Entscheidungsdatum
28.02.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W155 2181275-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahmen des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A) Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme wird wegen Zurückziehung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
XXXX , Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan, stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX abgewiesen wurde. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwere erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status einer Asylberechtigten zu.
Am 08.07.2019 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß §§ 69, 70 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme.
Am 19.02.2021 zog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 08.07.2019 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 32 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Wiederaufnahme durch den Antragsteller sind die Voraussetzungen zur Entscheidung nach § 32 VwGVG weggefallen und war das Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W155.2181275.2.00Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021