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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 25. August 1995, Zl. I-2-6/1995, betreffend eine Vorprüfung nach § 28 Vorarlberger Baugesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde und der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Beschwerdeergänzung und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 29. November 1993 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ein Vorprüfungsverfahren gemäß § 28 Vorarlberger Baugesetz betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf Gp 1076, KG L, durchzuführen. Nach den Projektsunterlagen war die Errichtung eines Einfamilienhauses in der gleichen Weise vorgesehen, wie sie bereits Gegenstand eines Bauantrages des Beschwerdeführers vom 15. Juni 1988 gewesen war. Dieses Bauansuchen war seinerzeit mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. Februar 1989 und Berufungsbescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. August 1989 gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetz abgewiesen worden, da die Gp 1076, KG L, laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet sei, die von einer Bebauung freizuhalten sei. Darüber hinaus wurde auf die Lage der genannten Grundparzelle in der mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/1980, festgelegten Freifläche verwiesen, an welche die Gemeinde gebunden sei.
Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1989 keine Folge gegeben.
Über Aufforderung der Gemeinde, ein geändertes Projekt einzureichen, da zu dem mit der Eingabe vom 29. November 1993 beantragten Projekt rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 1994 ein neues Projekt für ein Einfamilienhaus auf Gp 1076, KG L, vor.
Aufgrund eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers nach § 73 Abs. 2 AVG wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Juli 1995 aufgrund des Antrages auf Vorprüfung gemäß § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 lit. a Vorarlberger Baugesetz festgestellt, daß dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde entgegenstehe. Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gab.
Begründend führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Behörde bei der Vorprüfung nach § 28 Abs. 2 Baugesetz festzustellen habe, ob dem Vorhaben die in lit. a bis e aufgezählten Umstände entgegenstünden. Diese Aufzählung sei taxativ und darüber hinausgehende Kriterien seien nicht Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens. Insbesondere sei es nicht Gegenstand der Vorprüfung festzustellen, ob ein Vorhaben einem nach § 7 Raumplanungsgesetz erlassenen Landesraumplan entgegenstehe. Nach § 28 Abs. 4 Baugesetz sei ein Vorprüfungsantrag abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des Abs. 2 entgegenstehe. Im gegenständlichen Fall habe die Gemeindevertretung mit Bescheid festgestellt, daß der Errichtung eines Einfamilienhauses auf Gp 1076, KG L, der aufgrund des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, von der Gemeinde erlassene Flächenwidmungsplan entgegenstehe, der eine Baulandwidmung aufgrund der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. Nr. 8/1977, nicht zulasse. Es werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, daß das Bauvorhaben der derzeitigen Flächenwidmung widerspreche.
Über § 28 Abs. 2 Baugesetz hinausgehende Prüfungen seien jedoch nicht Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens der Baubehörde. Es sei ihr daher verwehrt gewesen, bei der Vorarlberger Landesregierung eine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 der Verordnung LGBl. Nr. 8/1977 zu beantragen und auch nicht ihre Aufgabe gewesen, den Antragsteller zu einer Präzisierung hinsichtlich einer Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzufordern. Auch die Prüfung, ob die Widmung der Gp 1076, KG L, als Freifläche-Freihaltegebiet überhaupt rechtmäßig sei, sei nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegen.
Aus § 28 Baugesetz ergebe sich weiters, daß es rechtlich belanglos sei, ob die Gemeindevertretung vor der Erlassung des mit 29. April 1977 in Kraft getretenen Landesraumplanes, LGBl. Nr. 8/1977 ("Grünzonenplan Rheintal"), beschlossen habe, den Grundeigentümern südlich der S-Straße auf Ansuchen für eine Bauplatztiefe von 30 m die Baubewilligung zu erteilen und nach Inkrafttreten des zitierten Landesraumplanes davon wieder Abstand genommen habe. Der Beschluß der Gemeindevertretung vom 4. November 1976 sei lediglich als eine Willensäußerung anzusehen, für eine Baulandwidmung einzutreten. Der Beschluß, bestimmten Grundeigentümern, noch dazu ohne Vorliegen eines Bauprojektes, "für eine Bauplatztiefe von 30 m die Baubewilligung zu erteilen", hätte daher mangels Zuständigkeit und Fehlen jeglicher Voraussetzungen nach dem Baugesetz und Gemeindegesetz (§ 50 Abs. 1, Zuständigkeit des Bürgermeisters) keine Rechtswirkung gehabt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. Februar 1996 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, daß sich der Bescheid auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich den Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde stütze. Die Gemeinde habe durch den Beschluß der Gemeindevertretung vom 4. November 1976 eine Umwidmung sämtlicher Grundstücke südlich der S-Straße in einer Tiefe von 30 m in Bauland positiv beurteilt. Nach Erlassung der Grünzonenverordnung sei eine dementsprechende Widmung wegen § 12 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes nicht mehr möglich gewesen. Die Gemeinde habe zwar (früher) einen entsprechenden Wunsch auf Änderung der Ausdehnung der Grünzone an die Landesregierung herangetragen, die Wünsche der Gemeinde seien jedoch nicht berücksichtigt worden. Es stehe jedoch fest, daß die Liegenschaft Gp 1076, KG L, eigentlich als Baufläche ausgewiesen sein müßte. Es wurde daher angeregt, ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten und "die in Rede stehende Freiflächenwidmung meines Grundstückes als gesetzwidrig aufzuheben". Es wurde in der Beschwerde ausdrücklich die Rechtsauffassung vertreten, daß nur die mitbeteiligte Marktgemeinde die in der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahmebewilligung erwirken könnte; eine derartige Antragstellung sei aber aus Anlaß des beschwerdegegenständlichen Verfahrens von der mitbeteiligten Marktgemeinde unterlassen worden.
Hinsichtlich der Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 8/1977 wurde geltend gemacht, daß der tatsächliche Verlauf der Landesgrünzone willkürlich gezogen sei und auch nicht den früheren Intentionen der mitbeteiligten Marktgemeinde entspreche, die Liegenschaft des Beschwerdeführers ins Bauland einzubeziehen, sodaß die Verordnung gemäß § 7 des Raumplanungsgesetzes nicht den angestrebten Zielen der Raumordnung (§ 2 des Raumordnungsgesetzes), nämlich der Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für ausreichende Wohnbedingungen, entspreche.
Da die Bestimmung des § 12 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes eine gegenteilige Widmung durch die Gemeinde jedoch verbiete, seien auch verfassungsmäßige Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmung gegeben. Es wurde daher auch angeregt, die Verordnung LGBl. Nr. 8/1977 bzw. § 12 Abs. 3 Raumplanungsgesetz im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit bzw. die Verfassungsmäßigkeit in Prüfung zu ziehen.
Der Verfassungsgerichtshof stellte zum Beschwerdevorbringen fest, daß nach den Beschwerdebehauptungen die Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums zum erheblichen Teil nur die Folgen einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Soweit in der Beschwerde die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde sowie die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977 idF LGBl. Nr. 37/1980, und die Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs. 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973, behauptet werde, lasse ihr Vorbringen unter Berücksichtigung der Verordnungsakten, insbesondere des Erläuterungsberichtes zum Entwurf der zitierten Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, sowie vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Verhältnis der örtlichen zur überörtlichen Raumplanung (VfSlg. 8150/1977, 9156/1981, 11.633/1988), die behauptete Verletzung in einem Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zur Frage der Antragstellung nach § 2 Abs. 3 der Verordnung LGBl. Nr. 8/1977 enthält der Ablehnungsbeschluß keine Ausführungen.
Über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der er sich durch Unterlassung einer entsprechenden Antragstellung im Recht auf Erlangung einer Baubewilligung verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 7 und 8 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/1985
(Raumplanungsgesetz - RPG), lauten auszugsweise:
"§ 7
Landesraumpläne
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Landesraumpläne zu erlassen. Diese haben die angestrebten Ziele der Raumplanung (§ 2) im einzelnen festzulegen und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen vorzusehen.
(2) Landesraumpläne können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Landesteile oder für bestimmte Sachbereiche der Raumplanung erlassen werden.
(3) Zum Landesgebiet im Sinne des Abs. 2 gehört auch der Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
(4) Landesraumpläne dürfen Planungen des Bundes, die unmittelbar durch Gesetz festgelegt sind, nicht widersprechen. Solche Planungen sind in Landesraumplänen ersichtlich zu machen. Andere Planungen des Bundes sind in Landesraumplänen soweit ersichtlich zu machen, als sie im Zusammenhang mit diesen von Bedeutung sind.
(5) Der Entwurf eines Landesraumplanes ist jenen Gemeinden ...
(6) Die Gemeinden haben den ihm übermittelten Entwurf eines Landesraumplanes während eines von der Landesregierung bestimmten Zeitraumes ... aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. ...
(7) Zeichnerische Darstellungen eines Landesraumplanes ...
§ 8
Wirkung eines Landesraumplanes
(1) Verordnungen und Bescheide, die in Vollziehung von Landesgesetzen erlassen werden, dürfen, soweit sich aufgrund des betreffenden Landesgesetzes nichts anderes ergibt, einem Landesraumplan nicht widersprechen.
(2) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten - unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften - raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf bestehende Landesraumpläne treffen."
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, lautet:
"Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, wird verordnet:
§ 1
In der Talsohle des Rheintales werden
a)
zur Erhaltung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes,
b)
zur Erhaltung von Naherholungsgebieten sowie
c)
zur Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Landwirtschaft
die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Maßstab 1:20.000 vom 22. April 1977, Zl. VIe-854.6, ausgewiesenen Gebiete als überörtliche Freiflächen festgelegt.
§ 2
(1) In den Flächenwidmungsplänen dürfen die Gebiete nach § 1 nur als Freiflächen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), Verkehrsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) oder Vorbehaltsflächen (§ 18 des Raumplanungsgesetzes) für Gebäude oder Anlagen, deren Errichtung in den Sonderflächen (§ 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes) zulässig ist, gewidmet werden.
(2) In den Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan in Geltung steht, dürfen in den überörtlichen Freiflächen nach Abs. 1 nur Gebäude und Anlagen errichtet werden, deren Errichtung nach den im Abs. 1 angeführten Widmungen zulässig ist.
(3) Die Landesregierung kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn eine andere als die nach diesen Vorschriften zulässige Widmung oder bauliche Nutzung die Ziele nach § 1 lit. a bis c nicht wesentlich beeinträchtigt oder dem Gesamtwohl der Bevölkerung (§ 3 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes) besser entspricht.
§ 3
Die zeichnerische Darstellung nach § 1 liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie bei den Gemeindeämtern Altach, Dornbirn, Feldkirch, Fußach, Gaißau, Götzis, Hard, Höchst, Hohenems, Klaus, Koblach, Lauterach, Lustenau, Mäder, Meiningen, Rankweil, Röthis, Schwarzach, Sulz, Weiler und Wolfurt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf."
In der Beschwerdeergänzung wird zutreffend ausgeführt, daß Grundeigentümer durch § 2 Abs. 2 der Verordnung nur mittelbar berührt werden. Im Hinblick auf den Charakter der Verordnung als (überörtlicher) Landesraumplan richtet sich die Verordnung an die Gemeinden. Insofern ist dem Beschwerdeführer auch zuzustimmen - auch aus dem Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß dieser die Rechtslage anders beurteilen würde -, daß eine Antragstellung gemäß § 2 Abs. 3 des Landesraumplanes LGBl. Nr. 8/1977 nur von der Gemeinde vorgenommen werden könnte. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem auch im Erläuterungsbericht der Landesregierung zu dem gegenständlichen Raumplan vom 1. Dezember 1975, Zl. VIe-854.6/1975, betonten Charakter des Landesraumplanes als an die Gemeinden gerichtete Norm; die in § 2 Abs. 3 des Raumplanes genannte Ausnahmebewilligung ist für die Gemeinden erforderlich, wenn sie in Abweichung von den Festlegungen des Raumplanes eine Bauflächenwidmung im Flächenwidmungsplan vornehmen wollen.
Sofern die Beschwerdeausführungen dahingehend zu verstehen sein sollten, daß Bedenken aus dem Rechtsstaatsprinzip dagegen geltend gemacht werden, daß die Rechtsunterworfenen keinen Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens betreffend eine Ausnahmegenehmigung hätten bzw. daß die Rechtsunterworfenen keine Möglichkeit der Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung, ob eine Ausnahme bewilligt wird oder nicht, hätten, wirft die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemachten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und den Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aufgreifen hätte können.
Falls aus dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzipes es als erforderlich anzusehen wäre, daß die Gemeindebehörden im Zuge eines Verfahrens nach dem Baugesetz dann, wenn das Bauvorhaben nur nach Gewährung einer Ausnahme gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung (und danach möglichen Änderung des Flächenwidmungsplanes) zulässig wäre, einen entsprechenden Antrag an die Landesregierung stellen, BEDEUTETE DIE UNTERLASSUNG EINER DERARTIGEN ANTRAGSTELLUNG entsprechend den Überlegungen, die der Verfassungsgerichtshof zur Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 177 EGV entwickelt hat, allenfalls EINE VERLETZUNG DES RECHTES AUF DEN GESETZLICHEN RICHTER (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1995, B 2300/95). Der Verfassungsgerichtshof ist aber offenbar weder davon ausgegangen, daß die im Beschwerdefall anzuwendende Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. Nr. 8/1977, verfassungsrechtlich bedenklich wäre, noch davon, daß ein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorliege. Es ist daher im Beschwerdefall - da der Verfassungsgerichtshof gegen die anzuwendenden generellen Rechtsgrundlagen keine Bedenken hegte und auch beim Verwaltungsgerichtshof keine entstanden sind - einerseits von der Geltung des Flächenwidmungsplanes, wie er von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt wurde, auszugehen, andererseits aber auch davon, daß die Unterlassung der Antragstellung um eine Ausnahme von der Verordnung LGBl. Nr. 8/1977 im Zuge des beschwerdegegenständlichen Administrativverfahrens keinen die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers berührenden Vollzugsfehler darstellen kann. Der Verwaltungsgerichtshof sieht aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Falles daher keinen Anlaß, von der Auffassung abzugehen, daß niemandem ein in einem Verwaltungsverfahren durchsetzbares Recht auf Erlassung einer bestimmten Verordnung zusteht (inwiefern im Wege eines Individualantrages auf Normenkontrolle gemäß Art. 139 Abs. 1 letzter Satz B-VG allenfalls erfolgreich die Änderung einer nicht mehr mit ihren gesetzlichen Grundlagen übereinstimmenden Verordnung betrieben werden könnte und damit letztlich in gewisser Hinsicht ein Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der verordnungserlassenden Behörde gegeben ist, ist eine Frage der Antragslegitimation nach Art. 139 Abs. 1 B-VG und im vorliegenden Zusammenhang nur mittelbar von Bedeutung; im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit eines derartigen Individualantrages, wenn dem Antragsteller eine andere Möglichkeit offen steht, die Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, und im Raumordnungsrecht - soweit nicht im Hinblick auf mit dem Verfahren verbundene hohe Kosten die Unzumutbarkeit anzunehmen ist - ein derartiger Umweg in der Regel gegeben ist, scheidet die Möglichkeit im vorliegenden Zusammenhang weitgehend aus; im Beschwerdefall wurden auch bereits Bedenken gegen den Landesraumplan an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, die diesen nicht dazu bewogen haben, ein Normenprüfungsverfahren einzuleiten). In Fällen wie dem vorliegenden kann die verwaltungsbehördliche Entscheidung bis zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (nur) abweislich lauten bzw. in einem Vorprüfungsverfahren wie dem beschwerdegegenständlichen nur festgestellt werden, daß der Flächenwidmungsplan dem Vorhaben entgegensteht; dem Rechtsunterworfenen steht mangels ausdrücklicher Vorschrift kein Verfahren zur Verfügung, in dem er einen "Anspruch auf Änderung der Flächenwidmung" durchsetzen könnte.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies insbesondere, daß der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen ist, wenn sie die Funktion des Vorprüfungsbescheides gemäß § 28 Abs. 1 Baugesetz lediglich darin erblickt hat festzustellen, ob dem Vorhaben die im § 28 Abs. 2 genannten Hindernisse entgegenstehen. Solange der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht geändert ist, ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 28 Vlbg. Baugesetz von der aktuell gegebenen Widmung auszugehen. Die bestehende Möglichkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes (nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 3 Abs. 2 des genannten Landesraumplanes) ändert nichts daran, daß auf der Grundlage der bestehenden Widmung das Ansuchen des Beschwerdeführers im Rahmen des § 28 Vlbg. Baugesetz nicht positiv erledigt werden konnte. Es kann daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem lediglich die Rechtmäßigkeit der Feststellungen im Rahmen des § 28 des Baugesetzes zu beurteilen war, nicht festgestellt werden. Da ein Vorprüfungsbescheid gemäß § 28 Baugesetz lediglich Bindungswirkung hinsichtlich einer unveränderten Sach- und Rechtslage entfaltet, stünde einer Erteilung einer Baubewilligung nach Änderung des Flächenwidmungsplanes auch der im Beschwerdefall ergangene negative Vorprüfungsbescheid nicht entgegen. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den bei ihr bekämpften Bescheid der Gemeindebehörde als rechtmäßig qualifizierte.
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen und dies bereits aufgrund des Inhaltes der Beschwerde zu erkennen war, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060068.X00Im RIS seit
11.07.2001