Entscheidungsdatum
02.03.2021Norm
ASVG §4Spruch
W209 2239052-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in Erledigung der Beschwerde der XXXX , XXXX , vertreten durch Stefanov Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 18.12.2020 betreffend die Einbeziehung des XXXX , VSNR: XXXX , in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 01.10.2018 bis 31.12.2019 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.12.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) aus, dass XXXX aufgrund seiner für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – Inhaberin der XXXX – im Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.12.2019 ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliege. Der Bescheid wurde laut RSb-Rückschein am 22.12.2020 nachweislich in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, die sie im Verwaltungsverfahren vertrat, zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.01.2021 – bei der belangten Behörde am selben Tag per Telefax eingelangt – durch ihre steuerliche Vertretung Beschwerde.
3. Am 27.01.2021 legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies sie auf die Verspätung der Beschwerde hin und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als verspätet zurückweisen.
4. Mit Parteiengehör vom 08.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin p.A. ihrer steuerlichen Vertretung die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zum oben dargelegten Sachverhalt schriftlich zu äußern. Binnen der hierfür eingeräumten Frist von zwei Wochen langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, sich zum Akteninhalt zu äußern. Diese ließ jedoch die ihr hierfür eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit (Feststellung der Versicherugspflicht). Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Den Feststellungen zufolge wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid am 22.12.2020 zugestellt.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig angeführt – vier Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit dem Tag der Zustellung am Dienstag, den 22.12.2020 zu laufen und endete somit gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Dienstag, den 19.01.2021.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.01.2021 bei der belangten Behörde eingebracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088).
Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Steuerberatung die Verspätung der Beschwerde vorgehalten, indem ihr der oben dargelegte Sachverhalt mit der Möglichkeit, sich hierzu schriftlich zu äußern, zur Kenntnis gebracht wurde. Da keine Einwendungen erhoben wurden, ist davon auszugehen, dass kein Zustellmangel vorliegt und der in Beschwerde gezogene Bescheid somit am 22.12.2020 rechtswirksam zugestellt wurde.
Damit erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und war sie daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W209.2239052.1.00Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021