TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/16 L511 2159483-1

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Veröffentlicht am 16.02.2021
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Entscheidungsdatum

16.02.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L511 2159483-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg vom 12.05.2017, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I.       Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III 1. Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III 2. Satz des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG wird XXXX , geb. XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III.    Die Spruchpunkte III 3. Satz und IV des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.


Text


Entscheidungsgründe:

1.       Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2.       Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 27.01.2021 ausgefolgt, sowie der nicht anwesenden Verfahrensparteien mit 27.01.2021 zugestellt.

Die in der Verhandlung anwesende rechtsfreundlich vertretene Verfahrenspartei hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die nicht anwesende Verfahrenspartei hat keine Ausfertigung beantragt.

Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.

3.       Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2159483.1.00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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