Entscheidungsdatum
22.02.2021Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
L519 2171760-1/13E
L519 2171769-1/14E
L519 2171766-1/13E
L519 2171757-1/12E
L519 2171753-1/10E
L519 2171749-1/10E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 1.2.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , sämtliche StA. Irak und sämtliche vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion OÖ, vom 1.9.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wegen Rückkehrentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.2.2021 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass gem. § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.
Gem. § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX , jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 1.2.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten
innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L519.2171760.1.00Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021