seit etwas mehr als drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt wurde durch seine Heirat mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin legalisiert und diese Ehe besteht nicht mehr; in der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2020 eine Ausweisung gemäß § 66 FPG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer konnte demnach ab Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, jedenfalls aber ab Rechtskraft der ausgesprochenen Ausweisung, nicht mehr auf die Möglichkeit zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche es dem Beschwerdeführer unzumutbar machen würden, (vorübergehend) in den Herkunftsstaat zurückzukehren und im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen neuerlichen Einreise- und Aufenthaltstitel zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat familiären Bezug zu seinem Heimatstaat, wo seine Eltern und seine Schwester leben, bei der er vor seiner Ausreise gewohnt hat. Er ist in Albanien geboren und aufgewachsen und hat den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht. Er spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Nach seiner Rückkehr nach Albanien wird er in der Lage sein, sich dort ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um damit seine Lebenserhaltungskosten zu decken.

Demnach wird es dem Beschwerdeführer als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

3.2.4.4. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten standen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.2.4.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Seit 01.06.2020 sind die Landgrenzen (Montenegro, Kosovo, Nord-mazedonien, Griechenland) für die Einreise nach Albanien wieder für den Personenverkehr geöffnet. Der Flughafen Tirana ist seit 15. Juni wieder geöffnet. Im ganzen Land besteht allgemeine Maskenpflicht, sowohl in Innenräumen als auch im Freien (Ausnahmen: im Privatbereich, bei PKW-Fahrten mit Familienmitgliedern, bei Rad- und Motorradfahrten und Ausnahmen für Sportler). Derzeit bestehen innerhalb Albaniens keine Covid-19 bedingten Reisebeschränkungen. Ab 14.01.2021 sind die Ausgangssperren mit 22:00 bis 06:00 Uhr festgesetzt, während dieser Zeit haben auch Restaurants, Cafés, etc. geschlossen zu halten. Ansonsten sind Restaurants, Cafés, Hotels und andere touristische Einrichtungen sowie Geschäfte geöffnet. Taxis und öffentliche Verkehrsmittel sind wieder in Betrieb. Schwimmbäder, Theater und Kinos sowie Nachtklubs sind weiter geschlossen, auch die Abhaltung von Konferenzen und kulturellen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist bisher nicht gestattet, Sportveranstaltungen ohne Zuschauer sind hingegen möglich. Die Nutzung der Strände ist gestattet. (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/albanien/, Stand 10.02.2021). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Covid-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer bereits im November 2020 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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