TE Bvwg Beschluss 2021/2/23 L516 2129462-3

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Entscheidungsdatum

23.02.2021

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch


L516 2129462-3/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Emilia JAWAD, BA, p.A. Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2021, Zahl XXXX :

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 13.11.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies (I.) diesen Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 04.01.2021 gemäß § 55 AsylG ab, erließ unter einem (II.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 3 FPG, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (V.) aus, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde und erließ (VI.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde langte zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA am 17.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

1. Sachverhalt

1.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit 07.04.2001 und damit fast zwanzig Jahre in Österreich aufgrund zweier Asylverfahren größtenteils rechtmäßig - auf. Ein erster Asylantrag vom 09.04.2001 wurde nach knapp achtjähriger Verfahrensdauer rechtskräftig negativ entschieden. Ein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2014 wurde im August 2016 rechtskräftig negativ entschieden. Er bezieht gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde und lebt in einer gemeinnützigen Unterkunft.

Der Beschwerdeführer besuchte unter anderem von 27.09.2016 bis 22.11.2016 einen Deutschkurs „Deutsch A2 Schreiben und Grammatik“ und verbesserte seine bereits im Jahr 2016 alltagstauglichen Deutschkenntnisse weiter. Der Beschwerdeführer engagierte sich ferner in einer früheren Unterkunft regelmäßig ehrenamtlich, in dem er dort Dolmetschertätigkeiten übernahm. Der Beschwerdeführer brachte zwei Unterstützungserklärungen in Vorlage und kann er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung, vorweisen.

Der Beschwerdeführer leidet an gesundheitlichen Problemen, die einer wiederkehrenden medizinischen Behandlung bedürfen. Dem Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Herz-Kreislauferkrankung, es wurde ihm in der Vergangenheit bereits ein Stent gelegt und er musste sich in den letzten Jahren wiederholt die Notaufnahme wegen anhaltender kardialer Probleme aufsuchen. Zudem leidet er an Depressionen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden im asylrechtlichen Vorverfahren bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstellt, erst teilweise berücksichtigt.

1.2 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers, insbesondere aus den bereits vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt in seinem Erkenntnis vom 16.06.2020, L508 2129462-2/3E, getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Die Feststellungen zum Wohnsitz und zum Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich auch aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).

2.2 Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister der Republik Österreich (SA). Soweit das BFA dem BFA im Zuge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde insgesamt drei inzwischen rund 14 bis 16 Jahre zurückliegende Verurteilungen aus dem Jahr 2004, 2005 und 2006 vorwirft, ist auf zu verweisen, dass diese bereits Verurteilungen getilgt sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung § 18 Abs 5 FPG)

3.1 Fallbezogen weist bereits das BFA weist im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass der Beschwerdeführer „zweifelsohne ein umfangreiches Privatleben in Österreich aufgebaut“ hat. (Bescheid, S 26). Soweit das BFA dem BFA im Zuge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde insgesamt drei inzwischen rund 14 bis 16 Jahre zurückliegende Verurteilungen aus dem Jahr 2004, 2005 und 2006 vorwirft, ist auf zu verweisen, dass diese Verurteilungen getilgt sind und sich aus dem Strafregister der Republik Österreich die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt. Aufgrund der festgestellten Aufenthaltsdauer von fast 20 Jahren und der dabei gesetzten Integrationsschritte kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde.

3.2 Es wird daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2129462.3.00

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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