TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/24 97/06/0069

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42;
BauO Tir 1989 §29;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Mag. WP in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19. Dezember 1996, Zl. I-7434/1996, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Ing. P Gesellschaft m.b.H. in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei wurde für den 17. September 1996 eine Bauverhandlung ausgeschrieben. Anläßlich dieser Verhandlung hat die den Beschwerdeführer vertretende Mag. HP namens des Beschwerdeführers erklärt, gegen das Projekt dann keine Einwendungen zu erheben, wenn, wie von der Behörde bestätigt, "die vorliegende Planung dem rechtsgültigen Bebauungsplan entspricht.".

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 erteilte der Stadtmagistrat Innsbruck der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung. Dabei ging die Behörde von einer Baumasse von 9748 m3 aus. Der maßgebliche Bebauungsplan ist laut Beschwerdevorbringen in diesem Bescheid nicht näher definiert. Eine Parteienerklärung des Beschwerdeführers war in diesem Baubescheid nicht dokumentiert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung und führte aus, daß das genehmigte Projekt nicht dem gültigen Bebauungsplan entspreche, dadurch Parteienrechte verletzt seien und der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers daraus resultiere, daß die Verletzung des Bebauungsplanes Auswirkungen auf Abstände und Gebäudehöhen habe sowie die Grenzabstände nicht eingehalten seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und dies damit begründet, daß der Beschwerdeführer präkludiert sei, da er nicht rechtzeitig die Verletzung eines bestimmten Rechtes geltend gemacht habe.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 296/97-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der gleichzeitig mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof für den Abtretungsfall ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bestreitet, präkludiert zu sein, da aufgrund des Ganges der Bauverhandlung kein Anlaß bestanden habe, Einwendungen zu erheben, wenn das Bauvorhaben mit dem gültigen Bebauungsplan im Einklang stehe. Gegenteiliges sei aufgrund des Verlaufes der Bauverhandlung nicht anzunehmen gewesen, da eine Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem bestehenden Bebauungsplan vom Sachverständigen der Baupolizei angezeigt und dem Verhandlungsleiter mitgeteilt worden wäre; dies sei aber nicht geschehen, weshalb entweder von einem Irrtum der Behörde oder der Zugrundlegung eines anderen (ungültigen) Bebauungsplanes auszugehen sei. Ein solcher Bebauungsplan existiere und würde dem Bauvorhaben in der bewilligten Form nicht entgegenstehen. Der angefochtene Bescheid stelle sich daher unter Zugrundelegung des objektiv gültigen Bebauungsplanes vom 5. November 1981 Nr. 55/z so dar, daß das Bauvorhaben damit zwar bewilligt sei, seiner Realisierung allerdings die Auflagen desselben Bescheides entgegenstünden. Die Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften, wozu auch die Einhaltung des Bebauungsplanes zähle, sei mit dem Projekt nicht möglich. Dieser Umstand sei für den Beschwerdeführer erst mit der Zustellung des Baubewilligungsbescheides offenkundig geworden, sodaß von einer Präklusion keine Rede sein könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn die Einwendung spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 87/05/0011). Die Erklärung eines Beteiligten, nicht zuzustimmen oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, stellt keine rechtswirksame Einwendung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/06/0271). Die bei der Verhandlung abgegebene Erklärung, "gegen die Erteilung der Genehmigung dann keine Einwendungen zu erheben, wenn die vorliegende Planung dem Bebauungsplan entspricht", ist keine rechtswirksame Einwendung, da auch dieses Vorbringen nicht erkennen läßt, welche Rechtsverletzung (Einhaltung der Widmung, der Abstände, der Gebäudehöhe, allenfalls der Bebauungsdichte) geltend gemacht wird. Die Präklusion nach § 42 AVG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Nachbar die Erhebung von Einwendungen nur unter dem Eindruck eines Sachverständigengutachtens unterläßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1981, Slg.Nr. 10.621/A).

Der Bebauungsplan stellt eine Verordnung dar, die auch dann dem Rechtsbestand angehört, wenn der Verhandlungsleiter während der Bauverhandlung nicht erkennen läßt, welcher Bebauungsplan maßgebend ist und ob ein Bauvorhaben Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht einhält. Die rechtzeitige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung dient der Vorbereitung der Parteien auf diese Verhandlung, wozu auch - sinnvollerweise - die Einsicht in den geltenden Bebauungsplan gehört.

Mit Recht hat daher die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers wegen eingetretener Präklusion abgewiesen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060069.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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