TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/25 L504 2197610-2

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Entscheidungsdatum

25.02.2021

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



L504 2197602-2/44E

L504 2197610-2/42E
L504 2197614-2/30E
L504 2197621-2/30E

L504 2197618-2/31E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. LIBANON alias SYRIEN, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, 2. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. LIBANON alias SYRIEN, gesetzl. vertreten durch (1.), 3. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. LIBANON alias SYRIEN, gesetzl. vertreten durch (1.), 4. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. LIBANON alias SYRIEN, gesetzl. vertreten durch (1.), 5. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. LIBANON, alias SYRIEN, gesetzl. vertreten durch (1.), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:


A)

Ad 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und gem. § 34 iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.02.2022 erteilt.

Ad 2. Der Beschwerde wird stattgegeben und gem. § 34 iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.02.2022 erteilt.

Ad 3. Der Beschwerde wird stattgegeben und gem. § 34 iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.02.2022 erteilt.

Ad 4. Der Beschwerde wird stattgegeben und gem. § 34 iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.02.2022 erteilt.

Ad 5. Der Beschwerde wird stattgegeben und gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.02.2022 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der Parteien auf ao Revision und Beschwerde verzichtet wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2197610.2.00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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