Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z3Spruch
W280 1205570-4/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1981 , StA. Kosovo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4.Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Kosovo, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX .05.1999 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Seine letzte behördliche Meldung im Bundesgebiet datiert vom 28.03.2013. Seither lebt der BF in XXXX / Schweiz.
Am XXXX .12.2019 beantragte der BF, unter Anführung der obigen Adresse als Hauptwohnsitz, die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), der dem BF laut dem im Akt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein am XXXX .12.2020 zugestellt wurde, wurde diesem der - dem BF mit oa. Bescheid des Bundesasylsenates zuerkannte - Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zif 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Gleichzeitig mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF die Verfahrensanordung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 30.11.2020, ebenfalls zugestellt am XXXX .12.2020 übermittelt, mit welchem dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberaterorganisation zur Verfügung gestellt wurde.
Am XXXX .01.2021 kontaktierte der BF, unter Anführung seiner Wohnadresse in der Schweiz, sodann per E-Mail die ihm mit o.a. Verfahrensanordnung zugewiesene Rechtsberaterorganisation und teilte mit, dass er gegen die Entscheidung, die dieser am XXXX .12.2020 erhalten habe, Einspruch einlege und ersuchte um Kontaktaufnahme zwecks der weiteren Vorgangsweise. Diese E-Mail erging als Kopie gleichzeitig an die Einlaufstelle des Bundesministeriums für Inneres (BMI).
Am XXXX .01.2021 wurde die dem BMI zugegangene E-Mail an das BFA weitergeleitet und am selben Tag der zuständigen Regionaldirektion zugewiesen.
Die gegenständliche Beschwerde vom XXXX .01.2021 langte am selben Tag, unter Anschluss der vom BF am XXXX .01.2021 unterzeichneten Vollmacht gegenüber der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bei der belangten Behörde ein und wurde am selben Tag, einlangend am XXXX .01.2021, dem BVwG samt dazugehörigem Verwaltungsakt - unter Hinweis auf die verspätete Einbringung - vorgelegt.
Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX .01.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund des im Verfahrensakt einliegenden Internationalen A.R. Rückschein (der diesem in Ablichtung beigefügt war) der bekämpfte Bescheid samt Verfahrensanordnung am XXXX .12.2020 persönlich übernommen wurde und sohin die Beschwerde, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Montag, XXXX .01.2021, offensichtlich verspätet eingebracht wurde.
Das BVwG beabsichtige daher die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und räumte dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF am gleichen Tag im Wege seiner Rechtsvertretung zugestellt.
Am XXXX .02.2021 langte Stellungnahme des BF zum Verspätungsvorhalt beim BVwG ein. Der BF führt darin lediglich aus, dass er den Bescheid erst am XXXX .12.2020 persönlich bei der zuständigen Post behoben habe. Nach einer zweiwöchigen Bedenkzeit habe der BF rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Die Organisation „Verein Menschenrechte-Österreich“, die laut Verfahrensanordnung, für die rechtliche Beratung ihm zugewiesen worden sei, sei ab 1.01.2021 nicht mehr erreichbar gewesen. Der BF habe hierauf versucht mit dem zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kontakt zu treten, doch habe sich niemand für ihn zuständig erachtet. Daraufhin habe der BF das Bundesministerium für Inneres kontaktiert, die seine E-Mail an die BBU-GmbH weitergeleitet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des BFA wurde, zusammen mit der Verfahrensanordung, mit welcher dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatungsorganisation für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zugewiesen wurde, am XXXX .12.2020 durch persönliche Übernahme an seinem Wohnort in XXXX / Schweiz zugestellt.
Die Rechtsmittelbelehrung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde verweist u.a. darauf, dass eine Beschwerde innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der den Bescheid ausstellenden Behörde einzubringen ist. Die Wortfolge „4 Wochen“ und „schriftlich bei uns einzubringen“ ist fett gedruckt.
Ein Hinweis auf die verpflichtende Inanspruchnahme der Rechtsberatungsorganisation respektive einer anderweitigen rechtlichen Vertretung ist weder notwendig noch enthält die Rechtsmittelbelehrung einen entsprechenden Hinweis.
Die Beschwerdefrist betrug vier Wochen ab Zustellung des Bescheides am Montag, XXXX .12.2020 und endete daher am Montag, XXXX .01.2021.
Festgestellt wird, dass der BF am XXXX .01.2021 per E-Mail die ihm mit der oa. Verfahrensanordnung im Dezember 2020 zugewiesene Rechtsberaterorganisation, sowie in Kopie das Bundesministerium für Inneres (BMI) kontaktierte, Einspruch einlegte und um Kontaktaufnahme zwecks der weiteren Vorgangsweise ersuchte.
Am XXXX .01.2021 wurde die dem BMI zugegangene E-Mail an das BFA weitergeleitet und am selben Tag der für den BF zuständigen Regionaldirektion zugewiesen.
Am XXXX .01.2021 langte die Beschwerde zusammen mit der am XXXX .01.2021 unterzeichneten Vollmacht gegenüber der Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, bei der belangten Behörde ein und wurde von dieser am Tag des Einlangens dem BVwG vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Feststellung zur Zustellung am XXXX .12.2020 gründet in dem im Akt physisch einliegenden und unbedenklichen Internationalen A.R. Rückschein, auf welchem - neben dem handschriftlich angeführten Datum „ XXXX .12.20“ und der Ortsbezeichnung „ XXXX “ - die eigenhändige Unterschrift des BF auf dem dafür vorgesehenen Schriftfeld ersichtlich ist und auf dem darunterliegenden weißen Feld, ebenfalls handschriftlich, in Blockbuchstaben der Namen „ XXXX “ aufscheint.
Diese eigenhändige Unterschrift deckt sich mit anderen im Vefahrensakt einliegenden Unterschriften des BF (zBsp. Antrag vom XXXX .12.2019 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, AS XXXX , XXXX ). Darüber hinaus weist der Internationale A.R. Rückschein in der oberen Hälfte der rechten Seite des Rückscheines eine kreisförmige Stampiglie des örtlichen Postamtes auf. Dieser Stempel weist in seinem oberen Bereich den Schriftzug „ XXXX “, sowie quer über die Mitte der kreisförmigen Stampiglie die Ziffernfolge “ XXXX .12.20-19“ auf.
In Zusammenschau dieser Umstände sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an einer Zustellung am XXXX .12.2020 zweifeln ließen, zumal der BF seine Behauptung, wonach er den Bescheid erst am XXXX .12.2020 empfangen habe, nicht weiter argumentativ begründen, oder gar durch Bescheinigungen belegen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Nach § 12 VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Eine Beschwerde kann nach den angeführten Rechtsgrundlagen nur dann fristwahrend erhoben werden, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist an die den Bescheid erlassen habende Verwaltungsbehörde gerichtet ist (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 13, 93).
Ist dies nicht der Fall, wird die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist an die belangte Behörde weitergeleitet wird; diese Weiterleitung hat ohne unnötigen Aufschub, allerdings auf Gefahr des Beschwerdeführers zu erfolgen (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).
Wie oben dargestellt, wurde - laut dem im Verfahrensakt im Original einliegenden Internationalen A.R. Rückschein - der angefochtene Bescheid vom BF am XXXX .12.2020 persönlich übernommen. Dass der Bescheid, wie in der Beschwerde behauptet, dem BF erst am XXXX .12.2020 zugestellt worden wäre, lässt sich mit der Aktenlage nicht vereinbaren.
Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Montag, XXXX .12.2020 begonnen und mit Ablauf von Montag, dem XXXX .01.2021 geendet.
Da die gegenständliche Beschwerde am Freitag, dem XXXX .01.2021 und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Dass der Wille des BF gegen den Bescheid Beschwerde erheben zu wollen per E-Mail dem BMI am XXXX .01.2021 zur Kenntnis gebracht und von diesem am XXXX .01.2021 an das BFA weitergeleitet wurde, wo diese am selben Tag bei der zuständigen Stelle, sohin der Regionaldirektion Steiermark, einlangte, ändert an der Rechtsfolge der Zurückweisung nichts.
Die Weiterleitung der Beschwerde durch das BMI an die belangte Behörde erfolgte ohne unnötigen Aufschub jedoch auf Gefahr des Beschwerdeführers (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).
Unbeschadet dieses Umstandes ist jedoch die vierwöchige Frist bereits am XXXX .01.2021 abgelaufen, sodass auch die vom BF per E-Mail am XXXX .01.2021 an das unzuständige BMI übermittelte Beschwerde bereits verspätet gewesen wäre.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W280.1205570.4.00Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021