TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/26 W109 2194797-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2021
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Entscheidungsdatum

26.02.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W109 2194797-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 29.03.2018, Zl. XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 und 23.02.2021 zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Am 10.11.2015 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 10.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus Ghazni, habe ab dem zweiten Lebensjahr in Bamyan und die letzten 13 Jahre in Kabul gelebt. Er habe elf Jahre die Schule besucht und zuletzt als Offizier gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er habe Afghanistan wegen der unsicheren Lage verlassen. Er habe zuletzt im Militärbereich gearbeitet und sei aufgrund seiner Tätigkeit von verschiedenen terroristischen Gruppierungen mit dem Tode bedroht worden. Die Bedrohungen hätten telefonisch stattgefunden und im Jahr 2013 begonnen.

Am 06.02.2018 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei beim Militär gewesen und habe viele Aufgaben in seinem Bereich (IT, Kommunikation) gehabt und viele Aufgaben in verschiedenen Provinzen und Positionen ausgeübt. Er habe telefonische Drohungen erhalten. Am Anfang seien diese seltener gewesen, später seien es mehr geworden. Er sei aufgefordert worden, seine Arbeit zu beenden. Diese Personen seien entweder von Daesh, IS oder den Taliban gewesen. Im Jahr 2013 sei er vom Verteidigungsministerium nach Polen geschickt worden. Als er wieder zurückgekehrt sei, hätten die telefonischen Drohungen zugenommen. Sie hätten zu ihm gesagt, er sei in einem europäischen Land gewesen, deshalb sei er nun Christ und ungläubig und er solle mit seiner Arbeit aufhören. Sie hätten gemeint, er würde mit ausländischen Truppen arbeiten. Er habe verschiedene Drohungen bekommen. Sie hätten gemeint, wenn er mit seiner Arbeit nicht aufhöre, würden sie ihn verschleppen und ihn und seine Familie töten. Sie hätten auch gesagt, sie hätten genug Informationen über ihn.

2.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018, zugestellt am 04.04.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer könne nach Kabul zurückkehren.

3.       Am 02.05.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Verfahren sei mangelhaft, das Fluchtvorbringen glaubhaft. Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Heimatland Verfolgung aufgrund seiner (ihm unterstellte) politischen Gesinnung.

Mit Ladung vom 15.01.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 11.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die erste Tagsatzung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er sei im Herkunftsstaat wegen seiner Tätigkeit für das Militär bedroht worden, aufrecht.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte die aktuellen Länderberichte in das Verfahren ein und führte am 23.02.2021 die zweite Tagsatzung der mündlichen Verhandlung durch. An dieser nahm der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, ein Dolmetscher für die Sprache Dari und ein länderkundlicher Sachverständiger nahmen teil. Die belangte Behörde verzichtete erneut auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Dr. XXXX zur Erstellung eines Gutachtens zur Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zum Sachverständigen bestellt.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

?        Tazkira des Beschwerdeführers

?        Vier Militärausweise

?        Zahlreiche Zertifikate

?        ein Konvolut von verschiedenen Fotos

?        Empfehlungsschreiben der US-Army

?        Tazkira von Ehefrau und Kindern

?        ÖSD-Zertifikat A1

?        ÖSD-Zertifikat A2

?        ÖSD-Zertifikat B1 – „nicht bestanden“

?        Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse

?        Teilnahmebestätigung für Werte- und Orientierungskurs

?        Bestätigungen für gemeinnützige und ehrenamtliche Arbeit

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Paschtu, Urdu, Englisch und Deutsch auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in Ghazni, Distrikt Malestan, geboren und zog im Kindesalter mit seiner Familie zunächst nach Kabul und dann in ein Dorf in der Provinz Bamyan, wo er sieben Jahre die Schule besucht hat. Mit etwa 13 Jahren wurde der Beschwerdeführer nach Quetta, Pakistan, zu seinem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen geschickt, die dort als Mechaniker arbeiteten. Der Beschwerdeführer sollte dort dieses Handwerk von ihnen erlernen. Nach etwa zwei Jahren kehrte er wegen einer Erkrankung des Vaters wieder nach Bamyan zurück. Nachdem der Vater verstorben war, zog die Familie des Beschwerdeführers nach Kabul zum Onkel väterlicherseits. Dort besuchte der Beschwerdeführer wieder für vier Jahre die Schule. Mit etwa 21 Jahren meldete sich der Beschwerdeführer in Kabul freiwillig zum Militär, für das er 13 Jahre lang arbeitete. Er war dort im Bereich Kommunikation und IT tätig.

Die Mutter des Beschwerdeführers war zeitweise als Schneiderin für das Verkehrsministerium tätig und ansonsten Hausfrau; der Vater war Landwirt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mittlerweile ebenso verstorben.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne und eine Tochter. Sie sind in Griechenland aufhältig. Der Beschwerdeführer hat täglich Kontakt zu ihnen.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ging im Jahr 1382 (2003/2004) zum Militär, wo er zunächst eine sechsmonatige Grundausbildung absolvierte und anschließend laufend Fortbildungen besuchte und zuletzt den Rang eines „Sarpark Mesher Qadam Dar“ (Unteroffizier, entsprechend dem NATO-Rangcode OR-9 bzw. dem Rang eines Sergeant Major [SGM] der US-Army, Soldstufe E-9) bekleidete.

Der Beschwerdeführer war durchgehend im Kommunikationsbereich (Funk, IT, etc.) tätig und etwa auch für Schulungen zuständig. Er war Fachunteroffizier für Kommunikationstechnologie und hatte dabei auch Zugriff auf sensible, militärinterne Informationen.

Der Beschwerdeführer war meist in Kabul stationiert. Er hat allerdings auch an Kampfeinsätzen in anderen Provinzen, etwa in Kunduz, teilgenommen.

Im Sommer 2013 hat der Beschwerdeführer an einer gemeinsamen Koordinations- und Fortbildungsveranstaltung von ISAF und ANSF in Polen teilgenommen.

Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul besteht die Gefahr, dass er von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die ANSF angegriffen und getötet wird. Durch einen Umzug innerhalb des Landes kann sich der Beschwerdeführer dieser Gefahr nicht entziehen.

Dass der afghanische Staat den Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban schützen kann, ist nicht zu erwarten.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seine gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde nicht substantiiert in Zweifel zog, sondern lediglich widersprüchlich ausführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest (337), obwohl sie gleichzeitig von den Angaben des Beschwerdeführers ausgeht. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat für das Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er selbst zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2021 bestätigt (OZ 13, S. 4) und auch sonst im Verfahren kein anderslautendes Vorbringen erstattet oder medizinische Unterlagen vorgelegt, die eine Erkrankung seinerseits belegen würden. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

Die Angaben zu seinem Lebenswandel im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibend erstattet, wobei sich diese zu einem konsistenten Bild zusammenfügen und auch von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Im Hinblick auf die Tätigkeit für das Militär wird zudem auf die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen unter 2.2. verwiesen. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der Eltern des Beschwerdeführers, sowie, dass die Mutter mittlerweile ebenso verstorben ist, beruht auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, hat er gleichbleibend angegeben und im Verfahren auch Tazkira von Frau und Kindern im Kopie vorgelegt (AS 133-139). Weiter ist ein Antrag auf Familienzusammenführen mit der in Griechenland aufhältigen Familie aktenkundig (OZ 7). Hierzu hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, dass sie diesbezüglich Zweifel hegt, ist jedoch ebenso wenig ersichtlich.

2.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Zunächst hat der Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit im Allgemeinen zahlreiche Unterlagen, mehrere Ausweise und ebenso zahlreiche Fotos vorgelegt, mit denen sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung nicht auseinandersetzte. Insbesondere trifft die belangte Behörde keinerlei konkreten Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers und setzt sich mit dieser nicht auf Grundlage themenspezifischer Länderberichten auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf geradezu schablonenhafte Spekulationen, ohne die tatsächliche Lage im Herkunftsstaat und die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Anzumerken ist allerdings, dass die belangte Behörde offenbar davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für das Militär gearbeitet hat, nachdem sie in ihrer Entscheidung die hieraus gewonnene Berufserfahrung feststellt (AS 244) und lediglich das daraus resultierende Bedrohungsszenario in Frage stellt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zunächst auf Grundlage der bereits angesprochenen umfassenden Unterlagen in Zusammenschau mit den detaillierten und lebendigen Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2021 hinsichtlich seiner inhaltlichen Tätigkeit zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm angegebene – etwa 13 Jahre für das Militär gearbeitet hat und im Bereich Kommunikation und IT tätig war, wobei sich der genaue Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers konsistent aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Schilderungen ergibt und vom vom Bundesverwaltungsgericht bestellten länderkundlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2021 im Wesentlichen als realistisch bestätigt wird (OZ 21, S. 11).

Der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte sprachkundige länderkundliche Sachverständige bestätigte auch, dass aus dem vom Beschwerdeführer zu seinem Polen-Aufenthalt vorgelegten Trainingszertifikat der vom Beschwerdeführer zuletzt erreichte, angegebene Rang hervorgeht (OZ 21, S. 9), wobei hier auch der entsprechende NATO-Rangcode OR-9 angeführt ist. Auch sein Dienstausweis weist den Rang des Beschwerdeführers als „SGM“ aus.

Sinn und Inhalt seines Aufenthaltes in Polen hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2021 nachvollziehbar dar (OZ 21, S. 7), wobei der Beschwerdeführer hierzu bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.02.2018 umfassend befragt wurde und konsistente Angaben gemacht hat (AS 67). Zu seinem Aufenthalt in Polen hat der Beschwerdeführer zudem diverse Fotos vorgelegt, darunter etwa ein offizielles Gruppenfoto, dass den Beschwerdeführer (kniend, dritter von links) mit den übrigen Teilnehmern der Veranstaltung zeigt.

Dass der Beschwerdeführer meist in Kabul stationiert war, ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers.

Anzumerken ist auch, dass es vor dem Hintergrund der seit Jahrzehnten volatilen Sicherheitslage in Afghanistan plausibel ist, dass der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Tätigkeit für das Militär auch selbst an direkten Kampfeinsätzen teilgenommen hat. Zu einem Kampfeinsatz in Kunduz hat der Beschwerdeführer eine „Belobigungsurkunde“ vorgelegt (Beilage 3 zu OZ 21), die im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 mit dem länderkundlichen Sachverständigen erläutert wurde (OZ 21, S. 10-11), woraus sich ergab, dass der Beschwerdeführer auch an Kampfeinsätzen teilgenommen hat, wobei der Beschwerdeführer auf Nachfrage umfassende und detaillierte Angaben zu diesem Einsatz machen konnte. Insofern der Beschwerdeführer den Distriktschef nicht nennen und dessen Namen nicht zuordnen kann, ist anzumerken, dass dieser Kampfeinsatz in diesem Zeitpunkt bereits über zehn Jahre zurücklag, weswegen dieser Fehler im Detail angesichts der ansonsten umfassenden und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers in den Hintergrund tritt.

Im Hinblick auf die generelle Lage im Herkunftsstaat ist der vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 19.02.2021 (OZ 19) in das Verfahren eingebrachten EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance) zu entnehmen, dass ANSF Personal im und außer Dienst generell zu den häufigen Angriffszielen der Taliban zählen und von diesen als „priority targets“ betrachtet wird. Erwähnung finden nicht nur allgemeine Angriffe an Orten, wo ANSF-Personal zusammenkommt (etwa Armeebasen, Checkpoints und Polizeistationen), sondern auch die Aussonderung von Einzelpersonen an Checkpoints, sowie gezielte Tötungen und Entführungen. Ziel der Taliban sei, dass ANSF-Angehörige ihre Posten aufgeben oder/und sich den Taliban anschließen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.1 Members of the security forces and pro-government militias, S. 58). Auch die vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 15.01.2021 (OZ 10) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) berichten von gezielten Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und erwähnen auch, dass auch ehemalige Angehörige der ANDSF von regierungsfeindlichen Kräften ins Visier genommen werden (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel, 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe b) Zivile Polizeikräfte (einschließlich Angehörigen der ANP und ALP) sowie ehemalige Angehörige der ANDSF, S. 47-48). Damit gehört der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für das afghanische Militär zweifellos zu den Angriffszielen der Taliban.

Der Einschätzung des länderkundlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist der Beschwerdeführer als „privilegierter Hazaraunteroffizier“ einzustufen und ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch an Kriegshandlungen, zudem an einem „Auslandskurs“ teilgenommen und in „kritischen Konfliktgebieten“ gedient hat, wobei der länderkundliche Sachverständige aus diesen individuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Elementen schließt, dass der Beschwerdeführer im Blickpunkt der Taliban steht und langfristig auch in Großstädten gefährdet ist. Er gehört der Einschätzung des länderkundlichen Sachverständigen zufolge zu den Unteroffizieren der afghanischen Armee, die einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt haben (OZ 21, S. 11-12).

Auch die EASO County Guidance geht in ihrer Risikoanalyse betreffend (ehemalige) Angehörige der ANSF davon aus, dass diese abhängig von den individuellen Umständen schweren Konsequenzen von Seiten Aufständischer (gezielte Tötung außerhalb von Kämpfen, Entführung, Folter) betroffen sein können. Relevant für das individuelle Risiko sind der Einschätzung von EASO zufolge das Arbeitsgebiet, die Sicherbarkeit des Betroffenen, Geschlecht, Herkunftsgebiet, die Präsenz Aufständischer, die Dauer, seit der Betroffene die Streitkräfte verlassen hat, sowie persönliche Feindschaften (Kapitel 2.1 Members of the security forces and pro-government militias, S. 58-59). Der Beschwerdeführer war für das Militär lange Jahre in einem sensiblen Arbeitsbereich tätig, hat zudem an Kampfhandlungen in kritischen Konfliktgebieten teilgenommen, ist berufsbedingt zu einer gemeinsamen Veranstaltung mit der ISAF nach Polen gereist und hat als Unteroffizier zudem bereits eine höhere Position innerhalb des Heeres bekleidet. Demnach ist auch auf Grundlage der EASO Country Guidance in Übereinstimmung mit der Einschätzung des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten länderkundlichen Sachverständigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem deutlich erhöhten Übergriffsrisiko von Seiten der Taliban ausgesetzt ist.

Im Hinblick auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer möglichen Übergriffen der Taliban durch einen Umzug in eine andere Großstadt entziehen könnte, führt bereits der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte länderkundliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2021 aus, dass beim Beschwerdeführer damit zu rechnen ist, dass die Taliban langfristig auch in Großstädten auf ihn zugreifen würden (OZ 21, S. 12). Der EASO Country Guidance ist bei Zielpersonen der Taliban bei der Frage, ob sie sich der Gefahr durch einen Umzug innerhalb des Landes entziehen können, auf die individuellen Umstände, die Kapazitäten der Taliban, Individuen in Städten anzugreifen, die Art, wie der Betroffene von den Taliban wahrgenommen wird und die Frage, ob persönliche Feindschaften im Spiel sind, zu berücksichtigen (Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Safety, S. 163). Wie bereits ausgeführt ist im Fall des Beschwerdeführers bedingt durch die individuellen Umstände des Einzelfalles, sowie nach der Einschätzung des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten länderkundlichen Sachverständigen von einem erhöhten Interesse der Taliban auszugehen. Insbesondere berichtet auch der vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 15.01.2021 (OZ 10) eingebrachte EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 – neben dem bereits der EASO Country Guidance entnommenen Information, dass Armeeangehörige zu den Angriffszielen der Taliban gehören – auch von gezielten Tötungen etwa im Stadtgebiet von Kabul (2.6.1 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungstreuer Milizen, S. 25-26). Auch UNHCR geht von einem geographisch großen Wirkungsradius der Taliban aus (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 1. Analyse der Relevanz, S. 120-121), wobei bereits aufgezeigt wurde, dass am Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches Interesse besteht. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer Übergriffen der Taliban durch einen Umzug innerhalb des Landes entziehen könnte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban Schutz des afghanischen Staates nicht zu erwarten hat, beruht etwa auf den UNHCR-Richtlinien, wo berichtet wird, dass die Umsetzung der Menschenrechte mangelhaft bleibt und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit als besonders schwach wahrgenommen wird. Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, werde untergraben, das förmliche Justizsystem sei schwach und unfähig, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Die Korruption sei groß und es herrsche ein Klima der Straflosigkeit. Täter von Menschenrechtsverletzungen würden selten zur Rechenschaft gezogen (Abschnitt II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Kapitel C. Die Menschenrechtssituation, Unterkapitel 2. Die Fähigkeit und Bereitschaft des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, S. 34 f.). Im Wesentlichen inhaltsgleich berichtet auch das aktuellere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 16.12.2020 von der Lage hinsichtlich Menschenrechte, Justiz etc. (siehe insbesondere Kapitel 6. Rechtsschutz/Justizwesen und Kapitel 12. Allgemeine Menschenrechtslage).

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zum Fluchtvorbringen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen (unterstellter) politischer Gesinnung

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN).

Im Hinblick auf die auf den Beschwerdeführer gegenständlich anwendbaren Risikoprofile von UNHCR und EASO (hierzu auch schon unter 2.2.) gehen beide Institutionen davon aus, dass eine allfällige Verfolgung an eine dem Betroffenen zumindest zugeschriebene politische Überzeugung anknüpft (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe l) Zusammenfassung, S. 55; EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.1 Members of the security forces and pro-government militias, S. 59).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt drohen dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kabul aufgrund seiner Tätigkeit für die ANSF Übergriffe von Seiten der Taliban, wobei er nicht damit rechnen kann, dass ihn der afghanische Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban schützen kann.

Der Beschwerdeführer konnte demnach asylrechtlich relevante Verfolgung wegen seiner (unterstellten) politischen Gesinnung durch Privatpersonen glaubhaft machen, wobei staatlicher Schutz nicht verfügbar ist.

3.2.    Zur Nichtverfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden, nämlich die Frage, ob Schutz gewährleistet ist, sowie die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer der ihm drohenden Verfolgungsgefahr von Seiten der Taliban nicht durch einen Umzug innerhalb des Landes entziehen

Damit steht dem Beschwerdeführer mangels Verfügbarkeit von Schutz iSd § 11 Abs. 1 AsylG in einem Teil des Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Eine Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit des Aufenthaltes in einem möglichen Neuansiedelungsgebiet erübrigt sich, wobei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist, der in der Vergangenheit der Annahme fehlenden Schutzes iSd § 11 AsylG vor Talibanverfolgung in Afghanistan nicht entgegentrat, sofern er diese Schlussfolgerung auf solide beweiswürdigende Grundlage gestellt sah (Vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0330).

3.3.    Zum Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes

Nach § 3 Abs. 2 Z 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG gesetzt hat. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG gesetzt hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.4.    Zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 nach § 75 Abs. 24 AsylG 2005 auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 10.11.2015 gestellt hat, ist § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 daher nicht anzuwenden.

Der Beschwerde war im Ergebnis stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.

4.        Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz auch einer unterstellten politischen Gesinnung (etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156), sowie privater Verfolgung (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN) und staatlicher Schutzfähigkeit (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN), wobei gegenständlich insbesondere beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich waren.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung private Verfolgung Schutzunfähigkeit des Staates Soldat Unteroffizier unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W109.2194797.1.00

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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