Entscheidungsdatum
02.03.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
227 2195683-1/22E
W227 2195686-1/20E
W227 2195582-1/17E
W227 2195690-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 5. FEBRUAR 2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX , geboren am (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. April 2018, Zlen. (1.) 16-1101846110/16006601, (2.) 16-1101846600/160066184 (3.) 16-1101865802/160066087 und (4.) 18-1180388310/180104714, nach einer mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2021 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 5. Februar 2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2195690.1.00Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021