TE Bvwg Beschluss 2021/2/15 W151 2173258-1

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Entscheidungsdatum

15.02.2021

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W151 2173258-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Allinger Ludwiger Rechtsanwälte GesBR, Herrengasse 25, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 02.08.2017, Zl: XXXX wegen Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.



Text


Begründung:

1. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 erfolgte eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen im Ausmaß von € 23.514,17 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 2.127,59, somit insgesamt von € 25.641,76. Dabei wurden zusätzlich zum vereinbarten Stundenlohn an die Dienstnehmer ausbezahlte „Wasch- und Leistungsprämien“ bei der Berechnung des Überstundenentgelts, bei der Berechnung des Feiertags-, Urlaubs- und Krankenentgelts sowie bei der Berechnung der Sonderzahlungen berücksichtigt und entsprechend nachverrechnet.

Dagegen wurde durch die Beschwerdeführerin, hierbei vertreten durch Bollenberger & Bollenberger Steuerberatungs GmbH, Einwendungen erhoben.

2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 02.08.2017 stellte diese fest, dass die im Rahmen der für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 durchgeführte GPLA nachverrechneten Beiträge und Umlagen in Höhe von € 23.514,17 zzgl. der hierauf entfallenden Verzugszinsen zu Recht bestehen würden und die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages in Höhe von € 25.641,76 verpflichtet sei. Festgestellt wurde weiters, dass die Beitragsabrechnungen aus der GPLA für den Prüfzeitraum sowie der Prüfbericht vom 21.02.2017 jeweils den integrierten Bestandteil des Bescheides bilden würden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob die Tätigkeit, für die die „Wasch- und Leistungsprämie" gewährt werde, in oder außerhalb der Normalarbeitszeit verrichtet werde. Die Prämie für das Überstundenentgelt wäre heranzuziehen, wenn der Dienstnehmer die Prämie auch bekomme, wenn er die Reinigungsarbeiten in der Normalarbeitszeit durchführe. Die Beschwerdeführerin habe die Prämie auch ausbezahlt, wenn keine Überstunden angefallen seien oder die der Prämie zugrundeliegende Tätigkeit nicht verrichtet worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Fahrzeuge üblicherweise in der Normalarbeitszeit gereinigt worden seien und die Prämie auch für die Berechnung des Überstundenentgeltes heranzuziehen sei. die ÖGK ging dabei von einer fünfjährigen Verjährung aus.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, die Reinigung der Fahrzeuge erfolge – mit Ausnahme der Wintermonate – fast ausschließlich in den Überstunden. Die Mitarbeiter seien angehalten, die Fahrzeuge täglich zu waschen. Dies erfolge jedoch erst nach Beendigung der Transport- und Liefertätigkeiten, somit außerhalb der Normalarbeitszeit. In der Lohnverrechnung würden die Prämie als Fixprämie ausgewiesen werden. Bei der Wasch- und Leistungsprämie handle es sich um eine Fixprämie, deren Höhe bzw. generelle Auszahlung auch deshalb variiere, weil sie nur bei tatsächlicher Vornahme der Reinigung nach Ende der Normalarbeitszeit bezahlt werde. Werde die Reinigung nicht oder nur mangelhaft durchgeführt, werde dem Dienstnehmer die Prämie auch nicht ausbezahlt. Diese Prämie sei nicht Gegenstand der Dienstverträge, da es sich nicht um eine Abgeltung von Dienstleistungen handle. Die Prämie werde im Normalfall bereits bei der Aufnahme der Mitarbeiter in Aussicht gestellt und sodann meist ab dem vierten Monat zur Auszahlung gebracht. Die Höhe betrage zwischen € 30,-- und € 300,-- 14 mal jährlich. Da es sich beim Reinigen der Fahrzeuge um keine Tätigkeit handle, die auch in der Normalarbeitszeit verrichtet werden würde, sondern um eine freiwillige „Zusatzleistung“, welche überwiegend ausschließlich in den Überstunden vorgenommen werde und auch nur bei tatsächlich sorgfältiger Durchführung bezahlt werde, falle die Prämie aus dem Normallohnbegriff heraus und sei nicht in den Überstundengrundlohn einzubeziehen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme der belangten Behörde wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 12.10.2017 vorgelegt.

5. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin ins Parteiengehör übermittelt, die daraufhin mit Schreiben vom 29.03.2019 replizierte.

6. Eine Rücksprache mit dem anwaltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergab, dass aus prozess- und verfahrensökonomischen Gründen die Entscheidung im beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu GZ. XXXX hinsichtlich Nachverrechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge zum Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Burgenländische Gebietskrankenkasse) (in Folge: Parallelverfahren) abgewartet werden soll, da ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren vorliegt.

7. Das Parallelverfahren wurde mit Erkenntnis vom 04.01.2021 GZ. XXXX abgeschlossen, der Beschwerde wurde teilweise Folge gegeben. Es wurde festgestellt, dass die belangte Behörde die strittige Wasch- und Leistungsprämie dem Grunde nach zu Recht in den Normallohn und auf diesem Weg in die Berechnung der Überstunden, der Ausfallsentgelte und der Sonderzahlungen einbezogen hat, zur Höhe wurde die dreijährige Verjährungsfrist zugrunde gelegt und die nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen entsprechend herabgesetzt.

8. Am 08.01.2021 wurde im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde mit der Neuberechnung der nachverrechneten Beiträge und der Verzugszinsen unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährung beauftragt.

9. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.01.2021 wurden diese neu berechneten Beträge vorgelegt. Demnach betragen unter Zugrundelegung einer dreijährigen Verjährung die Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge € 16 778,42 und die Verzugszinsen € 1199,07.

10. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag ins Parteiengehör übermittelt.

11. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.01.2021 wurde die Richtigkeit der unter Zugrundelegung einer dreijährigen Verjährung neu berechneten Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von € 16 778,42 und der Verzugszinsen € 1199,07 bestätigt. Gleichzeitig wurde zweimal jeweils einwöchige Fristerstreckungen zur Bekanntgabe, ob ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung abgegeben wird, beantragt, welche gewährt wurden.

12. Mit Schreiben der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 12.02.2021 wurde die Beschwerde zurückgezogen, da es zu einer außergerichtlichen Einigung mit der belangten Behörde gekommen ist.

2. Rechtliche Beurteilung

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein solcher Senatsantrag gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben:

Die anwaltlich vertretene und damit rechtlich umfassend beratene Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12.02.2021 ihre Beschwerde zurückgezogen. Vorausgegangen waren außergerichtliche Vergleichsgespräche mit der belangten Behörde, die erfolgreich waren. Es bestanden daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschwerdezurückziehung.

Das Verfahren ist daher einzustellen, da die Beschwer der Beschwerdeführerin weggefallen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2173258.1.00

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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