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38 PunzierungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Regelung in der DurchführungsV zum PunzierungsG über das Verfahren zur Feststellung des Wertes (zB künstlerischen oder kulturgeschichtlichen Wertes) eines unprobhältigen oder anders gesetzwidrig beschaffenen Gegenstandes (durch Gutachten eines geeigneten Sachverständigen) mangels gesetzlicher DeckungSpruch
In §2 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 442/1980, werden die Worte
"Zu Abs1 Z1 litd:
Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt; diesen Gegenständen ist die Befreiung von den Bestimmungen der §§1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch von der Punzierung nur dann zuzuerkennen, wenn durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen Instituts (zB Bundesdenkmalamt, staatliche Kunstakademie, öffentliche Museen, Universitäten) oder eines anderen geeigneten Sachverständigen (§52 AVG 1950) festgestellt wird, daß ihnen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt. Zur Feingehaltsprüfung gelangende Gegenstände, bei denen ein Gutachten in Betracht kommt, sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit oder einer anderen gesetzwidrigen Beschaffenheit nicht sogleich gemäß §26 dieser Verordnung (§14 des Punzierungsgesetzes) zu behandeln, sondern nach Verständigung der Partei auf deren Ersuchen einer der oben genannten Stellen zur Abgabe eines Gutachtens vorzulegen. Falls ein entsprechendes Gutachten abgegeben wird, sind die Gegenstände der Partei unpunziert auszufolgen; im entgegengesetzten Fall sind die Bestimmungen des §14 Abs2 des Punzierungsgesetzes anzuwenden."
als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 in Kraft.
Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit zwei Bescheiden vom 4. Februar 1993 sprach das Punzierungsamt Graz aus, daß bestimmte in diesen Bescheiden näher bezeichnete, als unprobhältig beanstandete Edelmetallgegenstände gemäß §14 Abs2 des Punzierungsgesetzes, BGBl. 68/1954, zerschlagen werden. In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, daß eine Zerschlagung dieser Gegenstände rechtswidrig erfolgen würde und daher unzulässig sei. Es möge wohl zutreffen, daß diese Gegenstände nicht probhältig im Sinne des §1 Punzierungsgesetz seien, es sei ihnen jedoch eine Befreiung von der Punzierung gemäß §15 Abs1 Z1 litd Punzierungsgesetz aufgrund des Umstandes zu gewähren, daß diesen Gegenständen ein künstlerischer und kulturgeschichtlicher Wert zukomme. Entsprechende Gutachten seien bereits vorhanden.
2. Das Hauptpunzierungs- und Probieramt gab dieser Berufung mit Bescheid vom 24. September 1993 keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wird - nach der Feststellung, daß entgegen den Berufungsausführungen entsprechende Gutachten nicht vorhanden seien, - ausgeführt:
"Selbst wenn in der Berufungsschrift behauptet wird, daß den Gegenständen des Verfahrens ein künstlerischer und kulturgeschichtlicher Wert zukommt, kann diesen Gegenständen älterer Erzeugung gemäß §2 Durchführungsverordnung zum PG BGBl. 385/1967 in der derzeit gültigen Fassung (DV), die Befreiung von den Bestimmungen der §§1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch von der Punzierung nur dann zuerkannt werden, wenn dies durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen Instituts (z.B. Bundesdenkmalamt, staatliche Kunstakademie, öffentliche Museen, Universitäten) oder eines anderen geeigneten Sachverständigen (§52 AVG) festgestellt wird. Zur Feingehaltsprüfung gelangende Gegenstände, bei denen ein Gutachten in Betracht kommt, sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit, was bei den Gegenständen des Verfahrens der Fall ist, nach Verständigung der Partei auf deren Ersuchen einer der oben genannten Stellen zur Abgabe eines Gutachtens vorzulegen.
Am 25. März 1993 wurde der Berufungswerber deshalb vom Hauptpunzierungs- und Probieramt verständigt, dieses Amt entsprechend §2 DV innerhalb von 2 Wochen aufzufordern, die Gegenstände des Verfahrens einem wissenschaftlichen Institut oder einem anderen geeigneten Sachverständigen zur Abgabe eines Gutachtens vorzulegen. Ein entsprechendes Ersuchen des Berufungswerbers langte bis heute nicht ein.
...
Die in den obigen Bescheiden des Punzierungsamtes Graz genannten Edelmetallgegenstände erreichen bei der gemäß §9 PG durchgeführten Feingehaltsprüfung nicht den in §1 PG normierten Mindestfeingehalt. Eine Befreiung gemäß §15 Abs1 Z1 litd PG kommt mangels Gutachten (§2 DV) nicht in Betracht."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B1889/93 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung beantragt wird. §2 der Durchführungsverordnung widerspreche dem Grundsatz der Amtswegigkeit behördlichen Vorgehens (Offizialmaxime) und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der materiellen Wahrheit. Die Behörde habe die Pflicht, von sich aus tätig zu werden und sämtliche Veranlassungen zur Aufklärung des dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes zu treffen; dieser Grundsatz der Amtswegigkeit des behördlichen Verfahrens gehe so weit, daß eine Behörde sogar verpflichtet sei, das, was von Parteien "außer Streit" gestellt wird, auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen. Überdies treffe im Verwaltungsverfahren die "Beweislast" grundsätzlich die Behörde, sodaß diese verpflichtet sei, amtswegig für die Einholung eines Gutachtens zu sorgen, um den Nachweis zu erbringen, daß tatsächlich Schmuckgegenstände, welche der Punzierung unterliegen, unpunziert feilgeboten wurden.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 3. Dezember 1994 unter anderem gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des im Spruch wiedergegebenen Teils des §2 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz (in der Folge bezeichnet als: DV) von Amts wegen zu prüfen.
2. Das Punzierungsgesetz sieht eine Punzierungspflicht grundsätzlich für Edelmetallgegenstände (§1 PunzierungsG) vor. Davon gibt es einige Ausnahmen. Eine Ausnahme regelt §15 Abs1 Z1 litd PunzierungsG. Aufgrund dieser Vorschrift sind den Bestimmungen der §§1 bis 3 und damit der Punzierung Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt, nicht unterworfen. §2 der DV führt hiezu aus:
"A u s n a h m e n v o n d e r
P u n z i e r u n g s p f l i c h t
Zu §15 des Punzierungsgesetzes, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen der §§1 bis 3 (Feingehalt und sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände) und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind, wird bestimmt:
Zu Abs1 Z1 litb:
...
Zu Abs1 Z1 litd:
Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt; diesen Gegenständen ist die Befreiung von den Bestimmungen der §§1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch von der Punzierung nur dann zuzuerkennen, wenn durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen Instituts (zB Bundesdenkmalamt, staatliche Kunstakademie, öffentliche Museen, Universitäten) oder eines anderen geeigneten Sachverständigen (§52 AVG 1950) festgestellt wird, daß ihnen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt. Zur Feingehaltsprüfung gelangende Gegenstände, bei denen ein Gutachten in Betracht kommt, sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit oder einer anderen gesetzwidrigen Beschaffenheit nicht sogleich gemäß §26 dieser Verordnung (§14 des Punzierungsgesetzes) zu behandeln, sondern nach Verständigung der Partei auf deren Ersuchen einer der oben genannten Stellen zur Abgabe eines Gutachtens vorzulegen. Falls ein entsprechendes Gutachten abgegeben wird, sind die Gegenstände der Partei unpunziert auszufolgen; im entgegengesetzten Fall sind die Bestimmungen des §14 Abs2 des Punzierungsgesetzes anzuwenden."
3. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Worte des §2 DV wie folgt dargelegt:
"Gemäß ArtII Abs2 C Z34 EGVG ist auf das behördliche Verfahren des Hauptpunzierungs- und Probieramtes das AVG anzuwenden (entsprechendes gilt gemäß ArtII Abs2 A Z25 EGVG für die Punzierungsämter). Gemäß §39 Abs1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend; soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnung enthalten, hat die Behörde gemäß §39 Abs2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im II. Teil des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Das Punzierungsgesetz als hier maßgebende Verwaltungsvorschrift enthält keine Anordnungen im Sinne des §39 Abs2 AVG für das Verfahren zur Feststellung des (wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen) Wertes eines unprobhältigen oder anders gesetzwidrig beschaffenen Gegenstandes, weshalb insoweit gemäß dessen §39 Abs2 das AVG Anwendung findet."
"Notwendig ist die Beiziehung eines Sachverständigen dann, wenn die Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordnen (§39 Abs1 AVG) oder wenn die Beantwortung entscheidungsrelevanter Tatfragen besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane nicht selbst verfügen. Ob danach ein Sachverständigenbeweis aufzunehmen und welcher Sachverständige heranzuziehen ist, hat die Behörde im Rahmen der Verwaltungsvorschriften selbst zu bestimmen (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987), Anm 2 zu §52 AVG).
Es hat nun den Anschein, als würde der erste Satz der in Prüfung gezogenen Durchführungsbestimmung zu §15 Abs1 Z1 litd des Punzierungsgesetzes das der Behörde durch §39 Abs2 AVG eingeräumte Ermessen bei der Gestaltung des Ermittlungsverfahrens dahingehend einschränken, daß die Befreiung von der Punzierungspflicht ausnahmslos von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängig gemacht wird, also auch in Fällen, in welchen die Verwaltungsorgane selbst über das erforderlich besondere Fachwissen verfügen würden (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987), Anm 2 zu §52 AVG; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 361 mwH), weiters in Fällen, in welchen der Wert des Gegenstandes auch ohne entsprechendes Gutachten als erwiesen anzunehmen ist (mag dies auch in der Mehrzahl der Fälle bzw. im Anlaßfall nicht zutreffen). Ferner dürfte dieser (erste) Satz der Behörde jedenfalls Auswahlermessen dahingehend einräumen, ob sie einen ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen (als 'anderen geeigneten Sachverständigen' iS des §2 DV) oder ein wissenschaftliches Institut heranzieht und insoweit die nach §52 AVG bestehende Verpflichtung, primär einen Amtssachverständigen beizuziehen und nur 'ausnahmsweise' einen nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen (s. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987), Anm 7 zu §52 AVG), einschränken. Schließlich scheint dieser Satz, anders als das Konzept des AVG, welches als Sachverständigen nur eine für ihre Tätigkeit allein verantwortliche physische Person anspricht, zumindest auch, wenn nicht grundsätzlich zur Beiziehung von Institutionen (wissenschaftlichen Instituten) zu ermächtigen (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987), Anm 2 zu §52 AVG; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 360 mwH). Regelungen dieses Inhalts dürften jedoch - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - (unbeschadet der Schranken des Art11 Abs2 B-VG) nur durch Gesetz im formellen Sinn getroffen werden.
Sollten die soeben angeführten Bedenken nicht zutreffen, dürften die Durchführungsbestimmungen zu §15 Abs1 Z1 litd des Punzierungsgesetzes ferner insoweit gesetzwidrig sein, als in ihrem zweiten Satz die Einholung eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Instituts von einem Ersuchen der Partei abhängig gemacht wird; diese Anordnung dürfte so zu verstehen sein, daß, wenn die Partei - wie im Beschwerdefall - ein entsprechendes Ersuchen nicht erstattet, die Behörde zur Einholung eines Gutachtens der genannten Stellen auch nicht verpflichtet ist. §2 DV scheint damit eine Regelung zu enthalten, wonach, wenn die Partei nach erfolgter Verständigung von einem entsprechenden Ersuchen absieht, die 'Wertlosigkeit' des Gegenstandes als erwiesen anzunehmen ist bzw. als 'zugestanden' gilt, was den im allgemeinen Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und der materiellen Wahrheit widersprechen dürfte: Der Verfassungsgerichtshof teilt vorläufig die Ansicht der Beschwerde, daß nach dem AVG die Behörde die Beweislast zu tragen hat; diese ist an ein Tatsachenzugeständnis der Partei nicht gebunden (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987), Anm. 2 zu §39 AVG). Auch eine solche Regelung dürfte (unbeschadet der Schranken des Art11 Abs2 B-VG) wohl nur durch Gesetz im formellen Sinn getroffen werden.
All dem scheint auch nicht entgegenzustehen, daß unter den in §39 Abs2 AVG verwiesenen Verwaltungsvorschriften gemäß ArtVI Abs2 EGVG auch Verordnungen zu verstehen sind, womit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Gesetzmäßigkeit von §2 DV verteidigt. Denn auch gemäß ArtVI Abs2 EGVG als Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze anzusehende Verordnungen dürfen nur 'auf Grund der Gesetze' (Art18 Abs2 B-VG) erlassen werden."
4. Der Bundesminister für Finanzen hat von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.
III. Der Verfassungsgerichtshof
hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Die in Prüfung gezogene Verordnungsregelung stellt eine Durchführungsbestimmung zu Abs1 Z1 litd des §15 des Punzierungsgesetzes dar, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen der §§1 bis 3 (Feingehalt und sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände) und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zerschlagung bestimmter Edelmetallgegenstände angeordnet; dabei hatte sie auch zu prüfen, ob diese Gegenstände der Punzierungspflicht unterliegen. Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde die Verordnungsregelung angewendet hat; es ist offenkundig, daß auch der Verfassungsgerichtshof diese bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden haben wird.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2. Zur Sache:
Die in Prüfung gezogene Verordnungsregelung enthält nähere Anordnungen über das Verfahren zur Feststellung des (wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen und kulturgeschichtlichen) Wertes eines unprobhältigen oder anders gesetzwidrig beschaffenen Gegenstandes. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seinen im Beschluß auf Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens geäußerten Bedenken, daß sie - als Norm verfahrensrechtlichen Inhalts - in der materiell-rechtlichen Bestimmung des §15 Abs1 Z1 litd PunzierungsG keine Deckung findet und sich auch auf die - hier allein in Betracht kommende - Bestimmung des §52 AVG nicht zu stützen vermag, weil sie, wie im Einleitungsbeschluß im einzelnen dargelegt, eine in verschiedener Hinsicht anders lautende Regelung trifft. Eine Regelung dieses Inhalts darf jedoch nur durch Gesetz im formellen Sinn (oder auf Grund eines solchen Gesetzes) getroffen werden (vgl. VfSlg. 8466/1978, S 526 mwH). Die in Prüfung gezogene Wortfolge war daher als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstelle gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG.
Der Ausspruch über die Kundmachung beruht auf Art139 Abs5 B-VG.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Punzierungswesen, Verordnung, DurchführungsV, Verwaltungsverfahren, Beweise, SachverständigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V9.1995Dokumentnummer
JFT_10049379_95V00009_00