TE Bvwg Beschluss 2021/2/16 W129 2008415-1

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Veröffentlicht am 16.02.2021
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Entscheidungsdatum

16.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FHStG §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W129 2008415-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 10.02.2014, Zl. I/B023-01/2014:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2014, Zl. I/B023-01/2014, wurde der Antrag der XXXX auf Akkreditierung des Bachelorstudienganges „ XXXX “ abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.12.2014 vereinbarten die Vertreter der beschwerdeführenden Partei sowie der belangten Behörde sinngemäß, die im Akkreditierungsverfahren herangezogenen Beweismittel im Rahmen eines neuen, jedoch mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag eng verwandten Akkreditierungsverfahrens heranzuziehen und das gegenständliche Beschwerdeverfahren vorerst ruhen zu lassen.

3. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes hin teilte die beschwerdeführende Partei am 14.09.2017 mit, dass der verfahrensgegenständliche Studiengang gemeinsam mit der belangten Behörde überarbeitet bzw. auf eine gänzlich neue Basis gestellt werde und dass eine Fortsetzung des vereinbarten „Ruhens“ begrüßt werde.

4. Auf Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2020, wonach aktuellsten Medienberichten und auch der Homepage der beschwerdeführenden Partei zufolge ein jedenfalls von der Bezeichnung her identer Studiengang erfolgreich akkreditiert worden sei, weswegen sich das ursprüngliche Beschwerdeverfahren als offenkundig gegenstandslos erweise, gaben – trotz gewährtem Parteiengehör – weder die belangte Behörde noch die beschwerdeführende Partei eine gegenteilige Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 24.06.2015, Ra 2015/10/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, jeweils m.w.N.).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Akkreditierung eines Bachelorstudienganges „ XXXX “ ist – wenn auch in überarbeiteter Form – nunmehr erfolgt. Es besteht bereits die Möglichkeit für interessierte Personen, die Zulassung zum genannten Studium zu beantragen und mit dem Studium zu beginnen. Somit käme der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde dennoch nur noch theoretische Bedeutung zu und könnte sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern.

Eine (neuerliche) Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung in Bezug auf die nunmehrige Gegenstandslosigkeit keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Akkreditierungsantrag Fachhochschul-Studiengang Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2008415.1.00

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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