Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
1. W282 2238369-1/8E
2. W282 2238368-1/9E
3. W282 2238367-1/7E
4. W282 2238370-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021, Zlen. W282 2238369-1/4E, W282 2238368-1/4E, W282 2238367-1/4E und W282 2238370-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 15.02.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:
„Die angefochtene Entscheidung ist einem Vollzug zugänglich und könnten die Revisionswerber nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen jederzeit nach Serbien abgeschoben werden.
Durch den Vollzug während des Verfahrens darf die Rechtsschutzfunktion der Prüfung durch den VwGH nicht ausgehöhlt werden. Genau dies wäre gegenständlich jedoch der Fall, wenn die Revisionswerber noch vor Abschluss des Verfahrens vor dem VwGH abgeschoben werden würden. Eine Nichtaufschiebung würde den Revisionswerbern einen unverhältnismäßigen, nicht wieder gut zu machenden Nachteil bereiten.
Insbesondere die beiden schulpflichtigen Kinder, der 3. Und der 4. Revisionswerber, wären mitten im Schuljahr gezwungen, die österreichische Schule zu verlassen. Wann sie dann in weiterer Folge wo in Serbien wieder in die Schule gehen könnten, ist derzeit noch völlig offen. Jedoch auch wenn sie sofort einen Schulplatz erhalten könnten, so könnten sie keinesfalls im ihnen nach dem österreichischen Schulsystem entsprechenden Schuljahr wieder einsteigen und würden jedenfalls ein Schuljahr verlieren. Sollte der gegenständlichen Revision in weiterer Folge stattgegeben werden, so würden die Kinder umgekehrt auch das Schuljahr in Österreich „verlieren“, da es ihnen nicht möglich wäre, den hier versäumten Unterrichtsstoff aufzuholen.
Auch im Hinblick auf den 4. Revisionswerber und seiner Behinderung würde sich ein sofortiger Vollzug weiter negativ auswirken: Die Familie hat nun nochmals einen HNO-Arzt konsultiert, der bestätigt hat, dass ein Beginn der notwendigen Operationen derzeit aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang wurde im Verfahren vor dem BVwG Vorbringen erstattet sowie Unterlagen dazu vorgelegt, dass es für derartige Operationen bei Kindern ein Zeitfenster betreffend das Alter der Kinder gibt, in dem diese Operationen durchgeführt werden sollen. Das BVwG selbst geht in dem hier bekämpften Erkenntnis davon aus, dass diese notwendigen Operationen jedenfalls nicht in Serbien durchgeführt werden können, insoweit es darauf verweist, dass ein Elternteil nach Auslaufen des Einreiseverbotes mit dem 4. Revisionswerber zu den notwendigen medizinischen Behandlungen nach Österreich reisen könne. Der 4. Revisionswerber ist nun 12 Jahre alt und sollte so bald wie möglich mit den notwendigen Operationen begonnen werden (siehe hierzu vorgelegte Beilage Auszug ÖAZ, S. 32: „Die sehr komplexe Chirurgie der Ohrmuschelrekonstruktion beziehungsweise des Gehörganges und des Mittelohres wird in mehreren Schritten ab dem zehnten bis zwölften Lebensjahr in entsprechenden Zentren durchgeführt.“). Wie im Verfahren vor dem BVwG auch vorgebracht, steht der 4. Revisionswerber auf der Warteliste im AKH für die Zuteilung eines Termins. Es steht zu befürchten, dass er diesen „Wartelistenplatz“ verliert, wenn er einen in der Zwischenzeit zugeteilten Termin nicht wahrnehmen kann, da er nicht in Österreich ist und eine Einreise für mindestens 1 weiteres Jahr mit einem Elternteil auch nicht möglich sein wird (aufgrund der verhängten Einreiseverbote).
Auch im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie wäre ein Vollzug während des Verfahrens nicht verhältnismäßig, da auch diesbezüglich mit weiterhin andauernden Reisebeschränkungen zu rechnen ist und es auch aus diesem Grund, dem 4. Revisionswerber es in der nächsten Zeit nicht so ohne weiteres möglich wäre, zwischen Österreich und Serbien für Untersuchen und/oder Behandlungen hin und her zu pendeln.
Das Kindeswohl hat absoluten Vorrang und drohen insbesondere den beiden Kindern durch eine Nichtaufschiebung des Vollzugs nicht wieder gut zu machende Nachteile.
Demgegenüber stehen zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei durch die sofortige Rückkehr nach Serbien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2238367.1.00Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021