TE Bvwg Beschluss 2021/2/22 W137 2199018-2

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Veröffentlicht am 22.02.2021
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Entscheidungsdatum

22.02.2021

Norm

AVG §13 Abs3
BFA-VG §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W137 2199018-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch MigratInnenverein St. Marx, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs 1, 17 und 28 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Verfahrenspartei auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Am 02.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als Beschwerde bezeichnetes Schriftstück ein. Darin wurde „Beschwerde gegen die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft mittels Mandatsbescheid des BFA mit obigen GZen“ erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dem Schriftsatz beigeschlossen war eine Vollmacht des Vereins MigrantInnenverein St. Marx.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Rechtsvertretung mit Schreiben vom 02.07.2018 einen Mängelbehebungsauftrag mit folgendem Wortlaut:

„Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel bis Montag, 09.07.2018, zu verbessern sind:

1. Fehlende Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

2. Fehlende Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sofern sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, dessen Geschäftszahl in der Beschwerde angeführt wird.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werden die entsprechenden Beschwerdebegehren beziehungsweise Anträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.

Ausdrücklich wird festgehalten, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) bis auf Weiteres jedenfalls nicht möglich ist.

Hinweis:

Aufgrund des Mängelbehebungsauftrages ist die Frist von einer Woche zur Entscheidung über den Fortsetzungsausspruch (§ 22a Abs. 2 BFA-VG) gehemmt.

Zusätzliche Information:

Sie haben bereits am 22.06.2018 – damals vertreten durch die ARGE Rechtsberatung als bevollmächtigten Vertreter - eine Beschwerde gegen die aktuelle Schubhaft und den ihr zugrundeliegenden Mandatsbescheid eingebracht.

Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2018, W137 2199018-2/9E, entschieden.

Abhängig von ihrem Umgang mit dem Mängelbehebungsauftrag steht daher auch eine (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde wegen bereits (teilweise) erfolgter Konsumation des Beschwerderechts im Raum.“

3.       Am 04.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung zu dem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz und ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit folgendem Inhalt (Rechtschreibfehler nicht korrigiert) ein:

„Der BF hat die Mitteilung bekommen, dass er am 05.07.2018 nach Italien abgeschoben werden sollt.

Ersucht wird daher dringend um Bearbeitung der Beschwerde und um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorab.“

4.       Am 05.07.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.

5.       Auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2018 wurde bis zum heutigen Tag weder vom Beschwerdeführer persönlich noch von seinem bevollmächtigten Vertreter reagiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Er ist aus der Aktenlage vollständig belegt.

Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2018 wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberatung entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, eine Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus der im Akt befindlichen Nachricht einer erfolgreichen Faxversendung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:

(1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

(2) die Bezeichnung der belangten Behörde,

(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

(4) das Begehren und

(5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

"Zu § 9:

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der ‚belangten Behörde‘ näher."

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:

"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."

3.2. Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.3. Im vorliegenden Fall entspricht der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des Beschwerdeführers nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Anforderungen.

Der Beschwerdeführer bzw dessen rechtsfreundliche Vertretung hat weder den angefochtenen Bescheid noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bezeichnet. Die in der Beschwerde angeführte Geschäftszahl steht in keinem Zusammenhang mit der Schubhaft des Beschwerdeführers.

Zu den Mängeln iSd § 13 Abs 3 AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen eines Rechtswidrigkeitsgrundes (vgl dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, 27.2.2015, Ra 2014/17/0035; Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27).

3.4. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht gegen die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid bereits nachweislich konsumiert, weshalb eine Zurückweisung in diesem Zusammenhang jedenfalls hätte erfolgen müssen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3.5. Da seitens des Beschwerdeführers keine rechtswirksame Beschwerde eingebracht worden ist, war auch der Antrag auf Kostenersatz zurückzuweisen. Dem Bundesamt ist in diesem Zusammenhang bisher weder Vorlage- und Schriftsatzaufwand entstanden, es erfolgte dementsprechend auch kein Antrag auf Pauschalkosten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fristablauf Kostenersatz Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W137.2199018.2.00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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